RA Hildebrandt weist auf Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2020, B 8 SO 27/18 R hin. Demnach sind Motivationszuwendungen für die Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen (“besondere Härte” im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII). Laut BSG, 17.09.2020, B 4 AS 3/20 R zum Regelungsbereich SGB II sei diese Frage aufgrund der „Erwerbszentriertheit des SGB II“ dort anders zu beantworten. – zur Meldung von RA Hildebrantdt unter sozialberatung-kiel.de.
LSG Baden-Württemberg zur Einstellung bzw. Beschränkung der Vollstreckung einer Geldforderung
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluß vom 27.5.2020, L 3 AS 1168/20 ER-B folgende Leitsätze aufgestellt:
- Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, wenn sich die antragstellende Person weder gegen die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt, wofür nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO die Finanzgerichte zuständig sind, noch gegen die Art und Weise der Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO, wofür nach § 66 Abs. 4 SGB X die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wendet, sondern – indem sie Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Verwaltungsakte selbst beziehungsweise eine Vollstreckung hieraus erhebt – eine Unterlassung beziehungsweise Einstellung der Vollstreckung begehrt (mehr …)
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Bonitätsauskunft nach Restschuldbefreiung
Um die negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/22285) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21916). Die Abgeordneten wollten unter Hinweis auf den Referentenentwurf des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und den aktualisierten Regierungsentwurf unter anderem wissen, welche Befürchtungen bezüglich einer Verkürzung der Speicherfristen bei Auskunfteien bekannt sind. In der Antwort verweist die Bundesregierung auf die auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlichten Verbandsstellungnahmen zum Referentenentwurf. Darin sei unter anderem geltend gemacht worden, dass sich bei der Festlegung einer einjährigen Höchstspeicherfrist die Kreditkosten für alle Kreditnehmer erhöhen würden, Kreditgeber ihren Pflichten zur sorgfältigen Bonitätsprüfung nicht mehr nachkommen würden und im Onlinehandel ein “Kauf auf Rechnung” oder eine Ratenzahlung seltener angeboten werden könnte. Die Regelungen des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens stellten einen angemessenen Ausgleich dar zwischen den Interessen von insolventen Schuldnern und den Interessen von Gläubigern. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung
Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Die COVID-19-Pandemie ist noch nicht überwunden und viele Unternehmen sind aufgrund der Pandemie insolvenzgefährdet. Um Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, soll die Insolvenzantragspflicht weiterhin ausgesetzt werden können. Die weitere Aussetzung soll nur für Unternehmen gelten, die pandemiebedingt überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. (BMJV)
Gesetz zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Transparenz: Mangelhaft
Die Industrie- und Handelskammern (IHK) haben dem vzbv gegenüber eine Auskunft zu ihrer Aufsichtspraxis von Finanzanlagenvermittlern verweigert und somit die Chance verpasst, der Kritik des vzbv an ihrer Doppelrolle entgegenzutreten. Die IHK sind sowohl Interessenvertreter der Vermittler als auch ihre Aufsichtsbehörde.
Das Diakonische Werk Hamburg sucht…
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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Experteneinschätzungen und Zeitschiene
Kritik am Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) äußerten die Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch, 30. September 2020.
Zwar wurde die geplante Verkürzung des Verfahrens von sechs auf drei Jahre für alle natürlichen Personen sowie die zügige Umsetzung zum 1. Oktober 2020 begrüßt, abgelehnt wurde jedoch vor allem die im Regierungsentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien.
Die meisten der geladenen Rechtswissenschaftler und Praktiker (mehr …)