Berliner Arbeitslosenzentrum BALZ: Ratgeber zu den häufigsten Fragen zu Hartz IV

Das Berliner Arbeitslosenzentrum evangelischer Kirchenkreise e. V. (BALZ) hat in Kooperation mit der Diakonie Berlin-Brandenburg einen Ratgeber zu den häufigsten Fragen zu Hartz IV herausgegeben. – Quelle und mehr: www.beratung-kann-helfen.de/algii-ratgeber oder direkter Dowload, deutsche Fassung, 84 Seiten, mit Ergänzungen aus Anlass der Corona-Pandemie (Stand: 10. Juli 2020): Ratgeber “Arbeitslosengeld II in Berlin”. Da es sich beim SGB II um Bundesrecht handelt, sind die meisten Infos auch außerhalb Berlins nützlich.

Fremdsprachige Fassungen, Stand: Januar 2020, (ohne Ergänzungen aus Anlass der Corona-Pandemie)

CRIF Bürgel: Starker Anstieg der Firmen- und Privatinsolvenzen erwartet – Insolvenzwelle wird ins Jahr 2021 hineinreichen

Die Auskunftei CRIF Bürgel meldet: “Da die Insolvenzstatistik stets die Vergangenheit abbildet, also gewissermaßen einen Blick in den Rückspiegel darstellt, werden die genauen Auswirkungen der Corona-Krise verstärkt im kommenden Jahr sichtbar werden. Die Insolvenz-Welle wird auch noch weit ins Jahr 2021 hineinreichen. Die negativen Folgen des Corona-Lockdowns und der anhaltenden Weltwirtschaftskrise wurden somit lediglich verschoben. (…)

Auch bei den Privatinsolvenzen erwartet CRIFBÜRGEL einen starken Anstieg im Jahr 2021. Die Privatpleiten sind von Januar bis September im Vergleich zu den letzten drei Quartalen 2019 um 19 Prozent auf 53.000 (Januar bis September 2019: 65.493) Fälle zurückgegangen.

Die Gründe liegen zum einen in der längeren Bearbeitungszeit der Insolvenzgerichte während der Corona-Pandemie. Zum anderen haben viele Privatpersonen den Zeitpunkt ihres Insolvenzantrages zeitlich nach hinten verschoben, da (mehr …)

Deutscher Verein: Wohnungslosigkeit durch gezielte und rechtzeitige Prävention verhindern

“Mietschulden sind das häufigste Warnzeichen für Wohnungsnotfälle. Wie diesen zu begegnen ist, erläutert der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. in seinen neuen Empfehlungen zum Wohnraumerhalt. Die Empfehlungen zeigen auf, was Kommunen und Freie Träger tun können, um Menschen dabei zu unterstützen, den Verlust von Wohnraum auch in schwierigen Situationen zu vermeiden.” – Quelle und mehr: PM des Deutschen Verein. – Direkt zur vollständigen Empfehlung vom 16.09.2020

sozialrecht justament: Aktuelle Rechtsprechung zu § 22 SGB II »Bedarfe für Unterkunft und Heizung«

Hier der Hinweis auf die beiden Ausgaben von sozialrecht justament zu Aktuelle Rechtsprechung zu § 22 SGB II »Bedarfe für Unterkunft und Heizung«

  • Teil I:
    “Themenschwerpunkt der aktuellen Ausgabe sind sozialgerichtliche Entscheidungen des Jahres 2020 zu den »Be­darfen für Unterkunft und Heizung«. In einer Vorbemerkung zum Thema zeige ich [Anm.: Bernd Eckhardt] mit Fakten nachvollziehbar unterlegt, dass (mehr …)

Änderung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vom Bundestag beschlossen

Gestern hat der Bundestag für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften
des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf 19/19850
in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung 19/23171
votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021.
Änderungen erfolgen u.a. wie folgt:
-jährliche Anpassung der Pfändungstabelle
-keine gesetzliche Regelung der sog. "faktischen Unterhaltspflicht"
-Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)
-Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)
-Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)
-Weiterer Erhöhungsbetrag (bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu); Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)
-Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfall 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
-Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

An § 36 InsO wird angefügt: "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

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Änderung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) vom Bundestag beschlossen

Gestern hat der Bundestag für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften
des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf 19/19850
in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung 19/23171
votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 01.11.2021 oder 01.12.2021.
Änderungen erfolgen u.a. wie folgt:
-jährliche Anpassung der Pfändungstabelle
-keine gesetzliche Regelung der sog. "faktischen Unterhaltspflicht"
-Regelung bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos (§ 850l ZPO-neu)
-Übertragung des nicht verbrauchten Pfändungsbetrag für drei Monate (§ 899 Abs. 2 ZPO-neu)
-Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (§ 901 ZPO-neu)
-Weiterer Erhöhungsbetrag (bei gemeinsamen Haushalt und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 902 Abs. 1 Nr. 1 lit c ZPO-neu); Geldleistungen, die dem Schuldner nach landesrechtlichen oder anderen als in den Nummern 1 bis 5 genannten bundesrechtlichen Rechtsvorschriften gewährt werden, in welchen die Unpfändbarkeit der Geldleistung festgelegt wird (§ 902 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-neu)
-Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung: Regelfall 2 Jahre (§ 903 Abs. 2 ZPO-neu)
-Regelung Nachzahlung von Leistungen (§ 904 ZPO-neu)

An § 36 InsO wird angefügt: "Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter."

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Bundestag beschließt Änderungen des Pfändungsschutzkontos (P-Kontos)

Der Bundestag hat gestern um ca. 21:00 Uhr für die Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) gestimmt und die Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes befürwortet. Für den Regierungsentwurf (19/19850) in einer vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/23171) votierte der Bundestag mit breiter Mehrheit bei Enthaltung der Fraktion Die Linke. 

Das Gesetz tritt im Wesentlichen ein Jahr nach Verkündung in Kraft, also voraussichtlich am 1.11.2021 oder 1.12.2021. Es wurde u.a. beschlossen: (mehr …)

LSG Baden-Württemberg zum Krankengeld in der Insolvenz

Hier der Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2020, L 11 KR 4604/18, Leitsätze

  1. Die von einem Schuldner iR der Verbraucherinsolvenz nach § 287 Abs 2 InsO in der bis zum 30.06.2014 geltenden Fassung abgegebene Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt und erfasst auch erst in Zukunft entstehende Ansprüche auf Krankengeld.
  2. Die für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellte Treuhänderin kann den vom Schuldner abgetretenen pfändbaren Teil des Krankengeldes mit der allgemeinen Leistungsklage gegen die Krankenkasse geltend machen.
  3. Soweit die Klage der Treuhänderin erfolgreich ist, stehen ihr auch Prozesszinsen zu.
  4. Die Treuhänderin, die den pfändbaren Teil des Krankengeldes einklagt, ist nicht nach § 183 SGG kostenrechtlich privilegiert.