Sparen mit wenig Geld – Wie weit komme ich mit 100 Euro im Monat?

In einem Beitrag der dpa nimmt Prof. Dr. Ingrid Größl, Vorständin beim insitut für finanzdienstleistungen e.V. (iff), zu der Frage Stellung, ob es sich lohnt, jeden Monat nur kleine Beiträge zurückzulegen.

„Sparen lohnt sich immer,“ ist das Credo der Expertin, „es ist nur eine Frage, wie das Geld angelegt werden sollte“. Lediglich einen Blick auf eine attraktive Rendite zu werfen, hält sie nicht für ausreichend. Wer etwa einen Sicherheitspuffer anspart, muss jederzeit vorbereitet sein, Zahlungen zu leisten. Das bedeutet, dass bestimmte Anlageformen nicht infrage kommen – Aktien zum Beispiel. „Deren Kurs kann sich jeden Tag ändern. So kann es passieren, dass man zur Unzeit verkaufen muss, wenn man plötzlich Geld benötigt.“ Statt schöner Rendite steht hier schlimmstenfalls Verlust. In dem Fall landen die monatlichen Sparbeträge deshalb besser auf einem Giro- oder Tagesgeldkonto.

Zum vollständigen Artikel auf n-tv.de.

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So umgehen Verbraucher die Schuldenfalle

Null-Prozent-Finanzierung oder Kurzdarlehen machen es den Verbrauchern oft zu leicht, Kredite aufzunehmen. Dr. Sally Peters kommissarische Geschäftsführerin vom institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff)  in Hamburg gibt im Weser-Kurier vom 21.08.2019 Tipps, wie solche Finanzierungen an der Kasse am Ende nicht in eine Überschuldung führen.

Kredite sind nicht per se schlecht

Für Kunden kann eine solche Finanzierung durchaus ein Vorteil sein, findet Dr. Sally Peters: „Kredite sind nicht per se schlecht“, erklärt die kommissarische Geschäftsführerin. „Ist man in einer finanziellen Notlage und die Waschmaschine kaputt, kann eine Null-Prozent-Finanzierung zum Beispiel die rettende Lösung sein.“ Wichtig sei aber: Vergleichen und Angebote prüfen.

Konsumverhalten trägt oft zu hohen Schulden bei

Laut dem iff-Schuldenreport 2019 sind die größten Risiken für Überschuldung zwar nach wie vor Arbeitslosigkeit (23,1 Prozent) gefolgt von Scheidung oder Trennung (10,5 Prozent) und Krankheit (10,0 Prozent). Allerdings trägt auch das Konsumverhalten (9,7 Prozent) allzu oft zu hohen Schulden bei.

Vor dem Kauf sorgfältig und mit Abstand überlegen

Um nicht in eine Schuldenfalle zu tappen, sollten Kunden die Entscheidung einer Kreditaufnahme gut überlegen, rät Peters. „Nicht immer wird nachgerechnet, ob die Raten auch über einen langen Zeitraum leistbar sind.“ Damit die Verlockung nicht zu groß wird, könne räumlicher Abstand zum Produkt helfen. Eine Zahlung über einen längeren Zeitraum stehe außerdem nicht immer im Verhältnis zur Ware: „Ich zahle womöglich monate- und jahrelang noch ein Produkt ab, was längst veraltet oder defekt ist.“

 Der vollständige Artikel im Weser-Kurier vom 21.08.2019

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Nachhaftung des Insolvenzschuldners für Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten

