AG Bochum: Dem Schuldner stehen auch im Falle der vorzeitigen Restschuldbefreiung ab dem Zeitpunkt, in welchem drei Jahre der Abtretungsfrist abgelaufen sind, die pfändbaren Lohnanteile zu

Hier der Hinweis auf AG Bochum, 16.10.2020, 75 C 72/20 (nicht rechtskräftig; LG Bochum, 9 S 115/20):

Das Insolvenzverfahren wurde am 19.09.2016 eröffnet. Am 14.11.2019 wurde ihm die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt (§ 300 InsO); der Beschluss wurde am 3.12.2019 rechtskräftig.

Der Treuhänder hat auch in der Zeit 19.9.2019 bis Dezember 2019 die pfändbaren Lohnanteile einbehalten. Das AG Bochum sah darin eine Pflichtverletzung des Treuhänders und verurteile ihn zur Zahlung der entsprechenden Beträge an den Schuldner. (mehr …)

iff-Überschuldungsradar 2021/22 von Frank Wiedenhaupt: “Scheitern in der Corona-Krise: oder die Philosophie des Meister Yoda”

Frank Wiedenhaupt fordert im iff-Überschuldungradar 2021/22:

  1. Sofern der Nachweis durch den Schuldner geführt wird, dass es sich bei Vermögen um seine private Alterssicherung handelt, soll diese bei einem coronabedingten Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden können.
  2. Für coronabedingte Rückstände bei den Krankenkassen soll der § 266a StGB ausgesetzt werden.
  3. Für coronabedingte Insolvenzen soll der Eintrag des Insolvenzverfahrens in allen Bonitäts-Dateien sofort nach Erteilung der Restschuldbefreiung und Beendigung des Insolvenzverfahrens gelöscht werden müssen.
  4. In allen Bundesländern sind wie in Berlin ein kostenloses, öffentlich finanziertes Beratungsangebot für Kleinst- und Soloselbstständige zu etablieren, um diese Menschen nicht für unsere Gesellschaft zu verlieren.