Pfändungstabelle 2023 veröffentlicht

Im Bundesgesetzblatt ( BGBl., 2023, Teil I, Nr. 79 vom 20.02.23) ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 erschienen.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 01. Juli 2023 und wurden um durchschnittlich 5% erhöht. Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt zukünftig 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro). Für die erste weitere Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag um 527,86 Euro (bisher: 500,62 Euro).

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung mit Pfändungstabelle (Seite 3)

Vorschlag für eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Es gibt einen “Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (COM(2022) 702 final)” (= BR-Drs. 25/13). Artikel 1 sieht vor:

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über

  1. Anfechtungsklagen;
  2. die Aufspürung von zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerten;
  3. Pre-pack-Verfahren;
  4. die Pflicht der Unternehmensleitung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen;
  5. vereinfachte Liquidationsverfahren für Kleinstunternehmen;

Positionspapier „Vermeidung von Verbraucherinsolvenzverfahren durch Stärkung der außergerichtlichen Einigung“

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hessen e.V. hat eine Bilanz der Verbraucherinsolvenz aus Sicht der Schuldnerberatung gezogen und einen Vorschlag zur Stärkung der außergerichtlichen Einigung erstellt. Hierdurch könnten viele unnötige Insolvenzverfahren vermieden werden , die Justiz würde finanziell und personell erheblich entlastet und Gläubiger*innen könnten einen höheren Anteil ihrer Forderungen realisieren.

Download Positionspapier „Vorschlag zur Vermeidung von Insolvenzverfahren“

iff-Projektabschluss: Kreditkompetenz – Mehr als nur Wissen und Erfahrung

Das iff meldet: “Im Rahmen des Forschungsprojekts, gefördert von der Joachim Herz Stiftung, wurde erstmalig das Konzept Kreditkompetenz erarbeitet, um einen Beitrag zur besseren Vermittlung von Kreditkompetenz bei jungen Menschen zwischen 16 und 20 Jahren zu leisten. Dabei ging es zum einen darum zu verstehen, was Kreditkompetenz ausmacht und zum anderen zu erarbeiten, wie man diese bei jungen Menschen stärken kann.”

Zur Meldung mit Downloadmöglichkeit zweier Berichte (Chancen und Risiken des Kreditmarktes für junge Erwachsene / Kreditkompetenz junger Menschen in Deutschland)

LG Köln: Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit Eingabe des Kundenpassworts unzulässig

Der Kündigungsbutton (§ 312k Abs. 2 BGB) ist zwar schon seit einiger Zeit in Kraft, wird aber nur unzureichend von den Unternehmen umgesetzt (vgl. Online-Kündigung mit Hürden: Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel auf Anbieterseiten fest). Ein Beispiel gibt auch das LG Köln, 29.07.2022 – 33 O 355/22.

Aus der Entscheidung: “Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DS-GVO Rechnung tragen (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16).5

Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18).”

Siehe auch VZ NRW

LAG Ö/F zur “unwirtschaftlichen Haushaltsführung” in der Überschuldungsstatistik des Bundes

Die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern (LAG Ö/F in Bayern) bittet die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, die Ausführungen ihrer Empfehlungen zur Kenntnis zu nehmen und die eigenen statistischen Angaben zu den Hauptauslösern bzw. Ursachen der Überschuldung entsprechend zu überprüfen.

Die unwirtschaftliche Haushaltsführung gilt in vielen Statistiken als einer der Hauptgründe für Überschuldung in Deutschland. Die LAG Ö/F sieht diesen Begriff in den statistischen Auswertungen kritisch. Mit diesem Begriff wird den überschuldeten Ratsuchenden die alleinige Verantwortung, also die „Schuld“ für ihre Schulden zugeschrieben.

Beim Auswerten der CAWIN-Daten für DESTATIS werden auch die Nennungen “Fehlenden finanziellen Allgemeinbildung” und “Konsumverhalten” dem (Ober-) Begriff “Unwirtschaftliche Haushaltsführung“ zugeordnet (siehe auch https://cawin.de/wiki/Bundesstatistik unter Nr. 20).