Der Insolvenzschuldner haftet für die Einkommenssteuer, die erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt wurde. BFH, Urteil vom 02.04.2019 – IX R 21/17 Sachverhalt: Der Schuldner war Eigentümer einer Immobilie, die er vermietete. Im Dezember 2003 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Vermietung wurde durch die Insolvenzverwalterin zunächst fortgesetzt. Anschließend wurde die Immobilie zu Gunsten der Masse veräußert. Die Insolvenzverwalterin gab keine Steuererklärungen für den Schuldner als Vermieter ab und leistete auch keine Zahlungen auf die aus der Vermietung entstandene Einkommenssteuer. Im November 2010 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt und das Insolvenzverfahren im April 2011 aufgehoben. Im Jahr 2012 erließ das Finanzamt Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2006, in denen es u.a. die Einkünfte aus der Vermietung gegen den Schuldner ansetzte. Entscheidung: Der Schuldner hafte als Steuerpflichtiger für Steueransprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahren, bei denen es sich insolvenzrechtlich um vom Insolvenzverwalter nicht bezahlte Masseschulden handele, […]

Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs auf Entgeltzahlung für Energielieferungen

Die Fälligkeit des Anspruchs eines Energielieferanten gegenüber dem Verbraucher auf Entgeltzahlung richtet sich nach der Rechnungstellung durch den Lieferanten. BGH, Urteil vom 17.07.2019 – VIII ZR 224/18 Sachverhalt: Der Schuldner lebte im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2012 in einer Wohnung, in der er durch ein Energieunternehmen mit Strom beliefert wurde. Mit Jahresabrechnungen von April und Mai 2013 rechnete das Energieunternehmen den Zeitraum mit einem Betrag in Höhe von 1.313,09 € ab. Der Schuldner leistete hierauf keine Zahlung und berief sich auf die Einrede der Verjährung. Das Energieunternehmen hat über die Forderung einen Mahnbescheid erwirkt, der dem Schuldner im November 2016 zugestellt wurde. Entscheidung: Die Ansprüche des Energieunternehmens gegen den Schuldner auf Entgeltzahlung seien nicht verjährt. Die Verjährungsfrist sei durch die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner im November 2016, gem. § 204 I Nr. 3 BGB gehemmt worden. Für Ansprüche des Energieunternehmens sei die regelmäßige Verjährungsfrist von drei […]

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.12.2018, Az. L 5 KR 110/18

Säumniszuschläge haben jeweils zur Hälfte einen Zins- und einen Zwangsgeldcharakter. Sie sind demnach ein Druckmittel eigener Art, dass den Schuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entfällt jedoch der Sinn der Zwangsgeldcharakters, so dass der Säumniszuschlag ab diesem Zeitpunkt um 50 % zu kürzen ist.

Gegen die Entscheidung wurde die zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BSG unter dem AZ: B 12 KR 20/19 R anhängig.

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BAföG-Änderung – Neue Erlassregelung- gilt befristet auch für Altfälle

Die Bedarfssätze sowie der Förderungshöchstsatz beim BAföG werden ab August 2019 angehoben. Auch die Einkommens- und Vermögensfreibeträge für Studierende werden erhöht. Auch bei der Rückzahlungsverpflichtung wird es Änderungen geben.
So wird u.a. im Gesetz die Möglichkeit eines vollständigen Erlasses der Darlehensschuld geregelt (§ 18 Absatz 12 n.F. BAföG). Darlehensnehmer*innen, die aufgrund geringen Einkommens ihre BAföG-Schulden nicht tilgen können, wird (von Amts wegen) nach 20 Jahren die Restschuld aus früherem BAföG-Bezug erlassen, wenn sie in dieser Zeit ihre Zahlungs- und Mitwirkungspflichten erfüllt haben. Durch diese Regelung soll Verschuldungsängsten bei Studienbeginn entgegengewirkt werden. Bei leichter Verletzung der Pflichten kann die Darlehensschuld zur Vermeidung einer ”unbilligen Härte“ auf Antrag erlassen werden.
Der Erlass wird für einen befristeten Zeitraum auch auf Altfälle ausgeweitet (§ 66a Absatz 7 n.F. BAföG). Schuldner*innen können danach ab dem 01.09.2019 innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verlangen, dass für die Rückzahlung des gesamten Darlehens die Erlassregelung anzuwenden ist.
Auch die neuen Freistellungsregelungen (§18a n.F. BAföG) sind auf Altfälle auf diesem Weg übertragbar.

Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Bildung und Forschung sowie www.bafoeg-rechner.de

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