Bessere Aufsicht über Finanzanlagenvermittler

n ihrem Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung angekündigt, die Aufsicht über Vermittler von Finanzanlagen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu übertragen. Der vzbv begrüßt die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) vorgelegten Eckpunkte und den Zeitplan für die Umsetzung.

Fachtag 22.11.2019 – Finanzielle Bildung tut not!

Einladung zum Fachtag 2019

Finanzielle Bildung tut not! Aber wer soll sie anbieten und wie soll das geschehen?

Freitag, 22. November in der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen in Berlin, Hiroshimastr. 12-16, 10785 Berlin-Tiergarten

 

Thema des Fachtages

Die finanzielle Bildung in Deutschland hat derzeit, trotz zahlreicher guter Ansätze, immer noch einen geringen Stellenwert. Da wundert es nicht, wenn internationale Vergleichsstudien zeigen, wie schlecht es um die finanzielle Bildung in Deutschland bestellt ist. Hierbei waren wohlgemerkt nicht die finanzmathematischen Kenntnisse der Testteilnehmer gefragt. Es ging um das grundsätzliche Verständnis finanzieller Zusammenhänge. Für die Mitglieder des Präventionsnetzwerkes Finanzkompetenz stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie hoch eigentlich der tatsächliche Bedarf an nachhaltiger finanzieller Bildung in Deutschland ist, und wer für die bedarfsdeckende “Versorgung“ letztlich verantwortlich ist?

Finanzielle Bildung in Deutschland ist, wie Bildung allgemein, Ländersache. Das Ausmaß und die Qualität sind dementsprechend je nach Bundesland unterschiedlich. Unterschiedliche private Initiativen haben sich seit Jahren zum Ziel gesetzt, diese Lücke zu schließen. Die Qualität ist dabei sehr unterschiedlich. Während Schulbücher von den zuständigen Ministerien intensiv geprüft werden, entfällt eine solche Prüfung bei Unterrichtsmaterial privater Anbieter. Das heißt die Materialien werden oftmals weder auf ihre Inhalte noch auf ihre Didaktik hin überprüft.

  • Wie kann finanzielle Bildung in den Bundesländern besser gefördert werden?
  • In welchem Rahmen können sich die privaten Initiativen einbringen, um gemeinsam mit den staatlichen Angeboten eine optimale finanzielle Bildung sicher zu stellen?
  • Welche Rahmenbedingungen müssen gelten, damit finanzielle Bildung nicht die falschen Anbieter in einen ungeschützten Bereich eintreten lässt?
  • Wie und von wem können Standards geschaffen werden?
  • Wie kann eine kritische Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Initiativen stattfinden?
  • Welche Rolle spielt hierbei das Thema Flucht und Migration?
  • Können spezielle Angebote für die Zielgruppe vorgehalten werden?
  • Sind vermeintliche Online Verbraucherschützer selbst Anbieter?

Der Fachtag 2019 wird freundlicherweise vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband gefördert.

Das aktuelle Programm finden Sie hier.
Melden Sie sich hier an.

Dr. Dirk Ulbricht (Direktor iff) ist seit Oktober im Vorstand vom Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz.  Weitere Mitglieder im Vorstand sind Dr. Birgit Happel, Michael Baur, Christiane Heger sowie Marius Stark (Vorsitz), Thomas Raddatz (Stellvertretender Vorsitzender) und Franz Thien (Finanzen).

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iff-Überschuldungsradar 2019/13

Nicht-Nutzung von Schuldenberatung

Das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) veröffentlicht in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus in der Reihe Überschuldungsradar aktuell einen Beitrag zur „Nicht-Nutzung von Schuldenberatung“ von Dr. Kerstin Herzog. Sie ist Diplom-Sozialpädagogin (FH), Schulden- und Insolvenzberaterin bei der BASF Stiftung und hat eine Vertretungsprofessur an der HS RheinMain inne.

Dr. Kerstin Herzog zeigt dabei auf, wie Überschuldete das Angebot der Schuldnerberatung bewerten und warum sie diese Angebote möglicherweise nicht wahrnehmen. Hieraus lassen sich auf wertvolle Hinweise auf die Qualität der Schuldenberatung ziehen. 

