Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz veröffentlicht

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Restrukturierung und Insolvenz ist am 26. Juni im Amtsblatt (L 172/18) veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. Nun beginnt die zweijährige Umsetzungsfrist.
Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz

-- Delivered by Feed43 service

Landgericht Gera, Beschluss vom 17.01.2019, 5 T 323/18

Die Angabe eines "Erinnerungswertes" von 1,00 € bzw 0,01 € ist zulässig und entspricht den Anforderungen an das Forderungsverzeichnis. wenn der Schuldner sich ausreichend bemüht hat, aktuelle Forderungsaufstellungen zu erhalten.

Aus den Gründen:
(...) Anzugeben sind alle Gläubiger mit Rechtsform und Anschrift sowie die Höhe der Forderung, auch wenn diese strittig ist. Allerdings macht das Fehlen einzelner Gläubiger oder Forderungen den Antrag nicht unzulässig, jedoch muss der Schuldner gebührende Anstrengungen unternehmen, um ein vollständiges Verzeichis zu erstellen.
Diesen Anforderungen wird das Verzeichnis des Schuldners hier gerecht. Er hat sämtliche ihm bekannten und möglichen Gläubiger aufgeführt. Er hat sich bemüht, die aktuelle Forderungsaufstellung zu erfahren und hat über die Angabe von Forderungen mit 0,01 € bzw 1,00 € kenntliche gemacht, dass ihm die Forderungshöhe nicht bekannt ist.

-- Delivered by Feed43 service

Aktionswoche Schuldnerberatung

Auch das Fachzentrum Schuldenberatung und die ihm angeschlossenen Beratungsstellen beteiligen sich mit einer Aktion auf dem Bremer Marktplatz an der Aktionswoche Schuldnerberatung.
Die Informationsveranstaltung unter dem Motto "Albtraum Miete" findet am Freitag, den 7. Juni 2019 von 10 bis 14 Uhr auf dem Marktplatz statt.

Pressemitteilung FSB - Aktionswoche Schuldnerberatung

-- Delivered by Feed43 service

Filmtipp: PUSH- Für das Grundrecht auf Wohnen

Der Dokumentarfilm PUSH untersucht, warum wir es uns nicht mehr leisten können, in unseren Städten zu wohnen. Eine Unterkunft ist ein fundamentales Menschenrecht, eine Voraussetzung für ein sicheres und gutes Leben. Aber in Städten weltweit werden die Chancen auf bezahlbare Wohnungen immer schwieriger. Wer sind die Akteure und was sind die Faktoren, die Wohnraum zu einem der größten Probleme der heutigen Zeit machen?
Filmstart ist der 06. Juni 2019

Quelle und weitere Informationen gibt es hier: PUSH- Für das Grundrecht auf Wohnen

Auch die Aktionswoche Schuldnerberatung befasst sich in dieser Woche unter dem Titel "Albtraum Miete" mit der Problematik "Wohnraum finden - erhalten - sichern".

Die Bremer Schuldnerberatungsstellen beteiligen sich an der Aktionswoche mit einem Stand auf dem Bremer Marktplatz am Freitag, den 07.06.2019 von 10 bis 14 Uhr.

-- Delivered by Feed43 service

Überschuldungsstatistik – Mietschulden

Im Jahr 2018 waren deutschlandweit zwei von zehn überschuldeten Personen, die bei einer Schuldnerberatungsstelle Hilfe suchten, von Mietschulden betroffen. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2018 anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 3. bis 7. Juni 2019 mit. Zwischen dem früheren Bundesgebiet und den neuen Ländern (einschließlich Berlin) gibt es deutliche Unterschiede: In den neuen Ländern ließ sich fast jeder Dritte (31 %) aufgrund von Mietschulden in einer Schuldnerberatungsstelle beraten, wohingegen dies im früheren Bundesgebiet mit 18 % für nur knapp jede fünfte überschuldete Person zutraf.

Weitere Informationen unter www.destatis.de

Quelle: Pressemitteilung Nr. 207 vom 03.06.2019

-- Delivered by Feed43 service

iff veröffentlicht Überschuldungsreport 2019

Seit 2006 erstellt das iff den jährlich erscheinenden iff-Überschuldungsreport in Kooperation mit der Stiftung ”Deutschland im Plus“. Der Bericht basiert auf einer detaillierten Auswertung von über 11.000 Haushalten, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen. Der diesjährige iff-Überschuldungsreport beruht darüber hinaus auf einer weiter vergrößerten Datenbasis von mehr als 120.000 Haushalten in ganz Deutschland. Ausgewertet wurden die anonymisierten Daten von 44 Beratungsstellen bundesweit. Die Ergebnisse bilden damit ein belastbares Bild zur Lage der Ratsuchenden von Schuldnerberatungsstellen ab und schaffen Transparenz für die Ab-und Herleitung praktikabler Handlungsempfehlungen.
Aus dem aktuellen Report ergibt sich, dass Arbeitslosigkeit der wichtigste Auslöser für Überschuldung ist, auch Einkommensarmut wird immer bedeutender. Weiterhin wird festgestellt, dass Alleinerziehende besonders gefährdet sind. Auch die Zahl Überschuldeter nimmt weiterhin zu, jedoch nehmen immer weniger Menschen Hilfe in Anspruch. Problematisch ist auch, dass die Wohnkosten oft 50 Prozent des Einkommens verbrauchen.

