Primastrom und voxenergie: Klageregister eröffnet

PM vzbv: Kund:innen von primastrom und voxenergie, die in den vergangenen Monaten Preiserhöhungen erhalten haben, können jetzt an den Musterfeststellungsklagen gegen die Energieanbieter teilnehmen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Klagen eingereicht, um vom Berliner Kammergericht feststellen zu lassen, dass die Preiserhöhungen nicht zulässig sind und die Unternehmen ihre Preisgarantien für Strom und Gas einhalten müssen – auch in der aktuellen Energiekrise.

„Wer von primastrom oder voxenergie eine Preiserhöhung erhalten hat, sollte diese nicht akzeptieren und kann nach Ansicht des vzbv die Energielieferung zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen fordern“, sagt Ronny Jahn, Leiter des Teams Musterfeststellungsklagen im vzbv. „Verbraucherinnen und Verbraucher, die von unberechtigten Preiserhöhungen betroffen sind, können sich an den Klagen beteiligen und so ihre Ansprüche sichern.”

Ausführliche Informationen zu den Klagen und und Hilfestellungen für die Anmeldung finden Verbraucher:innen auf musterfeststellungsklagen.de. Dort hilft ein Klage-Check bei der Prüfung, ob eine Beteiligung an den Klagen möglich ist. In den FAQs werden häufig gestellte Fragen beantwortet.

AG Lüneburg gibt Energiepreispauschale nach § 765a ZPO aus dem Insolvenzbeschlag frei

Hier der Hinweis auf AG Lüneburg, Beschl. v. 15.9.2022 – 46 IK 75/18, der in der ZInsO 2022, 2494 nachlesbar ist.

Demnach stellt die Energiepreispauschale (EPP) nach § 112ff EStG ein Arbeitseinkommen dar, so dass die §§ § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 850a, 850f ZPO nicht anwendbar sind.

Auch eine Anwendung der § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 851 ZPO, § 399 BGB sei ausgeschlossen, da die EPP dem Berechtigten zur freien Verfügung überlassen bleib.

Allerdings wendet das Gericht dann via § 4 InsO den § 765a ZPO an und zwar wie folgt:

Insolvenzschuldner gehören aufgrund der Tatsache, dass ihnen ohnehin nur der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c ZPO monatlich unpfändbare Einkommensbetrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verbleibt, zum einkommensschwachen Bevölkerungsanteil.

Somit würde es für den Schuldner eine ganz besondere Härte darstellen, würde die ihm zustehende Energiepreispauschale in die Insolvenzmasse fallen.

AG Aschaffenburg und AG Osnabrück: EPP (§ 112ff EStG) ist pfändbar

Hier der Hinweis auf

  • AG Aschaffenburg, 07.11.2022 – 654 IK 298/21
  • AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 27 IK 6/22

Nach beiden Entscheidungen ist die Energiepreispauschale (gemeint: die allgemeine nach § 112ff EStG) pfändbar.

Das AG Osnabrück ist sehr kurz. Zentrale Sätze:

Ziel der Energiepreispauschale ist es, die wirtschaftlichen Folgen der gestiegenen Energiepreise zu reduzieren. Die Auszahlung erfolgt pauschal und kompensiert Mehrausgaben, die der Schuldner ggf. schon hatte. Eine tatsächliche Überprüfung des Energiekosten-Mehraufwands erfolgt allerdings nicht, sodass die erforderliche Zweckbindung des § 851 ZPO nicht vorliegt. (Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665). Insoweit kommt hier eine Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale nicht in Betracht (…)

Das AG Aschaffenburg befasst sich länger mit dem Thema. Daraus:

Nach der Systematik des Gesetzes sind alle Vermögensgegenstände pfändbar, außer sie sind unpfändbar. Es gibt keine gesetzliche Regelung die ausdrücklich regelt, dass die Energiepreispauschale unpfändbar ist. Deshalb ist umstritten, ob die Energiepreispauschale pfändbar und somit Insolvenzmasse ist (ablehnend: Grote, InsbürO 2022, 337; bejahend: Wipperfürth, ZInsO 2022, 1665; Ahrens, NJW-Spezial 2022, 341; AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19 -, juris; AG Osnabrück, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 27 IK 6/22 -, juris).

