Online-Seminar “Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz”

Hiermit laden wir herzlich zum Online-Seminar

„Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz“
mit Gabriele Janlewing
am Donnerstag, 20. Juni 2024, 9 – 16 Uhr, via ZOOM ein.

Trennung und Scheidung zählen zu den „Big Five“ der Überschuldungsgründe. Der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Familienrecht kommt daher in der Schuldnerberatung eine besondere Bedeutung zu.

Anhand konkreter Beispielsfälle soll der Umgang mit typischen, in der Schuldner – und Insolvenzberatung vorkommende Unterhaltskonstellationen aufgezeigt werden.

Anmeldefrist: 31.3.2024, Details in der Seminareinladung, direkt zur Anmeldeseite

vzbv: Auch nach Inkassoreform bieten die Regelungen keinen hinreichenden Verbraucherschutz

Der vzbv meldet: Mehr als 12.000 Verbraucherbeschwerden sprechen für sich: Im Inkassorecht besteht weiterhin Handlungsbedarf. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat gemeinsam mit weiteren Verbraucherverbänden überprüft, ob sich die neuen Regelungen seit der Inkassoreform im Jahr 2021 in der Praxis bewährt haben.

Siehe Gemeinsame Stellungnahmezur Evaluation des
„Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

„Seit Januar 2022 wurden in den Verbraucherzentralen bundesweit über 12.000 Beschwerden zum Thema Inkasso erfasst. Die Inkassoreform hat nicht zu ausreichend verbraucherfreundlichen Regelungen geführt“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop. „Können Verbraucher:innen nicht sofort zahlen, werden sie schnell mit hohen Kosten konfrontiert. Darunter leiden insbesondere einkommensschwache und überschuldete Menschen.“   

Eine aktuelle Untersuchung der Praxis von Inkassounternehmen zeigt diverse Probleme auf. Bei einer stichprobenartigen Fallsammlung wurden etwa Inkassoschreiben mit erhöhten Kostensätzen gefunden. Ein Hinweis, dass eigentlich ein geringerer Kostensatz gelte, erfolgte mitunter in kleiner Schriftgröße oder auf einer anderen Seite des Schreibens. Auch kam es vor, dass auf einen möglichen geringeren Gesamtbetrag hingewiesen wurde, Verbraucher:innen diesen allerdings selbst ausrechnen mussten. Sehr kurze Zahlungsfristen waren ein weiteres Problem.

Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot

Das kommt auch nicht alle Tage vor. Am 13.12.2023 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen (2 BvR 2204/21), dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2021, 330 T 54/20, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes verletze und daher aufzuheben sei. 

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liest sich wie eine gehörige Klatsche. Daraus:

“Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. (…9

So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Landgerichts ist schlechterdings unhaltbar. Die tragende Erwägung, auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Insolvenzantrags komme es nicht an, sofern nur zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Insolvenzgrund tatsächlich gegeben sei, verkennt die Bedeutung der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO, deren Zusammenspiel mit § 16 InsO und den Prüfungsumfang des Gerichts in nicht mehr nachvollziehbarer Weise. Sie ist damit unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar.

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein Insolvenzantrag (§ 13 Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser muss zulässig und begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – IX ZB 214/05 -, juris, Rn. 6, 13). Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, setzt die Zulässigkeit desselben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO voraus, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Begründet ist der Insolvenzantrag, wenn gemäß § 16 InsO ein Eröffnungsgrund gegeben ist, im Falle eines Gläubigerantrags also Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen (vgl. BGHZ 169, 17 <20 Rn. 8>). (…)

Update für 2024: Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ von Bedeutung.

Zuverlässig wie stets hat Dieter Zimmermann dazu das jährliche Update verfasst, welches unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/2024-bescheinigungen-des-sozialrechtlichen-existenzminimums-nach-sgb-ii-und-sgb-xii/ aufrufbar ist.

Dort gibt es dann auch diverse Vorlagen / Dateien zum Download.

Die Überschriften des Beitrags:

I. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850d ZPO
II. Pfändung in den Vorrechtsbereich nach § 850f Abs. 2 ZPO
III. Aufrechnung/Verrechnung von Sozialleistungen bis zur Hälfte
IV. Unterschiede zwischen SGB II- und SGB XII-Bescheinigung
V. Fazit

Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 ist unter BGBl. 2023 I Nr. 403 vom 27.12.2023 nachlesbar.

Weitere Informationen dazu gibt es im Beitrag von Freeman / Zimmermann im https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/einkommens-freibetraege-2024-fuer-die-beratungs-und-prozesskostenhilfe-mit-berechnungsbogen/. Dort gibt es auch Berechnungsbogen zum Download.

BAG-SB-Online-Veranstaltung: Digitalisierung, Jugendkonsum, Jugendverschuldung

An dieser Stelle der Hinweis auf die BAG-SB-Online-Veranstaltung Digitalisierung, Jugendkonsum, Jugendverschuldung am 5. Februar 2024.

Die Mindesteilnahmezahl wurde erreicht; die Veranstaltung findet statt. Es sind aber noch Plätze frei!

