Bundestagsdebatte zu “Garantiesicherung statt Hartz IV – Mehr soziale Sicherheit während und nach der Corona-Krise”

Ein von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angekündigter Antrag mit dem Titel „Garantiesicherung statt Hartz IV – Mehr soziale Sicherheit während und nach der Corona-Krise“ (19/25706) steht am Donnerstag, 14. Januar 2021, auf der Tagesordnung des Bundestages. Nach halbstündiger Debatte ist die Überweisung an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgesehen. – Quelle und mehr: Bundestag

Überblick zu aktuellen Gesetzesänderungen im SGB II

Harald Thomé gibt in seinem Newsletter einen Überblick zu den aktuellen Änderungen im SGB II. Die Wichtigsten sind:

  1. Öffnung des Härtefallmehrbedarfes auf einmalige Bedarfe, aber nur wenn ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist“ (§ 21 Abs. 6 SGB II – neu).
  2. Ausdehnung des Schwangerenmehrbedarfes bis Ende des Monats der Entbindung (§ 21 Abs. 2 SGB II-neu)
  3. Streichung der Ausschlussgründe des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Ziff. C) SGB II, somit Umsetzung des EUGH Urteils vom 6.10.2020; Rechtssache C‑181/19.
  4. Einführung eines Bedarfes bei Schülern für Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften bestehen, in Umsetzung der BSG Urteile von Mai 2019 (§ 21 Abs. 6a SGB II – neu). (mehr …)

Bundessozialgericht: Studienkredit nicht als Einkommen zu berücksichtigen und SGB II-Leistungsbezug möglich

Hier der Hinweis auf das Verfahren Bundessozialgericht, B 4 AS 30/20 R. Dazu entschied das Gericht am 8.12.2020 (aus dem Terminsbericht; Nummerierung und Kursiv durch Verf.):

  1. Die der Klägerin [Studentin] ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Darlehen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar.
  2. Dem Leistungsberechtigten muss ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleiben, da nur dann die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF (jetzt § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II) sind zwar “auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen”, als Einkommen zu berücksichtigen. An einer entsprechenden Regelung für Privatdarlehen fehlt es indessen. (mehr …)

Der Rechtsschutz im SGB II – Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz

Harald Thomé weist in seinem aktuellen Newsletter darauf hin, dass die BA ein neues Praxishandbuch zum Sozialverwaltungsverfahren herausgegeben hat. Er führt aus:

“Dieses Praxishandbuch zeigt dezidiert die Feinheiten des Sozialverwaltungsverfahrens auf. Von der Organisation und Verfahren, Widerspruchsverfahren (Vorverfahren), Klageverfahren, Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittelverfahren, Kosten bis zur Qualitätssicherung, Auswertungen und Statistik, insgesamt 111 Seiten. (mehr …)

Der praktische Fall (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid

Der Fall: Die BA Arbeit nimmt gegenüber einem Arbeitgeber mit Bescheid vom 19.8.2011 zwei Bewilligungen über Arbeitsentgeltzuschüsse für Arbeitnehmer (SGB III) zurück. Zugleich erlässt sie zwei Erstattungsbescheide in Höhe von gesamt 4.444,59 EUR, weil die Arbeitsentgeltzuschüsse zu Unrecht erbracht wurden, § 50 SGB X.

Mit Schreiben vom 14.12.2011 mahnt sie die 4.444,59 EUR an und setzt Mahngebühren in Höhe von 22,50 EUR fest. Mit Schreiben vom 10.10.2017 und mit weiterem Schreiben vom 09.01.2018 mahnt sie jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.467,09 EUR (bestehend aus den beiden Forderungen aus den aufgehobenen Arbeitsentgeltzuschüssen in Höhe von 4.444,59 EUR zuzüglich Mahngebühren von 22,50 EUR) an.

Kann sich der Arbeitgeber erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag