AG Kiel gibt Rentennachzahlung auf gepfändetes P-Konto via § 850k Absatz 4 ZPO frei

„Wird eine Rentennachzahlung auf einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO gutgeschrieben, die über dem pfändungsfreien Betrag liegt (hier 3.949,49 € für rund 19 Monate), kann das zuständige Amtsgericht die Rentennachzahlung durch Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO freigeben, wenn die monatliche Rente (hier rund 287,00 €) innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegt. Denn Nachzahlungen sind für den Abrechnungszeitraum zu berücksichtigen, für den sie geleistet werden (Beschluss AG Kiel vom 19.05.2017 unter Bezugnahme auf Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl. Rn. 1042).“ – Quelle: sozialberatung-kiel.de / RA Hildebrandt

Bundestags-Finanzausschuss: Gebühr bei Kartenzahlungen untersagt

Händler dürfen bald keine Preisaufschläge für Überweisungen oder Lastschriften sowie für die Nutzung gängiger Zahlungskarten verlangen. Der Finanzausschuss stimmte am Mittwoch dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtinie (18/11495, 18/11929) zu. Für den Gesetzentwurf, den die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zuvor noch an mehreren Stellen geändert hatten, stimmte neben der Koalition auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Das Verbot der Extragebühren soll europaweit gelten. Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 auf 50 Euro herabgesetzt.  Lastschriften ließen sich bisher schon innerhalb von acht Wochen zurückholen. Dieses Erstattungsrecht wird jetzt gesetzlich verankert und gilt europaweit. (mehr …)

Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie

Händler dürfen bald keine Preisaufschläge für Überweisungen oder Lastschriften sowie für die Nutzung gängiger Zahlungskarten verlangen. Das Verbot der Extragebühren soll europaweit gelten. Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 auf 50 Euro herabgesetzt. Lastschriften ließen sich bisher schon innerhalb von acht Wochen zurückholen. Dieses Erstattungsrecht wird jetzt gesetzlich verankert und gilt europaweit. Zudem gibt es Veränderungen bei der Beweislast zu Gunsten der Kunden: Künftig müsse der Zahlungsdienstleister unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Nutzers nachzuweisen. Fehlüberweisungen von Kunden sollen einfacher zurückgeholt werden können. Neben weiteren Regelungen für ZahlungsDienstleister enthält das Gesetz auch Verbesserungen für die Verlängerung von Wohnimmobilienkrediten. Eine Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensnehmer muss in solchen Fällen nicht mehr durchgeführt werden.

Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 348 vom 31.05.2017

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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Das Gesetz enthält diverse Maßnahmen gegen unseriöse Geschäftspraktiken in den Bereichen E-Mail und SMS-Werbung, Telefonwerbung, Gewinnspieldiensteverträge und urheberrechtliche Abmahnungen. Nun wurde eine wissenschaftliche Studie zur Evaluierung des Gesetzes veröffentlicht. Der Evaluierungsbericht bestätigt dabei grundsätzlich die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, enthält aber auch eine Reihe von Diskussionspunkten für eine mögliche Weiterentwicklung des Gesetzes.
Das BMJV wird die Ergebnisse der Evaluierung in den nächsten Monaten mit den beteiligten Kreisen erörtern und hierbei auch alternative Vorschläge für eine Verbesserung des Schutzes vor unseriösen Geschäftspraktiken in die Diskussion einbeziehen.

Quelle: bmjv.de

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