Praktischer Fall (8): drohende Hilfebedürftigkeit nach Lohnpfändung

Ein Schuldner verdient 1.390 Euro netto und seine Lebenspartnerin 160 Euro netto. Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt 1.546 Euro.

Der Bedarf wird also – ohne Pfändung – um 4 Euro überschritten. Nun wird der Lohn des Schuldners gepfändet. Wie wird der der pfändungsfreie Betrag berechnet und was ist zu tun?

Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag

BGH zur Berücksichtigung eigener Einkünfte der unterhaltsberechtigten Person im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO

Hier der Hinweis auf eine bedeutsame Entscheidung des BGH vom 09.07.2020, Aktenzeichen:  IX ZB 38/19, mit den Leitsätzen

  1. Das Kindergeld stellt kein Einkommen im Sinne des § 850c Abs. 4 ZPO dar. Das gilt auch dann, wenn das Kind erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ist (Ergänzung zu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 – IXa ZB 322/03, ZVI 2004, 387).
  2. Das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht kann im Rahmen der Berechnung des Lebensbedarfs der unterhaltsberechtigten Person zusätzliche Bedarfe, insbesondere den für Unterkunft und Heizung, berücksichtigen.
  3. Der Besserungszuschlag ist allein aus dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf zu berechnen.

Siehe auch (mehr …)

BGH: Berücksichtigung von Arbeitslosengeld II-Leistungen bei einer erweiterten Pfändung (Unterhaltsansprüche)

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen übergegangener Unterhaltsansprüche der Tochter des Schuldners.

Dieser verdient aber nur 450,- Euro netto und ist ergänzend auf ALG II angewiesen (“Aufstocker”). Klare Sache also?

Mitnichten! Denn nach Ansicht des BGH ist es dennoch möglich, dass von diesen 450,- Euro ein Betrag von 100,- Euro im Rahmen einer Pfändung nach § 850d ZPO pfändbar ist. Nachlesbar in dem Beschluss des BGH vom 15.01.2020, VII ZB 5/19 mit dem Leitsatz: (mehr …)

Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten – Teil 2

In Ergänzung zu /?p=16894: Hugo Grote stellt auf seiner Webseite www.judis.info/downloads feine Tools zur Verfügung. Dazu gehört auch die empfehlenswerte Excel-Tabelle: Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten 2019.

Beispiel: Will man etwa nachvollziehen, welche Beträge sich nun genau aus der bemerkenswerten BGH-Entscheidung vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 (Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes) ergeben, kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Immerhin gibt es drei Unterhaltspflichten mit jeweils unterschiedlichen Berücksichtigungswerten (29%, 35%, 84%). (mehr …)

Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten – Teil 2

In Ergänzung zu /?p=16894: Hugo Grote stellt auf seiner Webseite www.judis.info/downloads feine Tools zur Verfügung. Dazu gehört auch die empfehlenswerte Excel-Tabelle: Teilweise Berücksichtigung von Unterhaltspflichten 2019.

Beispiel: Will man etwa nachvollziehen, welche Beträge sich nun genau aus der bemerkenswerten BGH-Entscheidung vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 (Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes) ergeben, kann dies ein schwieriges Unterfangen sein. Immerhin gibt es drei Unterhaltspflichten mit jeweils unterschiedlichen Berücksichtigungswerten (29%, 35%, 84%). (mehr …)

Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”

Passend zur heutigen Meldung zu § 850c Abs. 4 ZPO gibt es auch eine Arbeitshilfe: “Die Berechnung des unpfändbaren Betrages bei nur anteiliger/prozentualer Berücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten”. (mehr …)

Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter

Der § 850c Abs. 4 ZPO ist immer wieder von großer Praxisrelevanz. Kürzlich hat RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19, IX ZB 83/18 hingewiesen, dessen Leitsatz lautet: Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

In diesem Zusammenhang passt der Beitrag von Matthias Butenob in den aktuellen BAG-SB-Informationen mit dem Titel “Zur (Nicht-) Berücksichtigung eigener Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kindes bei der Lohnpfändung der Mutter” der sich kritisch mit einer ambivalenten Entscheidung des LG Berlin vom 21. Juni 2019, 84 T 104/19, befasst (mehr …)

BGH: Betreuungsleistungen eines Elternteils und Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte i.S.d. § 850c Abs. 4 ZPO des unterhaltsberechtigten Kindes.

RA Kai Henning weist in seinem neuen InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 hin, dessen Leitsatz lautet:

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Anmerkung RA Henning: “Der 9. Zivilsenat des BGH klärt hier zwei offene Fragen zur sehr praxisrelevanten Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, der über § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch in den Verfahren der natürlichen Personen Anwendung findet. Die von einem Elternteil gegenüber dem Kind erbrachten Betreuungsleistungen und ausgezahltes Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Kinder. Offen lässt der BGH die Frage, ob Bafög-Leistungen (mehr …)

Bundesrat stimmt Angehörigen-Entlastung zu

Die finanzielle Entlastung für unterhaltsverpflichtete Angehörige von Pflegebedürftigen kommt: Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem Angehörigen-Entlastungsgesetz zu, das der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz wie geplant zum Jahresbeginn in Kraft treten.

Sozialhilfeträger dürfen künftig auf das Einkommen der Kinder pflegebedürftiger Eltern erst dann zurückgreifen, wenn deren Bruttoeinkommen 100 000 Euro übersteigt. (mehr …)

Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)

Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Hierzu wird die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu einschließlich 100.000 Euro in der Sozialhilfe ausgeschlossen. Das Gesetz setzt damit die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern künftig erst ab einer Höhe von mehr als 100.000 Euro im Jahr zurückzugreifen.“ – Mehr unter BR-Drucksache 395/19.