iff-Überschuldungsreport 2025: Gesundheitliche Probleme bleiben Hauptgrund für Überschuldung in Deutschland

„Gesundheitliche Probleme durch Krankheiten, Sucht oder Unfälle waren im Jahr 2024 zum zweiten Mal in Folge der häufigste Grund für Überschuldung in Deutschland. Bei 17,6 Prozent der Personen, die eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchten, wurde dies als Ursache für die finanzielle Lage genannt.

Auf den Plätzen zwei und drei folgen Arbeitslosigkeit oder reduzierte Erwerbsarbeit mit 15,3 Prozent sowie Scheidung oder Trennung mit 9,1 Prozent. Insgesamt machen diese ereignisbezogenen Faktoren rund 42 Prozent der Überschuldungsgründe aus. Diese Zahlen verdeutlichen, dass Überschuldung in vielen Fällen auf Lebenskrisen zurückzuführen ist, die außerhalb der individuellen Kontrolle liegen und mit erheblichen sozialen und psychischen Belastungen einhergehen.

Das sind Ergebnisse des iff-Überschuldungsreports 2025, den das institut für finanzdienstleistungen e.V. (iff) jährlich herausgibt und von „Deutschland im Plus – die Stiftung für private Überschuldungsprävention“ gefördert wird. Die aktuelle Auswertung basiert auf den Daten von 213.102 Haushalten, bei denen die Schuldnerberatung zwischen 2013 und 2024 begann.“

Quelle und mehr: https://www.iff-hamburg.de/wp-content/uploads/2025/09/2025_PM-Ueberschuldungsreport-fin.pdf

Hessisches Landessozialgericht zur Übernahme bzw. der Erstattung der Kosten einer Räumungsklage

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Hessisches Landessozialgerichts vom 27.08.2025, L 4 SO 38/25. Daraus:

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwar durchaus denkbar, dass die durch eine Räumungsklage entstandenen Kosten Unterkunftskosten nach § 35 Abs. 1 SGB XII darstellen, etwa wenn ein Leistungsträger angemessene Unterkunftskosten nicht, nicht in voller Höher oder verspätet geleistet hat und es dadurch zur Räumungsklage betreffend die angemessene Unterkunft gekommen ist. (…)

Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger am 31. Oktober 2022 beglichenen Kosten der Räumungsklage kann zudem nicht auf § 36 SGB XII gestützt werden.

Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Sie sollen dabei übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht, § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Grundsätzlich können Kosten einer Räumungsklage als Mietschulden zu übernehmen sein. (…)

Ein Anspruch auf Übernahme von Schulden entfällt zudem „ersatzlos“, wenn die ursprünglich bewohnte Wohnung, wie vorliegend zum 15. November 2022, in der Folge aufgegeben wird und das gesetzliche Ziel der Übernahme der Schulden – der Erhalt der Wohnung – schon tatsächlich nicht mehr erreicht werden kann. Für eine Übernahme von Schulden nach § 36 SGB XII lediglich unter dem Aspekt einer finanziellen Restitution ist kein Raum.

Morgen im Bundestag: 1. Lesung Schuldnerberatungsdienstegesetz

Die Bundesregierung will die EU-Richtlinie 2023 / 2225 über Verbraucherkreditverträge umsetzen und zugleich ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher schaffen. Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) steht am Donnerstag, 9. Oktober 2025, [16:25 Uhr] ebenso zur ersten Lesung an wie der Entwurf „über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847). Nach halbstündiger Debatte sollen die beiden Vorlagen an die Ausschüsse überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Federführung übernehmen. 

Quelle und mehr: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-verbraucherkreditvertraege-1111798

Siehe auch die Bundesrats-Drucksache 436/1/25, https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-1-25.pdf, mit den Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat.

BGH zur Bildung einer „fiktiven“ Gesamtstrafe im Kostenstundungsaufhebungs- bzw. Versagungsverfahren

Der BGH hat am 15.5.2025 unter IX ZB 8/25 entschieden – Leitsatz 2:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Zur Erinnerung: nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn „der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,“

Aus der BGH-Entscheidung: (Rn 13:) 3. Die Fragen, ob es für die Erheblichkeitsschwelle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beim Vorliegen mehrerer Straftaten auf die jeweilige Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe ankommt und ob beim Zusammentreffen von Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit anderen Straftaten aus den Katalogtaten durch das Insolvenzgericht eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und zu berücksichtigen ist, sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt. (…)

BGH zur Anfechtung von Zahlungen zum Immobiliendarlehen für Ehepartner

Hier der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 10.07.2025, Aktenzeichen: IX ZR 108/24. Leitsätze:

