Bundesregierung: in Deutschland leben insgesamt rund 531.600 wohnungslose Menschen

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vorgelegten Wohnungslosenbericht 2024 beschlossen. Mit diesem wird nach 2022 zum zweiten Mal ein gesamtdeutscher Überblick über die Situation wohnungsloser Menschen vorgelegt. Der Bericht enthält Informationen und Analysen über Umfang und Struktur von Wohnungslosigkeit im Bundesgebiet.

Laut der Statistik und der empirischen Erhebung waren Ende Januar/Anfang Februar 2024 rund 439.500 Personen im System der Wohnungsnotfallhilfe untergebracht, weitere rund 60.400 Personen bei Angehörigen, Freunden oder Bekannten untergekommen (verdeckt wohnungslose Personen). Rund 47.300 Personen lebten auf der Straße oder in Behelfsunterkünften. Berücksichtigt man rund 15.600 Doppelerfassungen, leben in Deutschland damit insgesamt rund 531.600 wohnungslose Menschen. – Quelle und mehr: https://www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/Webs/BMWSB/DE/2025/01/Wohnungslosenbericht.html

Siehe dazu auch Bericht des Paritätischen, BAG Wohnungslosenhilfe sowie für Hamburg: https://www.hinzundkunzt.de/in-hamburg-leben-mindestens-3787-obdachlose/.

Beschwerdemöglichkeiten zu Inkassotätigkeiten ab 1.1.2025

Stefan Freeman (Infodienst Schuldnerberatung), Thomas Seethaler (BAG SB Vorstand) erinnern unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/beschwerden-zu-inkassotaetigkeiten-ab-1-1-2025/ daran, dass seit dem Jahreswechsel die Inkassoaufsicht beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zentralisiert ist.

Vgl. dazu auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=18486; BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023 sowie https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Rechtsdienstleistungsregister/Beschwerden/Beschwerden_node.html.

Im lesenswerten Beitrag des Infodienstes werde nun die Beschwerdemöglichkeiten vorgestellt. Des weiteren wird auch darum geworben, Fälle an den AK Inkassowatch zu melden.

Exkurs bei der Gelegenheit: laut www.sammelklagen.de/verfahren/eos wird in dem Verfahren gegen EOS (OLG Hamburg,15.6.2023, 3 MK 1/21; https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/musterfeststellungsklage-gegen-eos-erfolgreich/) der BGH am 19.02.2025 mündlich verhandeln.

OLG Stuttgart zur Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Vertrag

Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf OLG Stuttgart, 14.08.2024 – 3 U 11/23 hin. Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

  1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 VVG in einen pfändungsgeschützten Vertrag i.S.d. § 851 c ZPO unterliegt nicht der Vorsatzanfechtung aufgrund einer analogen Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO.
  2. Eine direkte Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Versicherer aufgrund eines Umwandlungsverlangens nach § 167 VVG, ggf. verbunden mit einer Erklärung zur Beitragsfreistellung nach § 165 VVG, grundsätzlich Kenntnis von beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners erlangt. Eine solche Ausdehnung der Vorsatzanfechtung liefe dem Schutzzweck der §§ 167 VVG, 851c ZPO zuwider.
  3. Eine Unentgeltlichkeitsanfechtung nach § 134 InsO scheitert daran, dass der Schuldner keine Leistung an sich selbst erbringen kann. Die Selbstbegünstigung des Schuldners ist durch § 851c ZPO für den Fall der Umwandlung einer Versicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag erlaubt.
  4. Ist eine monatliche Prämienzahlung vereinbart, so führt die Beitragsfreistellung des Lebensversicherungsvertrags nicht über die Anwendung des § 12 VVG zu einer abweichenden jährlichen Versicherungsperiode.

Kai Henning dazu: „Auch Praktiker sollten sich die Zeit nehmen, diese umfangreichere Entscheidung zu lesen, da sie wichtige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen zur Umwandlung einer Versicherung in eine nach § 851c ZPO geschützte Versicherung und zur insolvenzrechtlichen Anfechtung der erfolgten Umwandlung behandelt.“

BGH zur Abgabe der Vermögensauskunft

Kai Henning weist in seinem letzten Newsletter auf BGH, 02.05.2024 – I ZB 61/23 hin.

Aus der Entscheidung: „[Die Vermögensauskunft] dient hingegen nicht dazu, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 851 [juris Rn. 9 f.]).

Die Auskunftsverpflichtung nach § 802c ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände. Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner dagegen nicht offenbaren; sie eröffnen dem Gläubiger keinen Zugriff auf konkrete Vermögensgegenstände. Künftige Forderungen muss der Schuldner angeben, soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein können; dies setzt voraus, dass der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (…)

Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis versehentlich unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat. Unzulässig ist allerdings eine Nachbesserung zur Beantwortung von Fragen, die schon zusammengefasst verneint sind, oder zu Forderungen, deren Unpfändbarkeit von vornherein feststeht (…)“

Neues Projekt: Evaluierung des Modellprojekts „Sozialräumliche soziale Schuldnerberatung für Senior:innen“



Neues Projekt: Evaluierung des Modellprojekts "Sozialräumliche soziale Hashtag Schuldnerberatung für Senior:innen" Das iff evaluiert das bundesweite Modellprojekt der Diakonie Deutschland, das noch bis Ende 2025 läuft. Es erprobt an zehn Standorten bessere Zugänge für...



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