Überraschender Konsens – Landespolitiker_innen in Mecklenburg-Vorpommern favorisieren klaren Lösungsvorschlag für Finanzierungsfrage zum SchuBerDG

Überraschender Konsens 

Landespolitiker_innen in Mecklenburg-Vorpommern favorisieren klaren Lösungsvorschlag für Finanzierungsfrage zum Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG)

Berlin: Beim Pressegespräch der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) anlässlich ihres 40-jährigen Jubiläums in Warnemünde diskutierten gestern Fachkräfte der Sozialen Schuldenberatung mit Fachpolitiker_innen aus Mecklenburg-Vorpommern über die Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes.

Das Gesetz war am vergangenen Freitag mit klarer Mehrheit im Bundesrat gescheitert, nachdem die Länder zuvor deutlich kritisiert hatten, dass die Finanzierungsfrage für die übertragenen Aufgaben nicht geklärt sei. Bei der Diskussion in Warnemünde zeigte sich beim Thema Finanzierung dann zumindest landesintern ein bemerkenswert klares Bild. Parteiübergreifend benannten die Vertreter_innen von SPD, LINKE, Grünen und CDU eine gemeinsame Lösungsperspektive: sie sprachen sich übereinstimmend für eine Beteiligung von Sparkassen und Kreditinstituten an der Finanzierung der Schuldenberatungsstellen aus.

Aus Sicht der BAG-SB kann dieser Ansatz dazu beitragen, den aktuellen Konflikt um die Finanzierung der Umsetzung des Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG) aufzulösen. Eine Finanzierung durch Gläubiger wie Banken und Kreditinstitute sei auf Bundesebene explizit angesprochen, aber aktuell nicht weiter verfolgt worden, fasste die BAG-SB zusammen. 

Die weitere Diskussion führte zu den praktischen Herausforderungen vor Ort wie fehlenden Fachkräften und der Sicherstellung eines Beratungsangebots im ländlichen Raum. Kritisch bewertet wurden die teils erheblichen Unterschiede bei den Förderbedingungen zwischen einzelnen Kommunen. Gleichzeitig unterstrichen alle Beteiligten die Bedeutung eines engen Austauschs zwischen Landespolitik, Kommunen und Beratungsstellen.

Alle Positionen und Pressemitteilungen: www.bag-sb.de/positionen 

VG Schleswig zu den Voraussetzungen eines erfolgreichen Eilantrages auf Wohngeld

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller vorläufig Wohngeld zu gewähren, befasst. Am 23.12.2025 hat es unter dem Aktenzeichen 15 B 128/25 beschlossen:

(Rn 8) „Nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

Eine vorläufige Gewährung bzw. der Erhalt von Wohngeld kommt im Wege der einstweiligen Anordnung nur in Betracht, wenn ohne dieses der Teilbetrag der Miete, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht entscheidet, mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2025 – 15 B 107/25 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2024 – 14 ME 66/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

Begehrt ein Antragsteller für einen vergangenen Zeitraum Wohngeld, liegt ein Anordnungsgrund nur vor, wenn ein besonderer Ausnahmefall glaubhaft gemacht wird. Dieser kann angenommen werden, wenn die Nichtleistung in der Vergangenheit bis in die Gegenwart fortwirkt und eine gegenwärtige Notlage, wie z.B. den Verlust der Wohnung zur Folge hat (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 1 BS 268/00 –, juris Rn. 24).“

Siehe kritisch dazu Helge Hildebrandt unter https://sozialberatung-kiel.de/2026/05/05/drohender-wohnraumverlust-als-voraussetzung-fur-wohngeld-im-gerichtlichen-eilverfahren/ mit dem Tipp: „Vor dem Hintergrund dieser – verfehlten, weil die Rechtslage im Mietrecht sowie das tatsächliche Vermieterverhalten verkennenden – verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist Betroffenen zu raten, gegebenenfalls zusätzlich vorläufig Bürgergeld zu beantragen, bis Wohngeld bewilligt ist.“

Warum war eigentlich ein Verwaltungsgericht zuständig und nicht das Sozialgericht? Dies ergibt sich daraus, dass das Wohngeld nicht in § 51 SGG genannt ist, also im Ergebnis § 40 VwGO greift.