  1. Nehmen Ehegatten gemeinsam ein Darlehen zur Finanzierung eines in ihrem hälftigen Miteigentum stehenden Grundstücks auf, können Zahlungen des Schuldners auf die Darlehensverbindlichkeiten eine anfechtbare Leistung an den anderen Ehegatten enthalten, soweit der andere Ehegatte durch die Zahlung von seiner Mithaftung befreit wird und aufgrund der Zahlung lastenfreies Eigentum erwirbt.
  2. Dient das Grundstück dem Wohnbedarf der Ehegatten, stellt die Befreiung des anderen Ehegatten von Darlehenszinsen eine entgeltliche Leistung dar, wenn diese unterhaltsrechtlich geschuldet ist.
  3. Tilgungsleistungen sind, soweit sie zu lastenfreiem Eigentum führen, auch dann als unentgeltliche Leistungen anfechtbar, wenn dem anderen Ehegatten ein Anspruch auf Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten zusteht und das Grundstück von beiden Ehegatten bewohnt wird.
  4. Allein der Umstand, dass die Übertragung eines Vermögensgegenstands im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, stellt noch keine Gegenleistung dar, welche die Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften ausschließt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – IX ZR 245/06, WM 2008, 1695 Rn. 9).
  5. Eine ehebedingte Zuwendung des alleinverdienenden Ehegatten ist auch dann als unentgeltlich zu bewerten, wenn sie als Gegenleistung für die vom nicht erwerbstätigen Ehegatten erbrachte Haushaltsführung oder Kinderbetreuung vereinbart wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. März 1978 – VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61, 66 f).

BAG-SB zur kostenfreien Schuldnerberatung: Koalitionsziel droht zu scheitern

„Im Koalitionsvertrag hatten CDU/CSU und SPD eine „kostenfreie Schuldnerberatung, die niemanden ausschließt“ vereinbart. Doch dieses Versprechen droht zu scheitern. Am 3. September wurde der Regierungsentwurf (RegE) für das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) vorgelegt – nahezu unverändert gegenüber dem bereits im Juli stark kritisierten Referentenentwurf.

Der Regierungsentwurf deutet darauf hin, dass keine flächendeckende Versorgung mit qualifizierter Beratung geplant ist, sondern die Verantwortung weitgehend auf die bestehenden Angebote verlagert werden soll. Dies wäre im Ergebnis eine Verschlechterung und keine Verbesserung,“, so die Einschätzung von Charlotte Bischoff, Fachreferentin bei der BG-SB. Bereits im März 2025 hatte die BAG-SB auf Schließungen von Beratungsstellen und teils monatelange Wartezeiten hingewiesen.

Trotz klarer Kritik nahezu aller Fachverbände, Verbraucherorganisationen und sozialpolitischer Akteure am Referentenentwurf und konkreter Änderungsvorschläge fehlen auch im RegE weiterhin die zentralen Elemente für eine wirksame Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (CCD II):

  • die gesicherte Finanzierung für Beratungsstellen,
  • eine gesetzlich garantierte Kostenfreiheit für Ratsuchende,
  • verbindlichen Anforderungen an Qualität und Qualifikation,
  • die Zielgruppenerweiterung auf Selbstständige oder ehemals Selbstständige.

Damit wird nicht nur das Ziel des Koalitionsvertrags verfehlt, sondern auch die Zielsetzung der CCD II gefährdet: (…)“

Quelle und mehr: https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2025_Positionen/2025_09_04_PM_RegE_SchuBerDG_BAG-SB__1_.pdf

Zur Webseite des BMJV mit dem Regierungsentwurf (und dem RefE und Stellungnahmen der Verbände): https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Schuldnerberatung.html

Gemeinsamer Aufruf zur Beendigung der Verstrickungsproblematik 

Auf der Webseite der BAG-SB findet sich der Aufruf „Das Problem der Verstrickung in der Insolvenz muss dringend gelöst werden!“ Daraus:

„Die Verstrickung des Kontos durch eine Kontenpfändung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist, stellt die insolvenzrechtliche Praxis vor erhebliche Probleme. Die ordnungsgemäße Pfändung vor der Eröffnung führt zum Entstehen eines materiellen Pfändungspfandrechts und zu einer Verstrickung der gepfändeten Forderung im Sinne einer Beschlagnahme ([Quellen]).

