Akionswoche Schuldnerberatung: “Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!”

„Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ heißt der Titel der 21. bundesweiten Aktionswoche Schuldnerberatung, die heute begonnen hat.

Die Überschriften aus dem Forderungspapier:

  • Grundlegende finanzielle Absicherung von Kindern
  • Gleichklang von Sozialrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
  • Finanzielle Allgemeinbildung von klein auf
  • Recht auf Schuldnerberatung für alle
  • Schuldenfrei in die Volljährigkeit

LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 05.09.2019, Az. 2-09 T 283/19

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Wohlverhaltensphase lediglich aufgehoben werden kann, nicht aber bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden kann.

Aus den Gründen:

Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. (...)
Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist. (...)

Allerdings ist für die Kammer derzeit keine Rechtsgrundlage für eine solche Aussetzung erkennbar, erst Recht im Hinblick auf das tatsächlich streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren und die dortigen Normen der ZPO. Vielmehr kommt nach den zutreffenden Ausführungen des AG Göttingen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO nicht in Betracht. (...)
Nach Ansicht der Kammer lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes keine eindeutige Positionierung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und dessen Rechtsgrundlage entnehmen, so dass aus diesem Grunde die Rechtsbeschwerde angesichts der abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen wird.

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OLG Saarbrücken: Schuldenbereinigungsplan kann nur einheitlich auszuübendes Kündigungsrecht enthalten

Das OLG Saarbrücken hat am 07.11.2019 (Az.: 4 U 3/19) ein interessantes Urteil gefällt. Die Leitsätze lauten:

  1. Erklärt ein Gläubiger die Kündigung, vermag der Schuldner den Fortbestand des Schuldenbereinigungsplans im Wege der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vor dem Prozessgericht zu klären.
  2. Der Inhalt eines Schuldenbereinigungsplans ist erforderlichenfalls durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB ausgehend vom Wortlaut und der zum Vertragsschluss führenden Begleitumstände und unter besonderer Berücksichtigung des Vergleichszwecks zu ermitteln.
  3. Im Einzelfall kann die Auslegung des Schuldenbereinigungsplans ergeben, dass ein darin enthaltenes Kündigungsrecht nur von allen Gläubigern – wenn auch nicht notwendig durch gleichzeitige Erklärung – auszuüben ist.

Aus der Entscheidung: “Der vom Schuldner vorgelegte und von den Gläubigern angenommene Schuldenbereinigungsplan hat materiell-rechtlich die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB (BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – VII ZB 118/09, WM 2011, 1708, 1709 Rn. 11). Der Inhalt des Vergleichs ist ggf. durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (…)

Das Zustandekommen, der Regelungszusammenhang und der Sinn und Zweck des vorliegenden Schuldenbereinigungsplans gebieten eine Auslegung dahin, dass das Kündigungsrecht von allen drei Gläubigern einheitlich auszuüben ist. (mehr …)

BGH stärkt Verbraucherschutz bei Lastschriftzahlung

Kunden mit Wohnsitz in Deutschland dürfen ihre Online-Bestellungen von einem Bankkonto im EU-Ausland bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Pearl GmbH entschieden. Der BGH setzte damit den Schlusspunkt unter einen mehrjährigen Rechtsstreit.

FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO zur Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Aus den Gründen:

(...) Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zwecke erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 9 m. w. N.). In dem vorliegenden Fall wird durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschusses in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Sollte die Corona-Soforthilfe von der Pfändung des Girokonto-Guthabens erfasst sein, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.(...)

Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO nicht entscheidungserheblich. Der Frage, ob nach den Erkenntnissen des Antragsgegners gegebenenfalls ein strafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Falschangaben im Antragsverfahren, die den Tatbestand eines Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch) erfüllen, besteht, kann der Senat im vorliegenden Verfahren daher nicht weiter nachgehen. Maßgeblich ist vorliegend der Umstand, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung und dem flankierenden Aufrechnungsverbot nicht der Befriedigung von – bereits vor der Corona-Pandemie geltend gemachten – Steueransprüchen des Fiskus dient.

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Finanzgericht Münster: Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig. Das hat das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 13.05.2020 (Az. 1 V 1286/20 AO) entschieden.

Aus dem Beschluss: “Vorliegend ergibt sich der erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO. Hiernach kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist. (…)

Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. (mehr …)

Corona-Krise: Erleichterungen beim Elterngeld

Bundesratsmeldung: “Eltern sollen wegen der Corona-Krise keine Nachteile beim Elterngeld erleiden müssen: Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages [siehe DIP-Übersicht] gebilligt.

Aufschub der Elterngeldmonate: Danach dürfen Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Sie müssen sie also nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes genommen haben.

Monate mit geringerem Verdienst werden nicht berücksichtigt: Außerdem wird sichergestellt, dass (mehr …)

Kritik am Sozialschutz-Paket II

Letzten Donnerstag wurde das Sozialschutz-Paket II beschlossen (BT-Bericht). Wie zu erwarten war, wurden die diversen Oppostionsanträge abgelehnt. So gibt es denn auch berechtigte Kritik:

AWO Bundesverband: “Diejenigen, die am dringendsten Hilfe benötigen, bleiben aber außen vor. Armen Menschen und vor allem Kindern hilft das Paket nicht in der Not. Die Arbeiterwohlfahrt hat den Gesetzesentwurf geprüft und fordert in einer Stellungnahme Nachbesserungen. (…)

Leider haben arme Menschen das Nachsehen, denn eine Anpassung existenzsichernder Leistungen ist nicht vorgesehen. Die Folgen der Pandemie sind aber für arme Menschen schon jetzt besonders teuer: (mehr …)

MAXDA-Opfer können Entschädigung beantragen

Mehr als sieben Jahre lang hat die Speyerer Kreditvermittlungsfirma MAXDA bundesweit systematisch Kunden betrogen und den Ersatz von Auslagen und Reisekosten erschwindelt. Der Erlös aus diesen Straftaten wurde eingezogen. Nun stehen 30 Mio. Euro für die Opfer zur Verfügung.

Die MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH mit Sitz in Speyer hat im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 6. Oktober 2017 für mehr als 170.000 Kunden Darlehensverträge vermittelt bzw. zu vermitteln versucht. Meist suchten Außendienstmitarbeiter die Kunden zuhause auf und ließen sie Formulare unterzeichnen, in denen sich die Kunden zur Kostenübernahme verpflichteten. Die angeblichen Reisekosten bzw. Auslagen der MAXDA Darlehensvermittlung bewegten sich in der Regel zwischen 100 und 200 Euro pro Darlehensinteressent. MAXDA zog diese Beträge selbst ein oder ließ sie durch UGV Inkasso bzw. die Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach (beide mit Sitz in Harthausen) beitreiben, obwohl MAXDA tatsächlich kein Schaden entstanden war. Die Außendienstmitarbeiter bzw. Handelsvertreter mussten nämlich ihre Reisekosten und Auslagen selbst tragen.

Bereits am 07.05.2020 hat die LAG Hamburg LAG HH
auf diesen Fall hingewiesen.

Betroffene können ihre Ansprüche bis zum 30.10.2020 unter folgender Adresse anmelden:
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
Aktenzeichen 6581 VRs 6050 Js 116/20 (für Auslagenvereinbarungen vom 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013)
Aktenzeichen 6581 VRs 6050 Js 19201/19 (für Auslagenvereinbarungen vom 1. Juni 2013 bis 6. Oktober 2017)

Die Anmeldung von Ansprüchen ist formlos und kostenfrei (§ 459k Strafprozessordnung) unter Link möglich.

Quelle: CAWIN-Newsletter vom 19.05.2020

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