“Über den Gartenzaun”: Handreichung und Orientierungshilfe zur Schuldnerberatung für benachbarte Dienste und Einrichtungen
Hier der Hinweis auf die Broschüre “Über den Gartenzaun” des Paritätischen Nordrhein-Westfalen e. V.
Aus deren Einleitung: “Mit der vorliegenden Handreichung werden zu einigen ausgewählten Stichworten grundlegende Informationen vermittelt sowie Orientierungsmöglichkeiten aufgezeigt.
Die Broschüre ist weder als Gebrauchsanweisung zur Selbstentschuldung noch als Crashkurs für Berufseinsteiger*innen in das Arbeitsfeld Schuldnerberatung gedacht oder geeignet. Sie soll anderen Beratungsstellen und Unterstützungseinrichtungen das Verständnis schuldnerberaterischer Tätigkeit ermöglichen, um hier gegebenenfalls schon erste vorbereitende und zielgerichtete Informationen und Hilfestellungen geben zu können.”
Die Stichworte gehen von A wie Abtretung bis Z wie Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher.
Stellenausschreibung Schuldner- und Insolvenzberater*in als fachliche Leitung
Aufruf AK Inkassowatch: Fälle mit einer höheren Vergütung als 0,9 nach VV RVG einreichen
Hier der Hinweis auf einen jüngsten Aufruf des AK Inkassowatch, der unter infodienst-schuldnerberatung.de/forderungen/ak-inkassowatch-dokumentation-von-inkassofaellen-mit-verguetungen-mehr-als-09/ zitiert ist.
BAG-SB zur Reform der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD)
Schon seit einiger Zeit ist die Reform der Verbraucherkreditrichtlinie in der Mache (vgl. grundlegend COM(2021)0347). Lesenswert ist der Bericht über den Vorschlag mit diversen Änderungsvorschlägen (A9-0212/2022). Weitere Dokumente unter 2021/0171(COD).
Die BAG-SB hat sich zu dem Vorhaben positioniert:
Riester-Banksparpläne: Kosten bei Rentenbeginn aus vzbv-Sicht oft unzulässig
AK InkassoWatch: Dokumentation von Inkassofällen mit Vergütungen mehr als 0,9
OLG Hamburg hält Inkassokosten bei Konzerninkasso offensichtlich für unberechtigt
AG Düsseldorf zur Pfändbarkeit eines Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages
Das AG Düsseldorf, 03.02.2023 – 37 C 159/22 hat entschieden:
Ein Anspruch auf Auszahlung aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, im Insolvenzverfahren in Verbindung mit § 36 Abs. 1 S.1 InsO, bedingt pfändbar.
Die nach § 850b Abs. 2 ZPO vorzunehmende Güterabwägung fällt in der Regel zugunsten des Schuldners aus, wenn nach dessen Lebensalter und wirtschaftlicher Gesamtsituation ein erneutes Ansparen der Bestattungskosten nicht mehr zumutbar erscheint.
Musterfeststellungsklage gegen EOS: OLG Hamburg hält die Inkassokosten (wohl) für unberechtigt
Heute hat das OLG Hamburg die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH verhandelt. Aus dem Terminsbericht des vzbv:
“Das Unternehmen [EOS Investment GmbH] lässt eigene Forderungen an Verbraucher:innen durch den EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (DID) eintreiben und verlangt von Betroffenen die Erstattung von Inkassokosten. Der vzbv wirft dem Unternehmen vor, Inkassokosten so künstlich in die Höhe zu treiben. Im heutigen Termin hat das Gericht die Auffassung des vzbv bestätigt.
In der heutigen mündlichen Verhandlung hat das Gericht deutlich gemacht, dass es nach der bisherigen Beratung die Klage des vzbv für begründet hält. Das Geschäftsmodell von EOS konstruiere eine “rein fiktive Schadensposition”. Inkassokosten könne das Unternehmen von den Verbraucher:innen damit nicht erstattet verlangen.
EOS und der vzbv können nun noch einmal Stellung nehmen. Seine endgültige Entscheidung verkündet das Gericht am 15. Juni 2023.”