Erhöhung des unpfändbaren Betrages aufgrund beruflicher Mehraufwendungen nach § 850f Abs. 1b – Fahrtkosten sind ab 20 km einfacher Wegstrecke bereits als außergewöhnliche Belastung zu werten

AG Neustadt mit einer weiteren Entscheidung darüber, die 20km-Grenze zur Entscheidung über außergewöhnliche Belastungen heranzuziehen, anstatt der ebenfalls üblichen 30km-Grenze.