Tacheles e.V.-Hinweise zum Umgang mit Strompreissteigerungen – Sozialgerichte sind gefordert

Tacheles e.V.: Die Strompreise erhöhen sich im nächsten Jahre drastisch, daher wollen wir hier eine sozialrechtliche Lösung skizzieren, wie damit umgegangen werden kann und werden muss. Als Erstes ist die Politik im Rahmen der Einigung um das Bürgergeld gefragt und wenn es da zu keiner Lösung kommt, dann die Sozialgerichte. Diese haben dazu ein Ticket vom BVerfG bekommen, das muss jetzt umgesetzt werden.   

Quelle und mehr: https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/hinweise-zum-umgang-mit-strompreissteigerungen-sozialgerichte-sind-gefordert.html

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. 

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Quellen mit weiteren Infos:

Zweiter Heizkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt verkündet

Heute wurde das “Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch” im Bundesgesetzblatt verkündet (Nr. 43, Seite 2018) – nachlesbar unter https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_43.pdf#page=14.

Beachtlich ist § 6 Heikostenzuschussgesetz, in dem die Unpfändbarkeit geregelt ist. Dies gilt auch für den zweiten Heizkostenzuschuss. (Artikel 1 Nr. 8b des Getzes: “In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ gestrichen.”)

Wer bekommt den Zuschuss? Was müssen Anspruchsberechtigte nun tun? Das lesen Sie in den FAQ des BMBF. Daraus:

Der erste Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket I) beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie AFBG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Der zweite Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket III) beträgt für diesen Personenkreis einmalig pauschal 345 Euro.

Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse.

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet

Im heutigen Bundesgesetzblatt (Nr. 42, Seite 1985) wurde das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet. Siehe https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_42.pdf#page=5

Beachtlich ist § 4 Abs. 2: “Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.” Folglich kann die Schuldnerberatung diese Pauschale (nicht die allgemeine!) in die P-Kontenbescheinigung aufnehmen (§ 902 Nr. 6 ZPO).

AG Hamburg: Energiepreispauschale ist nicht von der Abtretung nach § 287 InsO erfasst

Mit Beschluss vom 5.10.2022, 67g IN 106/20, hat das Amtsgericht Hamburg entschieden:

[Es] wird der Antrag des Schuldners vom 28.09.2022 auf Anordnung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale zurückgewiesen.

Gründe: Das Insolvenzhauptverfahren ist am 07.10.2021 aufgehoben worden. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Schuldner in der sog. Wohlverhaltensperiode.

Da es sich bei der Energiepreispauschale nicht um Arbeitslohn handelt, ist diese Zahlung nicht von der Abtretung nach § 287 InsO erfasst. Der Treuhänder hat keinen Anspruch auf Auszahlung dieser Prämie. Der Antrag des Schuldners geht somit ins Leere. 

Der Beschluss als Scan. Achtung: hierbei handelt es sich um die Energiepreispauschale nach §§ 112ff EStG (hierzu etwa AG Norderstedt), nicht um die Pauschale für Rentner:innen (RentEPPG).

Energiekrise: Erwerbslosenverein Tacheles e.V. und Paritätischer Wohlfahrtsverband starten Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten

Angesichts stark steigender Energiekosten starten Tacheles e.V. und der Paritätische Wohlfahrtsverband heute die bundesweite Kampagne “Energie-Hilfe”, mit der Menschen über ihre Rechte auf behördliche Übernahme von Energiekosten aufgeklärt werden sollen. Im Zentrum der Kampagne steht die Webseite www.energie-hilfe.org, die Betroffene hoher Energiekosten umfangreich über ihre sozialrechtlichen Ansprüche informiert und Musteranträge zur Verfügung stellt.

Der Mangel an ausreichenden, gezielten Hilfen für die von Inflation und explodierenden Energiekosten am härtesten Betroffenen wird nach Einschätzung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. zu einer deutlichen Steigerung der Anzahl an Anspruchsberechtigten im Bereich der Grundsicherung führen.

Um Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern und die fristgerechte Wahrung von Ansprüchen zu ermöglichen, werden auf dem Portal www.energie-hilfe.org leicht verständliche und einfach zugängliche Informationen bereitgestellt und die nötigen Antragsformulare zum Download angeboten.

Beratungsstellen und -einrichtungen können sich auf der Website umfangreich über Anspruchsberechtigungen und Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung informieren.