Schuldenberatung ist voraussetzungsvoll. Zunächst einmal müssen Betroffene überhaupt wissen, dass es ein Beratungsangebot gibt. Wird das Angebot auch dann nicht wahrgenommen, kann dies zum Beispiel mit Problemen der örtlichen oder zeitlichen Zugänglichkeit zusammenhängen.

Beratung aufzusuchen bedeutet aber auch für viele das Eingestehen von Hilfebedürftigkeit. Die Nutzung kann zudem mit Stigmatisierung verbunden sein. Die Inanspruchnahme fällt außerdem manchen Personen schwer, da sie womöglich mit anderen Beratungsangeboten negative Erfahrungen gemacht haben.

Dr. Kerstin Herzog verweist auf der Basis ihrer Forschung insbesondere auf drei Faktoren: Für die Betroffenen stellt sich die Notwendigkeit eines offenen und transparenten Angebots. Das Angebot muss zudem flexibel sein. Gibt es gerade andere schwierigen Situationen im Alltag, kann eine Beratung als zusätzliche Belastung wahrgenommen werden. Eine weitere wichtige Bedingung ist die Entmoralisierung der Überschuldung, also Ratsuchenden wertfrei und neutral zu begegnen. Leider machen Ratsuchende auch im Kontext der Schuldenberatung die Erfahrung, moralischen Bewertungen ausgesetzt zu sein. 

Der Beitrag von Dr. Kerstin Herzog zeigt auf: Beratung aus Sicht der Betroffenen zu analysieren, ist ein wichtiger Schritt, um dem Nutzen von Beratung näher zu kommen und zu schauen, inwiefern das Beratungsangebot den tatsächlichen Bedarfen entspricht.

institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff)

Das institut für finanzdienstleistungen e. V. (iff) ist ein gemeinnütziges Forschungsinstitut, das seit über 30 Jahren für öffentliche Auftraggeber, Verbraucherverbände und privatwirtschaftliche Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene forscht. Das iff setzt sich seit seiner Gründung für den Zugang zu Finanzdienstleistungen ein und konzentriert sich vor allem auf finanziell verletzliche Verbraucher, insbesondere auf Alleinselbständige sowie überschuldete Verbraucher.

 

Überschuldungsradar (ehemals Überschuldungsschlaglichter)

Das Projekt Überschuldungsradar des Instituts für Finanzdienstleistungen (iff) in Kooperation mit der Stiftung Deutschland im Plus greift aktuelle Fragestellungen der Überschuldung in Deutschland auf und bietet ausgewiesenen Fachleuten ein Forum. Angelehnt sind sie an den jährlich erscheinenden iff-Überschuldungsreport. Mehr Informationen finden Sie hier.

 

„Deutschland im Plus“ – Die Stiftung für private Überschuldungsprävention

Die Stiftung „Deutschland im Plus“ engagiert sich für die private Überschuldungsprävention in Deutschland. Zu unseren Aufgaben zählen Bildungsmaßnahmen für Schüler, Bereitstellung von Informationen, Forschungsförderung sowie konkrete Beratung für Hilfesuchende. Unsere Arbeit fokussiert sich auf folgende Themen: finanzielle Bildung, Hilfe bei Schulden, Forschung. Mehr Informationen unter: www.deutschland-im-plus.de

 

Ansprechpartnerin

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Sally Peters

 

 

 

 

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Veräußerung eines durch Pfändung und Überweisung gepfändeten Anteils eines Miterben

Der durch Pfändung und Überweisung gepfändete Anteil eines Miterben, darf nur mit gesondertem Beschluss des Vollstreckungsgerichts oder einer Bewilligung des Schuldners veräußert werden. BGH, Beschluss vom 07.02.2019 – V ZB 89/18 Sachverhalt: Der Schuldner ist mit zwei weiteren Personen im Grundbuch in Erbengemeinschaft als Eigentümer zu ½ Anteil eines Grundstücks eingetragen. Ein Gläubiger des Schuldners pfändete den Miterbenanteil des Schuldners und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Im Nachgang verkaufte der Gläubiger das Grundstück und übertrug es an die Erwerberin. Unter Vorlage des Erbanteilskaufvertrags haben der Gläubiger und die Erwerberin die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Erbanteils des Schuldners beantragt. Das Grundbuchamt hat die Eintragung von der Vorlage einer Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach § 844, § 857 V ZPO oder der Genehmigung des Schuldners nach § 29 GBO abhängig gemacht. Entscheidung: Der BGH entschied, dass das vom Grundbuchamt vorgetragene Eintragungshindernis bestehe. Die Überweisung zur Einziehung nach § 857 I […]

Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO bei nichterfülllten Verträgen

Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO ist nur dann anwendbar, wenn unerfüllte Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinanderstehen. BGH, Urteil vom 16.05.2019 – IX ZR 44/18 Sachverhalt: Die Auftraggeberin beauftragte die Schuldnerin im März 2006 mit der Planung und Errichtung einer Pflegeeinrichtung. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass die Leistungen in mehrere selbstständig gesondert abzunehmende und abzurechnende Teilleistungen aufgeteilt werden. Am 1. November 2007 fand eine Teilabnahme des Bauvorhabens statt. Dabei behielt sich die Auftraggeberin eine Liste an Mängeln vor. Die Mängelliste wurde seitens der Schuldnerin nicht anerkannt und infolgedessen auch keine Nachbesserungsarbeiten durchgeführt. Die Auftraggeberin hatte zu diesem Zeitpunkt die volle Vergütung bereits an die Schuldnerin gezahlt. Am 30.April 2012 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Auftraggeberin begehrte später gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die Feststellung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung der Mängel zur Tabelle. Entscheidung: Die Voraussetzungen eines Wahlrechts i.S.d. § 103 InsO hätten im […]

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren

Besteht durch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Schuldnerin, kann die Zwangsvollstreckung in besonders gelagerten Einzelfällen ausgesetzt werden. BverfG, Urteil vom 15.05.2019 – 2 BvR 2425/18 Sachverhalt: Auf Antrag einer Gläubigerin wurde die Zwangsversteigerung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Schuldnerin angeordnet. Der Versteigerungstermin wurde auf den 26.02.2018 bestimmt. Mit Schreiben vom 21.02.2018 beantragte die 53-jährige alleinstehende Schuldnerin Vollstreckungsschutz gem. § 765a) ZPO. Zur Begründung führte sie an, dass die Fortführung des Versteigerungsverfahrens ihre Gesundheit gefährde und ihr Leben akut. Sie führte auf, dass der mit dem Zuschlag verbundene Verlust ihres Hausgrundstückes zu einer unkontrollierbaren psychischen Überbelastung führe und Suizidhandlungen sehr wahrscheinlich mache. In einem eingeholten Sachverständigengutachten wurde festgestellt, dass der Verlust des Hauses geeignet sei eine lebensbeendende Handlung bei der Schuldnerin wahrscheinlich zu machen. Sofern die Schuldnerin mit ambulanten Hilfestellungen keine Fortschritte erzielen könne, sei eine vorübergehende stationäre Unterbringung in ein psychiatrisches […]

(Teil-)Rücknahme einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren

Die (Teil-)Rücknahme einer angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren kann nach Durchführung des Prüftermins nur noch wirksam gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden. BGH, Urteil vom 11.04.2019 – IX ZR 79/18 Sachverhalt: Die Schuldnerin hatte bei der Vermieterin ein Grundstück gemietet. Die Parteien beendeten das Mietverhältnis durch Aufhebungsvertrag, in dem sich die Schuldnerin verpflichtete die Mietfläche mit allen Gegenständen zu räumen. Etwaige Ablagerungen von Sanden, Kompost und Ähnlichem wurde von der Räumungspflicht ausgenommen. Insoweit sollte es bei den Ansprüchen der Vermieterin nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften verbleiben. Die Schuldnerin übergab der Vermieterin das Grundstück. Im April 2008 meldete die Vermieterin beim Insolvenzverwalter eine Forderung in Höhe von ca. 4 Mio. € an und bezeichnete den Forderungsgrund mit „geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände“. Der Insolvenzverwalter bestritt die Forderung im Prüfungstermin. Nachfolgend erklärte die Vermieterin, dass sie die angemeldete Forderung vor dem Hintergund aktueller Erkenntnisse auf ca. 1,6 Mio. € mindere. Entscheidung: Der BGH entschied, […]

