„Finanz-TÜV“ für alle Finanzprodukte ist umstritten

Gestern fand eine öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Zulassungspflicht für Finanzprodukte schaffen – Finanz-TÜV einführen“ (Drs. 18/9709) statt.

Banken und Investmentverbände haben die Einführung eines Finanz-TÜV, der neue Finanzprodukte vor deren Einführung überprüfen könnte, strikt abgelehnt. Ein Finanz-TÜV würde nach Ansicht der BaFin einen hohen bürokratischen Aufwand mit sich bringen und enorme Kapazitäten binden. Rechtsanwalt Peter Mattil, dessen Kanzlei geschädigte Anleger vertritt, befürwortete den Finanz-TÜV ausdrücklich. Prof. Dr. Rudolf Hickel von der Universität Bremen widersprach der Ansicht der Banken, ein Finanz-TÜV wäre wegen der vielen anderen Regelungen überflüssig. Derzeit sei jedes Finanzmarktinstrument unkontrolliert am Markt handelbar, soweit es nicht explizit verboten sei.

Ob ein Finanzprodukt schädlich sei, sei bei den meisten Produkten nicht pauschal und vor allem nicht von Vornherein bestimmbar, sagte Dirk Ulbricht vom Institut für Finanzdienstleistungen. (mehr …)

Bis 2015 beendete Verbraucher-Insolvenz­verfahren: Gläubiger erhielten durch­schnittlich 1,5 % ihrer Forderungen zurück

„Bei Insolvenzverfahren in Deutschland (ohne Bremen), die im Jahr 2011 eröffnet und bis Ende des Jahres 2015 beendet wurden, erhielten Gläubiger durchschnittlich 2,2 % ihrer Forderungen zurück. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ergibt sich diese Deckungsquote als Anteil des zur Verteilung verfügbaren Betrages (213 Millionen Euro) an den quotenberechtigten Forderungen der Gläubiger (9,7 Milliarden Euro). Die Verluste der Gläubiger betrugen damit 9,5 Milliarden Euro.

Bei Insolvenzverfahren von Unternehmen, die im Jahr 2011 eröffnet und bis Ende 2015 beendet wurden, lag die Deckungsquote bei 3,9 %. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren war die Deckungsquote mit 1,5 % deutlich geringer(mehr …)

AG Ludwigsburg, Urteil vom 10.3.2017, Az. 10 C 13/17

Die regelmäßige Verjährungsfrist bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche bei zu Unrecht von der Bausparkasse einbehaltenen Darlehensgebühren beginnt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zumutbarkeit der Klageerhebung, nicht vor dem Schluss des Jahres 2014 zu laufen.

Die Kläger verlangten von einer Bausparkasse vor Gericht die Rückzahlung von Gebühren für Auffüllkredite und Darlehensbearbeitung.

Die Bausparkasse war lediglich bereit aufgrund der aktuellen Rechtslage zur Erhebung von Darlehensgebühren (BGH, XI ZR 552/15) ca. 80 Euro der geforderten über 2291,45 Euro zu zahlen, da die restlichen Forderungen verjährt seien. Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Jahresende des Zeitpunkts der Anspruchsbegründung. Die Bausparverträge der Kläger wurden 2010 und 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf die Rückzahlung begann mit der Zahlung dieser Gebühren. Die Frist wäre somit abgelaufen.

Der Fristbeginn könne sich jedoch in Ausnahmefällen verschieben. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2014 zur Unzulässigkeit von Darlehensgebühren sowie Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen sei dieser Fall eingetreten. Die Verjährungsfrist des Anspruchs des Ehepaars auf Rückzahlung der Gebühren begann folglich am 31.12.2014 und endet am 31.12.2017.

Die Klage wurde daher fristgerecht erhoben und den Eheleuten steht die Rückzahlung sämtlicher an die Bausparkasse gezahlter Darlehens- und Auffüllgebühren in der geforderten Höhe zu

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SG Landshut, Urt. vom 18.04.2017, Az. S 7 AS 465/1

Das SG Landshut hat entschieden, dass ein Leistungsempfänger beweisen muss, dass er sich auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle beworben hat, da ihm ansonsten eine Leistungskürzung drohe.

