Rein / Zimmermann zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Andreas Rein und Dieter Zimmermann zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrags bei sozialrechtlicher Einstandspflicht in Stief- und Patchwork-Familien, welcher im Original in der ZVI 2020, 330 veröffentlicht wurde und nunmehr auch unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/erhoehung-pfaendungsfreibetrag-stief-patchwork-familien/ frei nachlesbar ist.

Der Beitrag ist zugleich eine Besprechung des Beschlusses LG Bielefeld v. 28. 1. 2020, 23 T 38/20. Diese Entscheidung war auch Vorlage des “Praktischen Falls (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung“.

Bundestag beschließt Änderungen des Pfändungsschutzkontos (P-Kontos)

Der Bundestag hat gestern um ca. 21:00 Uhr für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf (19/19850) in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/23171) votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 

Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 1.11.2021 oder 1.12.2021. Es wurde u.a. beschlossen: (mehr …)

AG Heilbronn: Gebühr für Vollstreckungsandrohung ist mit der Gebühr für anschließenden Vollstreckungsauftrag zu verrechnen

Hier der Hinweis auf eine Entscheidung des AG Heilbronn, 25.5.2020, 9 M 3821/20, für gebürenrechtliche Interessierte. Dies kann für die Prüfung von Kosten bedeutsam sein. Aus der Entscheidung:

“Die Vollstreckungsandrohung blieb vorliegend ohne Erfolg, sodass die Gebühr für diese (erfolglose) Vollstreckungsandrohung mit der Gebühr für den nachfolgenden, sich unmittelbar anschließenden Vollstreckungsauftrag zu verrechnen ist. Grund hierfür ist, dass die Vollstreckungsandrohung als solche keine eigene, sondern lediglich eine vorbereitende Maßnahme für den tatsächlichen Vollstreckungsauftrag ist (AG Strausberg, 22.1.2012, 11 M 2699/11). (mehr …)

Tagesordnung der 107. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz

Aus der morgigen Tagesordnung des BT-Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz:

  • TOP 24: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG), BT-Drucksache 19/19850
  • TOP 31: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungen in Forderungen und andere Vermögenswerte auf Gerichtsvollzieher, BT-Drucksache 19/22190

Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, BT-Drucksache 19/21981, ist (noch?) nicht auf der Tagesordnung.

LSG Baden-Württemberg zur Einstellung bzw. Beschränkung der Vollstreckung einer Geldforderung

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 27.5.2020, L 3 AS 1168/20 ER-B folgende Leitsätze aufgestellt:

  1. Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn sich die antragstellende Person weder gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt, wofür nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Finanzgerichte zuständig sind, noch gegen die Art und Weise der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO, wofür nach § 66 Abs. 4 SGB X die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wendet, sondern – indem sie Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte selbst beziehungsweise eine Vollstreckung hieraus erhebt – eine Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Vollstreckung begehrt (mehr …)

BGH: Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 – IX ZB 11/19

Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.

Praktischer Fall (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung

Ein Schuldner verdient 1.390 Euro netto und seine Lebenspartnerin 160 Euro netto. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.546 Euro.

Der Bedarf wird also – ohne Pfändung – um 4 Euro überschritten. Nun wird der Lohn des Schuldners gepfändet. Wie wird der der pfändungsfreie Betrag berechnet und was ist zu tun?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

BGH: Pflichten des Anwalts bei Auftrag zur zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung

BGH, Urteil vom 19.9.2019 – IX ZR 22/17- Leitsätze:

  1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann (Bestätigung von BGH, Urt. vom 7. September 2017 – IX ZR 71/16, WM 2017, 1938 Rn. 11).
  2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.

Bundesfinanzhof: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine regelmäßig nicht pfändbare Forderung

Hier der Hinweis auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV), Link zum BFH, dessen Leitsätze lauten:

  1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
  2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

Aus der Entscheidung: (mehr …)

Bundesfinanzhof: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine regelmäßig nicht pfändbare Forderung

Hier der Hinweis auf Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09. Juli 2020, VII S 23/20 (AdV), Link zum BFH, dessen Leitsätze lauten:

  1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.
  2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

Aus der Entscheidung: (mehr …)