vzbv plant Klage gegen Sparkassen wegen Bankgebühren

<p>Die Sparkasse KölnBonn und die Berliner Sparkasse weisen Erstattungsforderungen für die von ihnen zu Unrecht erhobenen Gebühren zurück. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) plant, mit Musterfeststellungsklagen gegen diese Praxis vorzugehen und Verbraucher:innen so zu ihrem zu Recht verhelfen. Jetzt sucht der Verband Verbraucher:innen, deren Fälle er in der Klageschrift schildern kann.</p>

vzbv plant Klage gegen Sparkassen wegen Bankgebühren

<p>Die Sparkasse KölnBonn und die Berliner Sparkasse weisen Erstattungsforderungen für die von ihnen zu Unrecht erhobenen Gebühren zurück. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) plant, mit Musterfeststellungsklagen gegen diese Praxis vorzugehen und Verbraucher:innen so zu ihrem zu Recht verhelfen. Jetzt sucht der Verband Verbraucher:innen, deren Fälle er in der Klageschrift schildern kann.</p>

BGH zur Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Schuldnerpflicht zur Zutrittsgewährung zu einer Stromabnahmestelle und Duldung deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers

BGH, 17.06.2021, I ZB 68/20 – Leitsätze:

  1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.
  2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.
  3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
  4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.