Bundesjustizministerium kündigt Gesetz gegen überhöhte Inkassoforderungen an

Im März hatte Justizministerin Barley in einem Eckpunktepapier angekündigt, gesetzliche Maßnahmen gegen zu hohe Inkassokosten ergreifen zu wollen.

"Wir werden noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen", kündigte nun Staatssekretär Billen laut einer Meldung von SPIEGEL-Online unter der Überschrift "Justizministerium will Inkassoabzocke beenden" an.

In dem Eckpunktepapier des Justizministeriums wurde das Problem folgendermaßen beschrieben:

"Viele Inkassounternehmen machen für ihre Tätigkeit auch dann, wenn nur ein geringfügiger Betrag geschuldet wird, grundsätzlich Kosten von über 70 Euro geltend. Sie berufen sich dabei auf einen Gebührenrahmen, dessen Anwendung derzeit gewisse Spielräume lässt. Die hiernach geltend gemachten Beträge erscheinen jedoch insbesondere dann, wenn sich die Tätigkeit des Inkassounternehmens im Versenden eines Mahnschreibens erschöpft hat, als deutlich überhöht und unangemessen."

Diese Beschreibung entspricht der gängigen Praxis der meisten Inkassounternehmen, für wenige standardisiert und automatisiert erstellte Mahnschreiben regelmäßig Inkassokosten analog einer sogenannten "Regelgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Schadensersatz vom Schuldner zu verlangen. Diese beträgt bei Forderungen bis 500 € einschl. einer Kostenpauschale insgesamt 70,20 €.

Auch der AK InkassoWatch hält Inkassokosten in einer solchen Höhe für unangemessen.

In seiner Stellungnahme zum Evaluationsbericht zum "Gesetz gegen unseriöse Geschäfte" hat sich der AKInkassoWatch dafür ausgesprochen, dass zunächst nur Inkassokosten in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr geltend germacht werden können. Der Bundesgerichtshof hält in einer kürzlich ergangenen Entscheidung gar nur eine 0,3-fache Gebühr für zulässig. Dies entspräche Kosten in Höhe von 18 €, Inkassokosten in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr entsprächen 27 €.

Quelle: inkassowatch.org

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Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

Der für Banksachen zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Az. 3 U 3/19) festgestellt, dass eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt, unwirksam ist.

Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontogebühr von € 18,00 jährlich erhoben werde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf der Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontogebühren zu erstatten, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Dem hatte das Landgericht Hannover durch Urteil vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß verurteilt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das OLG festgestellt, dassdDie betreffende Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterliege. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam, u. a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 )
Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse die aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogenen Kontogebühren den Bestandskunden erstatten.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 09. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15) festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 13.05.2019

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Stromsperren in Deutschland

Fast 343.900 Haushalten ist im Jahr 2017 der Strom abgeschaltet worden, weil die Rechnungen nicht bezahlt worden waren. Die Zahl dieser Stromsperren liegt etwa vier Prozent über denen der beiden Vorjahre, wie aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervorgeht. Studien hätten ergeben, dass Ursachen und Auftreten von Stromsperren nicht allein eine Frage des Einkommens sind, erklärt die Bundesregierung weiter. Häufig kämen verschiedene Ursachen zusammen, wie zum Beispiel plötzliche und einschneidende Veränderungen im persönlichen Lebensumfeld.

In der Antwort legt die Bundesregierung außerdem Unterstützungsmaßnahmen dar, mit denen Menschen in Armut vor Stromsperren bewahrt werden sollen. Die Kosten für eine Stromsperre liegen den Angaben zufolge bei durchschnittlich 47 Euro ohne Umsatzsteuer.

Quelle: Heute im Bundestag - hib Nr. 438

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BMJV kündigt Maßnahmen zur Vermeidung von Inkassokostenfallen an

Wie der AK InkassoWatch auf seiner Homepage (www.inkassowatch.org) berichtet, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ein Eckpunktepapier "Schutz vor Kostenfallen" veröffentlicht, in dem Bundesjustizministerin Katarina Barley ein gesetzliches Maßnahmepaket zur Vermeidung verschiedener "Kostenfallen" für Verbraucher ankündigt. Unter anderem sollen zukünftig gesetzliche Regelungen Inkassofallen vermeiden helfen.

Auszug aus dem Eckpunktepapier:

VI. Inkassofallen verhindern - Senkung der Inkassokosten und Erhöhung der Transparenz für Verbraucher

Das Problem:
Viele Inkassounternehmen machen für ihre Tätigkeit auch dann, wenn nur ein geringfügiger Betrag geschuldet wird, grundsätzlich Kosten von über 70 Euro geltend. Sie berufen sich dabei auf einen Gebührenrahmen, dessen Anwendung derzeit gewisse Spielräume lässt. Die hiernach geltend gemachten Beträge erscheinen jedoch insbesondere dann, wenn sich die Tätigkeit des Inkassounternehmens im Versenden eines Mahnschreibens erschöpft hat, als deutlich überhöht und unangemessen.
Verbraucher sehen sich zudem häufig Inkassoforderungen gegenüber, obwohl sie sich selbst gar nicht darüber bewusst sind, dass sie überhaupt in Verzug geraten sind.

Die Lösung:
Anders als bisher sollen sich die den Inkassounternehmen zustehenden Beträge zukünftig nach einem engeren Rahmen richten, der deutlich unter dem heute von ihnen in Anspruch genommenen liegt. Verbraucher werden hierdurch spürbar entlastet und können zudem leichter erkennen, ob die von Ihnen verlangten Inkassokosten zutreffend berechnet wurden.
In den § 286 BGB sollen weitere Pflichten des Unternehmers aufgenommen werden, damit für den Verbraucher deutlicher wird, bis wann er eine Rechnung zu bezahlen hat und welche Folgen ein Überschreiten der Frist haben kann.

Quelle und weitere Informationen: www.inkassowatch.org

Download Eckpunktepapier "Schutz vor Kostenfallen"

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