Vollstreckungsschutz nach § 765a) ZPO für auf dem Konto der Verlobten eingehende Sozialleistun-gen

Die Schutzvorschriften des § 765a) ZPO und § 850k) ZPO sind nebeneinander und unabhängig voneinander anwendbar. LG Berlin, Beschluss vom 08.04.2019 – 84 T 321/18 Sachverhalt: Der Schuldner lebte zusammen mit seiner Verlobten in einer Bedarfsgemeinschaft, der Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Die Zahlungen des Jobcenters wurden auf das Konto der Verlobten überwiesen, da der Schuldner selbst über kein eigenes Konto verfügte. Über das Vermögen des Schuldners wurde nachfolgend das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte in einem Schreiben, adressiert an die Verlobte auf, das auf den Schuldner entfallende Arbeitslosengeld II dem Insolvenzkonto zuzuführen. Infolgedessen beantragte der Schuldner für die auf dem Konto seiner Verlobten eingehenden Sozialleistungen Vollstreckungsschutz nach § 765a) ZPO zu gewähren oder die Sozialleistungen entsprechend § 850k II Nr. 1b) ZPO pfändungsfrei zu stellen. Entscheidung: Das LG gewährte dem Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 4 InsO, § 765a) ZPO gegen den Insolvenzverwalter. Würden laufenden Sozialleistungen auf Weisung […]

Erlass von Beitragsschulden nach Inanspruchnahme von Leistungen durch die gesetzliche Kranken-versicherung

Der Erlass von Beitragsschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung setzt nicht per se voraus, dass der Unversicherte im Nacherhebungszeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2019 – L 1 KR 58/17 Sachverhalt: Der Schuldner war seit dem 01.10.2011 pflichtversichert nach § 5 I Nr. 13 SGB V. Im November 2011 nahm er eine zahnärztliche Leistung in Höhe von 45,90 € in Anspruch, die von der Krankenkasse übernommen wurde. Im Mai 2012 gab der Schuldner eine Anzeige über Pflichtversicherung bei der Krankenkasse ab. Diese setzte infolgedessen Beiträge für die Zeit von Oktober 2011 bis Dezember 2011 fest und erhob für den rückwirkenden Zeitraum Säumniszuschläge. Der Schuldner übersandte im Dezember 2013 eine „Erklärung zum Erlass von Beiträgen“ an die Krankenkasse und erklärte, dass er während des Nacherhebungszeitraums keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen habe, bzw. auf eine Kostenübernahme verzichte. Diese wurde seitens der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, […]

Gebührensatz für die Forderungsbeitreibung durch Masseninkasso

Wird eine Forderung durch mechanische, standardisierte Schreiben im Rahmen eines Masseninkassos beigetrieben, können hierfür nur Kosten in Höhe einer 0,3-fachen Gebühr erhoben werden. BGH, Urteil vom 14.03.2019 – 4 StR 426/18 Sachverhalt: Im vorliegenden Fall waren zwei Rechtsanwälte angeklagt, die mit den Geschäftsführern von einem Inkassounternehmen zusammenarbeiteten, die massenhaft Kleinforderungen beitrieben. Ihnen wurde zur Last gelegt, dass sie in den Jahren 2009 bis 2011 in Forderungsschreiben an Schuldner Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden der Gläubiger in Rechnung stellten, obwohl diese Gebühren nicht angefallen seien. Die Angeklagten handelten bei der Geltendmachung der Forderung immer nach gleichem Verfahren. Es wurde ein erstes Mahnschreiben an den Schuldner versandt, unter Auflistung der Hauptforderung, Verzugszinsen und Inkassokosten von 57 €. Den Schuldnern wurde eine zweiwöchige Zahlungsfrist eingeräumt, unter gleichzeitiger Androhung, den Vorgang nach fruchtlosem Ablauf der Frist an die Rechtsanwälte zu übergeben. Erfolgte seitens der Schuldner keine Reaktion, wurde automatisiert eine zweite Mahnung verschickt. Die […]