AG Norderstedt zur Belehrung des Schuldners via Internetveröffentlichung

RA Kai Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf AG Norderstedt Beschl. 29.04.2019, 66 IN 139/13 hin:

Die Belehrung des Schuldners gem. § 175 Abs. 2 InsO über das Vorliegen einer vorsatzdeliktischen Forderungsanmeldung und die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diese Anmeldung kann per Internetveröffentlichung erfolgen, wenn der Aufenthalt des Schuldners nicht zu ermitteln ist.

Anmerkung von Kai Henning: (mehr …)