Bezahlkarten für Geflüchtete: „Hoffentlich geht diesmal alles gut“

Unter https://netzpolitik.org/2026/bezahlkarten-fuer-gefluechtete-hoffentlich-geht-diesmal-alles-gut/ gibt es einen lesenswerten Bericht von Martin Schwarzbeck.

Der Teaser: Immer mehr Asylbewerber*innen müssen zum Bezahlen spezielle, stark funktionsbeschränkte Karten benutzen. Wir haben eine Betroffene bei einem Einkauf begleitet. Ihr Beispiel zeigt, wie kompliziert und oft demütigend das Leben mit diesen Karten ist.

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=bezahlkarte  

BGH zur Wiederauffüllung der Mietsicherheit in der Insolvenz des Mieters

Hier der Hinweis auf BGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – IX ZR 149/25. Die Leitsätze:

  1. Der Anspruch des Vermieters eines Grundstücks auf Wiederauffüllung der Mietsicherheit ist in der Insolvenz über das Vermögen des Mieters kein Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit keine Insolvenzforderung, wenn er allein der Sicherung von nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstehenden Verbindlichkeiten des Mieters dient.
  2. Die Anmeldung und irrtümliche Feststellung einer Neuverbindlichkeit als Insolvenzforderung zur Tabelle führt nicht dazu, dass eine Forderung ihre Eigenschaft als Neuverbindlichkeit verliert und zur Insolvenzforderung wird.

Bundesregierung: Evaluierung der Ersatzfreiheitsstrafenreform steht aus

Seit dem 1.2.2024 gilt die neue Fassung des § 43 StGB: „An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. …“ – siehe unsere Meldung Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe halbiert

Nun gibt es die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zum Thema „Evaluierung der Auswirkungen der Reform der Ersatzfreiheitsstrafe und des Sanktionenrechts“ (21/7170).

Strafvollzug und Strafvollstreckung liegen in der Zuständigkeit der Länder. Zu in der Zuständigkeit der Länder liegenden Regelungsbereichen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Die Bundesregierung führt ferner aus, dass das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts eine Evaluierung drei Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung vorsieht. Zum jetzigen Zeitpunkt lägen hierzu noch keine Erkenntnisse vor, da die erforderlichen Datenerhebungen noch ausstünden und die Datenübermittlung durch das Statistische Bundesamt noch nicht erfolgt sei.

Mit Verweis auf Daten des Statistischen Bundesamtes führt die Bundesregierung aus, dass zum Stichtag 31. Dezember 2025 um 24 Uhr 2.353 Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten. Zum selben Zeitpunkt waren es 2024 noch 2.969, 2023 insgesamt 4.332 und 2022 insgesamt 4.679 Personen. „Da es sich hierbei jedoch um Stichtagserhebungen handelt, kann diesen Daten die Gesamtzahl der Personen, die in einem Berichtsjahr eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten mussten, nicht entnommen werden“, schränkt die Bundesregierung ein.

Siehe

Antworten Bundesregierung: Altersarmut und Alterssicherung in Deutschland und in Hamburg

Hier der Hinweis auf die beiden Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen der LINKE im Bundestag: