Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weist Rechtsbeschwerde zurück

PFLICHTLEKTÜRE! Im November letzten Jahres hatte wir gefragt: „Kann die „FKH OHG“ die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugunsten der „FKH GbR“ betreiben?“

Nun hat der BGH mit Beschluss vom 17. Mai 2017 – VII ZB 64/16 entschieden – Leitsatz (des Gerichts):

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

Aus der Entscheidung: „Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit der Begründung zurückgewiesen, diese habe nicht nachgewiesen, dass sie mit der im Vollstreckungsbescheid bezeichneten Gesellschaft bürgerlichen Rechts personenidentisch sei. (…)  Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des von der Antragstellerin [Anmerkung: F.OHG] beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vorliegen.“

vgl. auch http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/zwangsvollstreckung-der-fkh-ohg-aus-titeln-der-fkh-gbr-bgh-weisst-rechtsbeschwerde-zurueck/

Schuldnerberatung wirkt. Ergebnisse einer Klient*innen-Befragung in Schleswig-Holstein

„Im Rahmen des Qualitätsprozesses in der Schuldnerberatung in Schleswig-Holstein wurde in der Zeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 eine Befragung von Klient*innen durchgeführt mit dem Ziel, die Wirkung von Schuldnerberatung auf die Stabilisierung ihrer finanziellen und psychosozialen Situation zu erheben. Daneben war mit der Befragung die Intention verbunden, die Qualität des Beratungsprozesses durch die Klient*innen bewerten zu lassen. (…)

Die Klient*innen wurden nach der Wirkung der Schuldnerberatung hinsichtlich der Veränderung der finanziellen sowie der psychosozialen Situation gefragt. Im Ergebnis gaben 85 % der Befragten an, dass sich ihre finanzielle Situation durch die Beratung entspannt habe. 83 % kommen besser mit ihrem Geld aus und 92 % zahlen wieder regelmäßig Miete, Strom usw. 89 % haben wieder einen Überblick über ihre monatlichen Zahlungen.

Mit der finanziellen Lage verbessert sich in den überwiegenden Fällen auch die psychosoziale Situation. …“ => weiterlesen unter http://www.schuldnerberatung-sh.de/themen/schuldnerberatung-wirkt-klientinnen-befragung-in-s-h.html

Bertelsmann Stiftung fordert Reform des Ruhestands: Wandel der Arbeitswelt lässt Altersarmut steigen

„Das deutsche Rentensystem ist nicht ausreichend vorbereitet auf die steigende Zahl von Personen mit flexiblen Arbeitsverhältnissen, unterbrochenen Erwerbsbiographien und geringen Einkommen. Bis 2036 wird das Risiko für Altersarmut weiter steigen.

Am stärksten davon betroffen sind alleinstehende Frauen, Menschen ohne Berufsausbildung und Langzeitarbeitslose. Doch viele der aktuell diskutieren Reformvorschläge können den Trend steigender Altersarmut nicht umkehren, da sie nicht zielgenau auf die Risikogruppen und die Ausbreitung des Niedriglohnsektors eingehen.

Das sind die Ergebnisse einer Untersuchung zur Altersarmut, (mehr …)

Wildwuchs beim Verkauf von Restschuldversicherungen

Am 21. Juni 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Ergebnisse einer Untersuchung zu Restschuldversicherungen veröffentlicht. Fazit: Die Untersuchung belegt Lücken und Mängel bei Informations- und Beratungspflichten von Kreditinstituten.

Die Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestätigt, dass der Verkauf von Restschuldversicherungen strengere Regeln braucht. Die Behörde weist außerdem auf Lücken und Mängel bei Informations- und Beratungspflichten hin, die Verbraucherschützer bereits seit Jahren anmahnen.

Quelle: vzbv-Presseinfo vom 22.6.2017

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Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern

Der AK InkassoWatch hat eine Arbeitshilfe für die Praxis zu außergerichtlichen Kostenansprüchen von Inkassounternehmen und Gläubigern erstellt. Diese ist auf der Homepage vom Infodienst Schuldnerberatung zu finden:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/aussergerichtliche-kostenansprueche-von-inkassounternehmen-und-glaeubigern-eine-arbeitshilfe-fuer-die-praxis/infodienst schuldnerberatung

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AG Düsseldorf zur Ermäßigung der Vergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 13 InsVV)

AG Düsseldorf, 20.03.2017 – 513 IK 22/16 – daraus:

„Für den im Verbraucherinsolvenzverfahren bestellten Insolvenzverwalter reduziert sich die Mindestvergütung des § 2 Abs. 2 S.1 InsVV gem. § 13 InsVV auf 800,– EUR, wenn die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind. (…) Was der Gesetzgeber mit „Unterlagen erstellt“ meint, ist allerdings auslegungsbedürftig (so LG Stuttgart, 10 T 517/15, Rdn. 15 – zitiert nach juris-). (…)

Ob die Vordrucke stets maschinenschriftlich ausgefüllt sein müssen, kann vorliegend dahinstehen, da zumindest die Anlage 6 und 7 maschinenschriftlich vorgelegt worden sind, Letzteres gibt ein Indiz für ein „Erstellen“ i.S.v. § 13 InsVV. (…)

Ist wie vorliegend jedoch die Scheiterungsbescheinigung von einer der Verbände oder Mitgliedsorganisationen der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen, Gemeinden angehörigen Stelle oder einer Verbraucherzentrale ausgestellt worden, ist (mehr …)