Der BGH hat am 15.5.2025 unter IX ZB 8/25 entschieden – Leitsatz 2:
Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.
Zur Erinnerung: nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn „der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,“
Aus der BGH-Entscheidung: (Rn 13:) 3. Die Fragen, ob es für die Erheblichkeitsschwelle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beim Vorliegen mehrerer Straftaten auf die jeweilige Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe ankommt und ob beim Zusammentreffen von Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit anderen Straftaten aus den Katalogtaten durch das Insolvenzgericht eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und zu berücksichtigen ist, sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt. (…)