Bundessozialgericht: Studienkredit nicht als Einkommen zu berücksichtigen und SGB II-Leistungsbezug möglich

Hier der Hinweis auf das Verfahren Bundessozialgericht, B 4 AS 30/20 R. Dazu entschied das Gericht am 8.12.2020 (aus dem Terminsbericht; Nummerierung und Kursiv durch Verf.):

  1. Die der Klägerin [Studentin] ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Darlehen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar.
  2. Dem Leistungsberechtigten muss ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleiben, da nur dann die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF (jetzt § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II) sind zwar “auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen”, als Einkommen zu berücksichtigen. An einer entsprechenden Regelung für Privatdarlehen fehlt es indessen. (mehr …)

Sozialhilfe: Keine Anrechnung von freiwilligen Motivationszulagen

RA Hildebrandt weist auf Bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2020, B 8 SO 27/18 R hin. Demnach sind Motivationszuwendungen für die Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme nicht auf die Sozialhilfe anzurechnen (“besondere Härte” im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB XII). Laut BSG, 17.09.2020, B 4 AS 3/20 R zum Regelungsbereich SGB II sei diese Frage aufgrund der „Erwerbszentriertheit des SGB II“ dort anders zu beantworten. – zur Meldung von RA Hildebrantdt unter sozialberatung-kiel.de.

BSG: bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II gibt es keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip

Das BSG hat mit Urt. v. 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R entschieden, dass der Verbrauch von Vermögen, welches im Laufe eines Monats zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, ab dem Tag des Verbrauchs einen SGB II-Leistungsanspruch auslöst. Denn abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs.  2, 3 SGB II) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip, so dass auch Leistungen ab Monatsmitte bzw, bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu gewähren sein können. – Terminbericht des BSG

Hartz IV: Doppelmieten können Unterkunftskosten sein

RA Helge Hildebrandt weist auf BSG, Urteil vom 30.10.2019, B 14 AS 2/19 R hin und erläutert:

„In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Jobcenter bei einem Umzug anfallende doppelte Mietaufwendungen übernehmen müssen. Solche Überschneidungskosten können etwa entstehen, wenn ein Umzug – etwa zur Senkung der Unterkunftskosten – erforderlich ist, die neue Wohnung in zwei Monaten angemietet werden muss, für die bisherige Wohnung aber die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Höchstrichterlich noch nicht geklärt war, ob es sich bei derartigen Doppelmieten um Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II oder um Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II handelt.

Diese Frage ist deswegen von Relevanz, weil …. “ Weiterlesen auf https://sozialberatung-kiel.de/2020/01/01/hart-iv-doppelmieten-koennen-unterkunftskosten-sein/

Thesenpapiere und Präsentationen der 49. Richterwoche des Bundessozialgerichts zur Schuldnerberatung

Im November letzten Jahres widmete sich die 49. Richterwoche des Bundessozialgerichts der Schuldnerberatung (Pressemitteilung des Gerichts dazu). Nun sind die Thesenpapiere und Präsentationen veröffentlicht:

Prof. Dr. Georg Cremer Wie Armut bekämpfen?
Prof. Dr. Christian Arndt Schulden aus Perspektive der Armuts- und Reichtumsberichterstattung in Deutschland (Thesenpapier)
Roman Schlag Schuldnerberatung (Thesenpapier)
Schuldnerberatung (Präsentation)
Prof. Dr. Hugo Grote Verbraucherinsolvenzverfahren (Thesenpapier)
Prof. Dr. Andreas Rein Verbraucherinsolvenzverfahren (Thesenpapier)
Verbraucherinsolvenzverfahren (Präsentation)
Paul-Gerhard Stäbler Schulden im Sozialrecht – Beitragsrecht (Thesenpapier)
Prof. Dr. Peter Becker Schulden im Sozialrecht – Verfahrensrechtliche Aspekte (Thesenpapier)
Prof. Dr. Constanze Janda Schulden im SGB II – Verfassungsrechtliche und materiell-rechtliche Aspekte (Thesenpapier)
Dr. Jens Blüggel Schulden im SGB II – Verfassungsrechtliche und materiell-rechtliche Aspekte (Thesenpapier)

Bundessozialgericht: Brillenreparatur gehört nicht zum Regelbedarf, sondern ist vom Jobcenter als Sonderbedarf zu übernehmen

Bundessozialgericht – B 14 AS 4/17 R: „Der Kläger hat nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 Var 2, Satz 2 SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Reparatur seiner Brille, wie das LSG zu Recht erkannt hat.

Der Sonderbedarf nach § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II ist eingeführt worden, um Bedarfe abzudecken, die nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs eingeflossen sind (vgl BT-Drucks 17/3404 S 102 f). (mehr …)

BSG: Betriebskostenübernahme auch für ehemalige Wohnung

RA Helge Hildebrandt weist auf der vorzüglichen Seite der https://sozialberatung-kiel.de auf BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R hin.

Aus dem Terminsbericht des BSG: „Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind Schulden; diese werden nur ausnahmsweise übernommen (§ 22 Abs 8 SGB II).

Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil (mehr …)

Bundessozialgericht: Kein höheres Arbeitslosengeld II wegen Hundehaftpflichtversicherung

„Beiträge, die für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eines Hundes gezahlt werden, können vom Halter nicht vom Einkommen abgesetzt werden, um so höheres ergänzendes steuerfinanziertes Arbeitslosengeld II zu erhalten. Dies hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts am 8. Februar 2017 entschieden und damit eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Az. B 14 AS 10/16 R). (mehr …)

Bundessozialgericht zur „Schuldnerberatung nach § 16a Nr 2 SGB II“

Das Bundessozialgericht hat sich im Urteil vom 10.8.2016, B 14 AS 23/15 R, mit der „Schuldnerberatung nach § 16a Nr. 2 SGB II“ befasst; Revision zu LSG Niedersachsen-Bremen – L 11 AS 255/13. Die schriftliche Urteilsbegründung des BSG liegt nun vor.

Daraus: „In der Sache ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der SGB II-Schuldnerberatung nach Einschätzung der Beklagten weiter reichen als die der anwaltlichen Schuldnerberatung. (mehr …)