Die Verstrickung führt dazu, dass der Drittschuldner etwaig pfändbare Beträge weder an den Pfändungsgläubiger noch an den Insolvenzverwalter auszahlen kann. (…)

Auch nach der Entscheidung über die Restschuldbefreiung wirken die alten Pfändungen fort. Bei einer Weigerung der Pfändungsgläubiger die Pfändung zurückzunehmen (in der Praxis sind die Forderungen nicht selten mehrfach abgetreten) gerichtliche Befassung und Entscheidung notwendig. (…)

Die Unterzeichner fordern das BMJV und den Bundestag dringend auf, das Problem gesetzgeberisch zu lösen.“

Zum Aufruf: https://www.bag-sb.de/fileadmin/user_upload/1_Fachverband/Positionen/2025_Positionen/2025-08-22-Aufruf-Verstrickung.pdf

vzbv zur Restschuldversicherung: Verbraucher:innen müssen vor unfreiwilligen Abschlüssen geschützt werden

Wer einen Kredit aufnimmt, bekommt mitunter direkt eine Restschuldversicherung mit angeboten – zur Absicherung unter anderem bei Jobverlust, Krankheit oder Tod. Das Problem: Die Produkte sind aus Sicht der Verbraucherzentrale häufig überteuert und schützen nur lückenhaft. Seit Anfang 2025 gilt für die Anbieter eine gesetzliche Wartefrist von sieben Tagen zwischen Kreditvergabe und dem Abschluss einer Restschuldversicherung. [Anmerkung: siehe unsere Meldung BMUV: Neue Regelungen zu Restschuldversicherungen]

Das schützt Verbraucher:innen unter anderem vor vorschnellen Entscheidungen. Allerdings wollen Versicherer und Kreditgeber die Regelung wieder kippen und üben Druck auf die Politik aus.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands: „Dank der Wartefrist können Verbraucherinnen und Verbraucher in Ruhe überlegen, ob sie die Restschuldversicherung wirklich benötigen. Die Menschen können nicht mehr zum Vertragsschluss gedrängt werden, sondern sich die passende Versicherung raussuchen. Die Politik muss gewährleisten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin vor übereilten und kostspieligen Abschlüssen einer Restschuldversicherung geschützt werden. Sie sind häufig überteuert und in vielen Fällen nicht sinnvoll.“

Quelle und mehr: https://www.vzbv.de/pressemitteilungen/restschuldversicherung-verbraucherinnen-muessen-vor-unfreiwilligen-abschluessen

Vertragswiderruf unkompliziert per Klick: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zum elektronischen Widerrufsbutton

PM des BMJV vom 3.9.2025: „Verbraucherinnen und Verbraucher sollen es künftig vielfach einfacher haben, wenn sie einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen wollen: Unternehmen sollen verpflichtet werden, den elektronischen Widerruf per Schaltfläche (Button) zu ermöglichen. Diese und weitere Änderungen sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung heute auf Vorschlag der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen hat. (…)

Im Einzelnen sind insbesondere folgende Änderungen im Gesetzentwurf vorgesehen:

1. Verpflichtung zur Bereitstellung eines elektronischen Widerrufbuttons (…)

2. Angemessene Erläuterungen von Finanzdienstleistungen (…)

3. Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen (…)

4. Kein Anspruch auf Vertragsbedingungen in Papierform mehr (…)“

Siehe Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110490

VZ Hamburg: Irreführendes Schreiben der Postbank

PM der Verbraucherzentrale Hamburg vom 15.8.2025:

„Die Verbraucherzentrale Hamburg warnt vor einem Schreiben der Postbank. Aus Sicht der Verbraucherschützer kann es bei Postbank-Kundinnen und -Kunden mit einem Giro-plus-Konto den Eindruck erwecken, sie müssten Änderungen bestehender Vertragsbedingungen zustimmen. Tatsächlich wirbt das Unternehmen für ein neues Zusatzangebot.

Das Schreiben versendet die Postbank über das digitale Postfach im Online-Banking und trägt den Betreff „Wichtige Änderungen für Ihr Postbank Giro plus“. Auch nach dem Login ins Online-Banking erscheint ein Pop-up, das zur Zustimmung auffordert. 

Besonders kritisch sehen die Verbraucherschützer die Gestaltung des Schreibens: „Durch Formulierungen wie „bisher“ und „neu“ im Zusammenhang mit Leistungen und Gebühren entsteht der Eindruck, dass bestehende Konditionen geändert werden und Kundinnen und Kunden zustimmen müssen“, so Kerstin Föller von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Postbank-Kundinnen und -Kunden berichten uns, dass sie sich durch das Schreiben unter Druck gesetzt fühlen. Die Werbung wirkt wie eine verpflichtende Vertragsumstellung. Das ist aus unserer Sicht mindestens irreführend“, so Föller weiter.

Tatsächlich handelt es sich nicht um eine Änderung der bestehenden Kontoführung, sondern um ein optionales Zusatzangebot. Die Verbraucherzentrale rät dazu, Schreiben dieser Art genau zu prüfen und sich nicht zur Zustimmung drängen zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.“