LG Essen: Pflegegeld nach § 39 SGB VIII ist unpfändbar

DAS LG Essen hat mit Beschl. v. 25.05.2016, Az. 10 T 110/16, festgestellt, dass Pflegegeld nach § 39 SGB VIII unpfändbar ist.

„Das an die Beschwerdeführerin gezahlte Pflegegeld ist unpfändbar. Der BGH hat in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Az. VII ZB 13/05) klargestellt, dass der hier als Aufwandsentschädigung bezeichnete Erziehungsbeitrag bei der Hilfe zur Erziehung der Bedarfsdeckung des Kindes dient. Er ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Kindes geknüpft (mehr …)

ZDFinfo Doku: „In der Schuldenfalle – Zwischen Kontopfändung und Gerichtsvollzieher“

Auch dieser Beitrag ist sehenswert: Die Dokumentation „In der Schuldenfalle – Zwischen Kontopfändung und Gerichtsvollzieher“ erzählt die ganz unterschiedlichen Geschichten der Gerichtsvollzieher Lux und Peller, der Schuldnerin Mandy Ramm und des Schuldners Christian Lemke u.a. und erläutert dabei die Zusammenhänge eines komplexen Systems rund um das Thema der Überschuldung in Deutschland.

https://www.zdf.de/dokumentation/zdfinfo-doku/in-der-schuldenfalle-zwischen-kontopfaendung-und-gerichtsvollzieher-102.html

ZDFzoom: Die Handy-Abo-Falle

Hier der Hinweis auf einen sehr sehenswerten Beitrag von von Marc Rosenthal in ZDFzoom: „Die Handy-Abo-Falle – Wie Kunden reingelegt werden:

Eigentlich muss ein Bestellvorgang im Netz seit 2012 ganz klar mit dem Befehl „Kaufen“ gekennzeichnet sein. Doch das „Button-Gesetz“ (Anmerkung: Buttonlösung) wird offenbar immer wieder umgangen. Die angenommene Schadenssumme bewegt sich im dreistelligen Millionenbereich. „ZDFzoom“ zeigt, wie die Abo-Falle funktioniert. (…)

Dabei können sich Verbraucher gegen die Handy-Abo-Falle schützen. Sie müssen in ihrem Handy die sogenannte „Drittanbietersperre“ einrichten. (…)“ Quelle

Siehe insoweit auch http://www.focus.de/digital/praxistipps/drittanbietersperre-einrichten-so-schuetzen-sie-sich-gegen-smartphone-abzocke_id_7016993.html

Und auch unsere Meldung vom 25.10.2017: Mobilfunkunternehmen auch bei Forderungen Dritter verantwortlich

Formale und materielle Voraussetzungen einer deliktischen Forderungsanmeldung

Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung in einem Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung auf eine vertragliche und eine deliktische Anspruchsgrundlage, so hat er die Anmeldevoraussetzungen des §... → weiterlesen

AG Münster Beschl. vom 7.2.2017, Az. 73 IK 105/10

Eine arbeitsrechtliche Abfindung kann in vollem Umfang gem. § 850i ZPO Abs. 1 ZPO unpfändbar sein, wenn ansonsten mit Sicherheit ein SGB-II-Leistungsbezug des Schuldners droht.

Anmerkung Kai Henning:

Diese Entscheidung bietet Gelegenheit zu einem Blick auf eine arbeitsrechtliche Abfindung, die dem Schuldner in seinem Arbeitsverhältnis zustehen kann. Zunächst ist schon bei der Verhandlung über eine Abfindung zu bedenken, dass sie grundsätzlich in vollem Umfang pfändbar ist. Die Pfändungstabelle ist auf sie nicht anzuwenden, da die Abfindung kein laufendes Einkommen ist. Der Schuldner sollte also bei Beendigung des Arbeitsverhältnis Alternativen prüfen. Bspw. kann das Arbeitsverhältnis noch eine gewisse Zeit bei gleichzeitiger Freistellung des Schuldners fortbestehen. Wird die Abfindung vereinbart, sollte gleichzeitig an den gem. § 850i Abs. 1 ZPO erforderlichen Schutzantrag gedacht werden, der rechtzeitig gestellt werden sollte.

Das AG Münster stellt zu Recht fest, dass die Pfandfreistellung nicht an zeitliche Fristen gebunden ist, sondern sich nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls richtet. Dies kann auch dazu führen, dass die gesamte Abfindung unpfändbar ist.

Quelle: InsO-Newsletter Kai Henning, Mai 2017

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Krankentagegeldversicherung: Nachweispflichten für den Versicherer bei behaupteter Berufsunfähigkeit

Urteil des OLG Koblenz vom 01.06.2017 (10 U 727/15)
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit mit Beendigung der Leistungspflicht einer Krankentagegeldversicherung setzt voraus, dass mit einer Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht zu rechnen ist oder die Heilungschancen so schlecht sind, dass ungewiss ist, ob der Versicherte je wieder arbeiten kann. Die Prognose muss ex ante für den ...