Das Jobcenter kürzte einem Hartz IV-Empfänger das Arbeitslosengeld II um 30%, weil er sich nicht auf eine vom Jobcenter vorgeschlagene Stelle beworben habe. Der Kläger behauptete zwar, dass er ein Bewerbungsschreiben an den betreffenden Arbeitgeber geschickt habe. Der gab jedoch an, keine Bewerbung erhalten zu haben. Gegen die Leistungskürzung klagte der Hartz IV-Empfänger.

Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen.

Das Jobcenter sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezieher den Zugang der Bewerbung sicherstellen und nachweisen müsse. Dies sei etwa möglich durch den Versand der Bewerbung mittels Einwurf-Einschreiben oder durch telefonische Nachfrage beim potenziellen Arbeitgeber, ob die Bewerbung dort eingegangen sei. Der bloße Versand mit einfachem Brief sei dagegen nicht ausreichend.

Quelle: juris Newsletter vom 15.05.2017

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BGH Beschl. vom 16.3.17, Az. IX ZB 45/15

Der BGH stellt in diesem Beschluss klar, dass die Mietkaution nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn der Insolvenzverwalter die Enthaftungserklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bei Beendigung des Mietverhältnisses steht damit dem Schuldner zu.

Anmerkung Kai Henning:
Heyers Frage ”Wem gehört die Mietkaution?“ in der ZInsO 2015, 1181 ist nun entschieden. Der BGH räumt mit dieser Entscheidung die nach seinen Entsch. vom 22.5.14 (-IX ZR 136/13-) und vom 9.10.14 (-IX ZA 20/14-) entstandenen Unsicherheiten aus. Die Mietkaution fällt nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Verwalter die Erklärung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO abgegeben hat. Die Reichweite dieser Erklärung, auch das stellt der BGH fest, steht ” nicht zur Disposition des Insolvenzverwalters“. Damit schiebt der 9. Senat der Idee, eine Erklärung gem. § 109 Abs.1 S.2 InsO abzugeben, die den Kautionsrückgewähranspruch nicht umfasst, sofort einen Riegel vor. Die Verwalter stehen daher jetzt vor der Frage, ob sie die Enthaftungserklärung weiterhin abgeben sollen, um die Insolvenzmasse vor Forderungen des Vermieters des Schuldners zu schützen, oder ob sie die Erklärung nicht abgeben, um mögliche Kautionsrückzahlungen für die Insolvenzmasse einziehen zu können. Bei Beantwortung dieser Frage dürfte zumindest feststehen, dass sich die Verwalter zur Abwehr von Masseverbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis des Schuldners kaum darauf berufen können, vom Schuldner über das Mietverhältnis nicht informiert worden zu sein, wenn der Schuldner seine Wohnanschrift im Antrag korrekt angegeben hat. Die Mietkaution darf gem. § 551 BGB einen Betrag des dreifachen der Kaltmiete nicht übersteigen.

Quelle: Newsletter Kai Henning, April 2017

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AG Köln zur Forderungsanmeldung als „Delikt“

Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 7.4.2017, 71 IK 175/15, eine spannende Entscheidung gefällt – Leitsätze:

  1. Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen – hier auf eine vertragliche und auf eine deliktische – , so sind die Anmeldevoraussetzungen in Ansehung beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.
  2. Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich einer der reklamierten Anspruchsgrundlagen (hier: Deliktseigenschaft beruhend auf Beförderungserschleichung gemäß § 265a StGB) nicht einmal die Mindestanforderungen, die an eine Forderungsanmeldung zu stellen sind, so ist die nicht ordnungsgemäße Anmeldung vom Insolvenzgericht insoweit zurückzuweisen. Die Forderung ist dann ohne das Deliktsattribut in die Tabelle aufzunehmen.

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