Der Start ins Erwachsenleben ist ein wichtiger biografischer Umbruch, der – zusammen mit Online-Werbung und Online-Bezahlsystemen – bei jungen Menschen ein enormes Verschuldungsrisiko darstellt. Nicht nur digitale Kompetenz oder ein geübtes digitales Konsumverhalten spielen dabei eine Rolle, sondern auch die soziale/familiale Herkunft. Beratungsangebote müssen diese Besonderheiten beachten und methodisch auf die besondere Zielgruppe eingehen. Präventionsangebote werden mitdiskutiert, bilden aber nicht den Schwerpunkt der Veranstaltung.

Am 05.02.2024 bringt die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) Fachkräfte zusammen, deren Arbeitsschwerpunkt junge Menschen mit Schulden sind. Die Referierenden Prof. Dr. Marc Weinhardt (Uni Trier) und Dr. Claus Tully (FU Berlin) bieten fachlichen Input. Unter Moderation von Dr. Christoph Mattes (FH NW) und Heiner Gutbrod (Jugend-Schulden-Beratung Tübingen) gibt es zudem viel Raum für Austausch.

Anmeldung (bis 22.01.24) und weitere Infos unter https://veranstaltungen.bag-sb.de/veranstaltungen/w1400-digitalisierung-jugendkonsum-jugendverschuldung

Zu den geplanten Verschärfungen im SGB II – Sanktionsrecht: Tacheles Pressemitteilung und Einschätzung von Prof. Stefan Sell

Zu den geplanten Verschärfungen im Sanktionsrecht hatte Tacheles den Vorreferentenentwurf der Gesetzesänderung und weiteres Material dazu veröffentlicht.

Ebenso gibt es eine Presseerklärung vom 3.1.2024. Daraus zusammengefasst: Für den Erwerbslosenverein Tacheles e.V. ist die gesetzliche Maßnahme der Bundesregierung mit einer Zielsetzung konkreter Haushaltseinsparungen weder geeignet noch verfassungskonform. Sie bedient vielmehr Ressentiments und Vorurteile, die aktuell in weiten Teilen unserer Parteienlandschaft in einer sozialpolitischen Debatte hochgehalten werden, die mit Sachlichkeit und Fachkunde nichts mehr gemein haben und zur gesellschaftlichen Spaltung beitragen.

Prof. Sell fordert Zahlen und spricht in seinem Beitrag zu den geplanten Verschärfungen der Sanktionen im SGB II von potemkinschen „Einsparungen“. Sein Beitrag „Zahlen bitte! Sanktionen im Hartz IV- bzw. im Bürgergeld-System. Und potemkinsche „Einsparungen“ mit den geplanten Verschärfungen der Sanktionen im SGB II“ ist lesenswert.

Stellenausschreibung: Schuldnerberater/in (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit in Hamburg-Eilbek

Update 16.02.2024: Es wird an die nachstehende Stellenausschreibung erinnert. Die Ausschreibung wurde leicht modifiziert. Angesprochen werden jetzt auch ausdrücklich Nachwuchskräfte auf dem Gebiet der Schuldner- und Insolvenzberatung.


11.01.2024: Die Schuldner- und Insolvenzberatung der hamburger arbeit GmbH unterstützt seit über 15 Jahren im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg Menschen mit geringem Einkommen bei der Bewältigung ihrer Schuldenprobleme. Neben der Überwindung von Überschuldung ist auch die Vermeidung von Verschuldung durch verschiedene Präventionsangebote Gegenstand unserer Tätigkeit. Als nach § 305 InsO anerkannte geeignete Stelle bieten wir offene Beratungsangebote, langfristige Einzelberatung, verhandeln mit Gläubigern, bereiten bei Bedarf das Insolvenzverfahren vor und führen Informationsveranstaltungen und Präventionsangebote durch.

Zur Verstärkung des Teams wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Schuldnerberater/in (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit für den Standort in Eilbek gesucht. Details siehe die Stellenausschreibung als PDF.

Kündigung von Online-Abos muss ohne Login möglich sein

Aus einer Meldung des vzbv: Die Kündigung von Online-Verträgen über einen Kündigungsbutton muss auch ohne Anmeldung auf der Webseite möglich sein. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG entschieden. Auf der Webseite des von Sky betriebenen Streamingsdienstes Wow konnten Abonnent:innen erst nach dem Login in ihr Kundenkonto unter Angabe ihrer E-Mail und ihres Passworts kündigen.

„Der Kündigungsbutton ist wichtig: Verbraucher:innen müssen Online-Verträge einfach per Mausklick kündigen können. Die gesetzlichen Vorgaben für die Anbieter sind klar. Sie dürfen den Verbraucher:innen keine unnötigen Hürden auferlegen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv. „Müssen Verbraucher:innen sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert. Es ist gut, dass das Gericht die Bedeutung des Kündigungsbuttons stärkt.“

LG München, 10.10.2023, 33 O 15098/22 – rechtskräftig

Siehe auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=Kündigungsbutton und insbesondere LG Köln: Verknüpfung des Kündigungsbuttons mit Eingabe des Kundenpassworts unzulässig