Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.08.2017 (12 U 97/17)
Ein frustrierender Rückkaufswert der eigenen Lebensversicherung in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung berechtigt bei rechtmäßiger Belehrung und hinreichenden Informationen nicht zum Widerruf.
Monat: August 2017
Schuldnerberatung für ältere Mitmenschen
Sittenwidrige Bürgschaftsübernahme durch Ehegatten bei krasser finanzieller Überforderung, Übernahme allein aus emotionaler Verbundenheit und Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit durch Bank – BGH vom 14. Mai 2002, Az. XI ZR 50/01
Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber gewerblichen Kreditgebern – BGH vom 13. November 200, Az. XI ZR 82/01 (PM)
AG Norderstedt: Anmeldung einer Deliktsforderung muss Mindestanforderungen erfüllen
Das AG Norderstedt hat sich mit Beschl. v. 6. 6. 2017, 65 IK 29/17, dem AG Köln (hierzu unsere Meldung vom 16.5.2017) angeschlossen:
Eine Delikts-Forderungsanmeldung, die eine „unerlaubte Handlung“ unterstellt und den zu Grunde liegenden Sachverhalt lediglich schlagwortartig ganz oberflächlich schildert (hier:“ Unerlaubte Handlung (Betrug) vom…“ ), erfüllt für eine Eintragung des Deliktscharakters in der Tabelle die Mindestanforderungen nicht.
Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters nicht die Mindestanforderungen, ist die nicht ordnungsgemäße Forderungsanmeldung durch das Insolvenzgericht zurückzuweisen und der Deliktscharakter nicht in die Tabelle aufzunehmen (Anschluss AG Köln, 7.4.2017, 71 IK 175/15).
Praktikerforum Zentrale Schuldnerberatung Stuttgart
Zur Glaubhaftmachung einer Steuerforderung für Insolvenzantrag des Finanzamtes
AG Köln, Beschl. v. 02.05.2017 – 72 IN 344/16 – Leitsätze des Gerichts
- Bezieht sich das antragstellende Finanzamt zur Glaubhaftmachung seiner Forderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO auf einen vollziehbaren Steuerbescheid, so reicht es zur Gegenglaubhaftmachung nicht aus, wenn die Schuldnerin vorträgt, der Steuerbescheid sei zu Unrecht ergangen, weil er auf willkürlicher Schätzung beruhe.
- Wird der zulässige Eröffnungsantrag des Finanzamtes nach Zahlung der Steuerrückstände übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO der Schuldnerin unabhängig vom Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn die Schuldnerin bis zur Zahlung des Steuerrückstandes im finanzbehördlichen Verfahren unterlegen ist und sie vor dem Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des antragsgegenständlichen Steuerbescheides gestellt hat.