17. November 2022: Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen lädt herzlich zur Mitgliederversammlung mit anschließendem Fachtag zum Thema „Energieschulden“  ein. Wir freuen uns auf Euer Kommen.

Datum: 17. November 2022
Ort: voraussichtlich Rhein-Main-Hochschule Standort Rüsselsheim

  • Mitgliederversammlung von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr: Einladung folgt
  • Fachtag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr: Frau Nicole Hensel, Mitarbeiterin der Verbraucherzentrale Hessen in der Beratungsstelle Rüsselsheim, wird die Aufgaben und Arbeitsweise des vom Land Hessen geförderten Projektes „Hessen bekämpft Energiearmut“ vorstellen und auf Fragen der Teilnehmenden eingehen. Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder und Studierende der Rhein-Main-Hochschule kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

Anmeldung über das folgende Onlineformular: zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

 

 

 

Verivox-Werbung für Nullzinskredite war unzulässig

<p>Das Heidelberger Landgericht hat dem Vergleichsportal Verivox untersagt, für Ratenkredite mit einem effektiven Zinssatz ab 0,0 Prozent zu werben, die vorgeschriebenen Pflichtangaben zu den Konditionen aber lediglich in einer kleinen Fußnote unterhalb der Werbung zu platzieren. Der vzbv hatte dem Unternehmen unlautere Werbung für Kredite vorgeworfen.</p>

BGH verneint gerichtliche Prüfkompetenz der Scheiternbescheinigung

Der BGH hat mit Beschluss vom 24. Februar 2022 – IX ZB 5/21 eine stark umstrittene / diskutierte Frage wie folgt entschieden (Leitsatz):

Dem Insolvenzgericht steht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu.

Eine gute Entscheidung für die Schuldner:innen?

Zumindest eine Stärkung der geeigneten Stellen / Personen im Sinne des § 305 InsO. (mehr …)

BGH zur Insolvenzmasse und der Zuordnung eines Anspruchs auf Einkommensteuererstattung nach Erteilung der Restschuldbefreiung

BGH, 13.01.2022 – IX ZR 64/21: Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt, gehört der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden ist.

Formatänderung “Praxisworkshop Beratung von (ehemals) Selbständigen” nun online

Der Praxisworkshop “Beratung von (ehemals) Selbständigen” findet nun online statt. Die Tage (Montag, 13. Juni 2022 und Dienstag, 14. Juni 2022) bleiben allerdings, ebenso die Referentin: Rebecca Viebrock-Weiser

Durch die Folgen der Pandemie wird eine völlig neue Gruppe Ratsuchender die Beratungsstellen aufsuchen: Selbstständige. Egal, ob diese noch aktiv selbstständig sind, oder ob die Unternehmung schon eingestellt wurde: geht es um die Schuldenregulierung, gibt es einige gravierende Unterschiede zu der Beratung von Verbrauchern. Dieser Workshop stellt ganz konkrete Probleme aus der Beratung von (ehemals) Selbstständigen in den Vordergrund die es anhand einer Musterakte zu lösen gilt.

Viele der im Zusammenhang mit der Beratung von Selbstständigen aufkommenden Probleme und deren Lösungsansätze können so im Workshop direkt anhand eines konkreten Sachverhalts von den Teilnehmern selbst erarbeitet werden.

Mehr: https://veranstaltungen.bag-sb.de/veranstaltungen/p1294-selbstaendige

Europäische Studie zeigt Verfehlungen bei Kreditvergabe

<p>Kredite können dabei helfen finanzielle Anforderungen zu meistern. Laut einer europaweiten Studie der Nicht-Regierungsorganisation Finance Watch werden Kredite allerdings oft am Verbraucherbedarf vorbei vergeben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert, Verbraucher:innen durch eine Überarbeitung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie besser bei der Kreditvergabe zu schützen.</p>

Vom Sanktionsmoratorium zum Sanktionsmoratömchen 

Vor einer Woche berichteten wir RegE zum SGB II-Sanktionsmoratorium: “Meldeversäumnisse” bleiben sanktioniert. Deutliche Kritik von Harald Thomé und dem Paritätischen.

Thomé: “…, also die Sanktionen nach § 32 SGB II, werden weiterhin sanktioniert. Diese Meldeversäumnisse machen aber ca. 70 % aller Sanktionen aus.

Zudem besteht die Gefahr, dass die sog. Pflichtverletzungen, also die Sanktionen nach § 31a SGB II, die jetzt im Rahmen des Moratoriums nicht sanktioniert werden dürfen, nachträglich noch sanktioniert werden. Denn nach § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II ist bis zu sechs Monate nach dem sog. Pflichtversäumnis noch eine Sanktion möglich. Es besteht somit die ernste Gefahr, dass das schönklingende Sanktionsmoratorium ab Jan. 2023 mit nachträglich durchgeführten Sanktionen durch die Jobcenter ausgehöhlt werden.

Soviel zum Thema “MEHR FORTSCHRITT WAGEN” durch die Ampel. …”

Paritätischer: “… Indem die Sanktionsregelungen bei Meldeversäumnissen bestehen bleiben, bekennt sich die Bundesregierung zur Fortführung der Mehrzahl der Sanktionen.  (mehr …)

BGH zum Wohnraummietvertrag: Erheblichkeit des zur außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands

Eine im Fall der Fälle sehr bedeutsame Entscheidung hat der BGH am 8.12.2021, VIII ZR 32/20 gefällt. Gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3 a BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist. Doch wann ist das der Fall? – gerichtlicher Leitsatz:

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen. Danach ist der Rückstand jedenfalls dann nicht mehr unerheblich, wenn er die für einen Monat geschuldete Miete übersteigt. Für eine darüberhinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu jeweils einer Monatsmiete und damit für eine richterliche Anhebung der Anforderungen an eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs lässt das Gesetz keinen Raum.

Hintergrund war, dass die Mieterin von der Bruttomiete in Höhe von monatlich 704 € für den Monat Januar 2018 einen Betrag von 135,41 € schuldig blieb und für Februar 2018 gar keine Miete entrichtet hatte. Der BGH ließ dies für eine außerordentliche fristlose Kündigung genügen.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung ist von Claus Richter in den druckfrischen BAG-SB-Informationen 2022, S. 11 nachzulesen.

Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 gegenüber 2020 fast verdoppelt

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich im Jahr 2021 mit +90,7 % gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt. Der starke Anstieg steht im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren.

Gegenüber 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Jahr 2021 um 27,1 %.

Quelle: PM Statistisches Bundesamt

Hier der 5-Jahres-Verlauf (nach Tabelle 52411-009) (mehr …)