Der vollständige Bericht ist auf der Homepage des iff abrufbar: iff-Überschuldungsreport 2019

Quelle: Pressemitteilung des iff vom 23.05.2019

-- Delivered by Feed43 service

Bundesjustizministerium kündigt Gesetz gegen überhöhte Inkassoforderungen an

Im März hatte Justizministerin Barley in einem Eckpunktepapier angekündigt, gesetzliche Maßnahmen gegen zu hohe Inkassokosten ergreifen zu wollen.

"Wir werden noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen", kündigte nun Staatssekretär Billen laut einer Meldung von SPIEGEL-Online unter der Überschrift "Justizministerium will Inkassoabzocke beenden" an.

In dem Eckpunktepapier des Justizministeriums wurde das Problem folgendermaßen beschrieben:

"Viele Inkassounternehmen machen für ihre Tätigkeit auch dann, wenn nur ein geringfügiger Betrag geschuldet wird, grundsätzlich Kosten von über 70 Euro geltend. Sie berufen sich dabei auf einen Gebührenrahmen, dessen Anwendung derzeit gewisse Spielräume lässt. Die hiernach geltend gemachten Beträge erscheinen jedoch insbesondere dann, wenn sich die Tätigkeit des Inkassounternehmens im Versenden eines Mahnschreibens erschöpft hat, als deutlich überhöht und unangemessen."

Diese Beschreibung entspricht der gängigen Praxis der meisten Inkassounternehmen, für wenige standardisiert und automatisiert erstellte Mahnschreiben regelmäßig Inkassokosten analog einer sogenannten "Regelgebühr" nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz als Schadensersatz vom Schuldner zu verlangen. Diese beträgt bei Forderungen bis 500 € einschl. einer Kostenpauschale insgesamt 70,20 €.

Auch der AK InkassoWatch hält Inkassokosten in einer solchen Höhe für unangemessen.

In seiner Stellungnahme zum Evaluationsbericht zum "Gesetz gegen unseriöse Geschäfte" hat sich der AKInkassoWatch dafür ausgesprochen, dass zunächst nur Inkassokosten in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr geltend germacht werden können. Der Bundesgerichtshof hält in einer kürzlich ergangenen Entscheidung gar nur eine 0,3-fache Gebühr für zulässig. Dies entspräche Kosten in Höhe von 18 €, Inkassokosten in Höhe einer 0,5-fachen Gebühr entsprächen 27 €.

Quelle: inkassowatch.org

-- Delivered by Feed43 service

Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam

Der für Banksachen zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Az. 3 U 3/19) festgestellt, dass eine Klausel, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt, unwirksam ist.

Eine Bausparkasse hatte ihren Bestandskunden im November 2017 schriftlich angekündigt, dass die den bestehenden Bausparverträgen zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert würden und künftig in der Sparphase eine Kontogebühr von € 18,00 jährlich erhoben werde. Außerdem wurde mitgeteilt, dass die beabsichtigte Änderung wirksam werde, wenn die Bestandkunden nicht durch Erklärung in Textform binnen einer Frist von sechs Wochen widersprochen sollten.

Ein Verbraucherschutzverband wandte sich vor dem Landgericht Hannover gegen das Vorgehen der Bausparkasse und verlangte, dass die Bausparkasse verpflichtet werde, den weiteren Versand des betreffenden Schreibens an ihre Bestandskunden zu unterlassen und auf der Grundlage der geänderten Bedingungen bereits eingezogene Kontogebühren zu erstatten, weil die betreffende Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Bestandskunden unwirksam sei. Dem hatte das Landgericht Hannover durch Urteil vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) entsprochen und die Bausparkasse antragsgemäß verurteilt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat das OLG festgestellt, dassdDie betreffende Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB unterliege. Im Rahmen dieser Inhaltskontrolle erweise sich die Klausel als unwirksam, u. a. weil durch die Kontoführungsgebühren in der Ansparphase organisatorische Aufwendungen, die grundsätzlich von der Bausparkasse zu erbringen seien, unzulässiger Weise auf die Bestandskunden abgewälzt würden. Dass die Bausparkasse gerade bei Bausparverträgen mit länger zurückliegendem Abschluss relativ hohe Zinsen zahlen müsse, die aktuell am Markt für vergleichbar sichere Anlagen nicht zu erhalten seien, rechtfertige keine andere Betrachtung. Es bestehe keine grundsätzliche Notwendigkeit für eine nachträgliche Kompensation der geänderten Zinssituation am Markt, denn die Bausparkasse könne noch nicht voll besparte Verträge nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens kündigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der vollständige Empfang dem Zeitpunkt der Zuteilungsreife (Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 )
Deshalb dürfe die Bausparkasse das an ihre Bestandskunden versandte Schreiben über die beabsichtigte Änderung der Bedingungen nicht weiter versenden und müsse die aufgrund der unzulässigen Klausel eingezogenen Kontogebühren den Bestandskunden erstatten.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 hat die Bausparkasse ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 08. November 2018 (Az. 74 O 19/18) zurückgenommen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

Dass Bausparkassen während der Darlehensphase von ihren Kunden keine Kontogebühr verlangen dürfen, hat der Bundesgerichtshof bereits in einer Entscheidung vom 09. Mai 2017 (Az. XI ZR 308/15) festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Celle vom 13.05.2019

-- Delivered by Feed43 service