„Die Ablehnung eines Schuldenbereinigungsplans durch Gläubiger, die 95 Prozent der Gesamtverschuldung ausmachen, zu bescheinigen, ist keine Schlechtberatung“

„Bescheinigungsprüfung schützt Schuldner vor Schlechtberatung!” So lautet die These des des (noch?) Hamburger Insolvenzrichters Frank Frind im Zwischenruf in der ZInsO 2017, 1079 ff. Zum Beleg wird unter anderem der Beschluss des LG Hamburg vom 02.01.2017, 326 T 149/16 angeführt.

Matthias Butenob hat in einem Beitrag (BAG-SB-Informationen 2017, S. 214f) den Zwischenruf kritisch kommentiert. Er stellt zugleich eine Anmerkung zur Entscheidung des LG Hamburg dar.

Dem LG Hamburg hat inzwischen auch das AG Hannover, 30.10.2017 – 908 IK 820/17 widersprochen – siehe vgl. unsere Meldung vom 10.12.2017

Wiedenhaupt / iff-Überschuldungsschlaglicht: „Die Beratungslücke in der Schuldner- und Insolvenzberatung – Fehlende Beratung für Kleinst- und Kleinselbstständige“

Das Institut für Finanzdienstleistungen meldet: „Neben dem Überschuldungsreport wird es nun drei weitere Formate geben, die sich der Überschuldung in Deutschland widmen. …

Das erste Überschuldungsschlaglicht „Die Beratungslücke in der Schuldner- und Insolvenzberatung“ ist von Frank Wiedenhaupt, Schuldner- und Insolvenzberater Verein für Berliner Stadtmission und seit 2016 Mitglied im Vorstand der BAG-SB.“

„Der Nullplan – Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, oder: ernstzunehmende Bemühung um außergerichtliche Schuldenbereinigung?“

An dieser Stelle der Hinweis auf einen Artikel von RA Eckehard Ludwig in der ZInsO 2017, 863: „Der Nullplan – Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, oder: ernstzunehmende Bemühung um außergerichtliche Schuldenbereinigung?“.

Ludwig ist der Ansicht, dass ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch nicht zur Entlastung der Insolvenzgerichte beiträgt. Insolvenzverfahren würden durch Nullpläne oder Fast-Nullpläne nicht verhindert werden. Es wäre daher nach wie vor sinnvoll, die Aufnahme der Möglichkeit einer Aussichtslosigkeitsbescheinigung, wie es im Entwurf der Bundesregierung v. 31.10.2012 (BT-Drucksache 17/11268; Seite 33, zu Nr. 35) vorgesehen war, Gesetz werden zu lassen. Es wäre sogar angezeigt, einen Schritt weiter zu gehen und den Zwang, eine außergerichtliche Einigung erfolglos versucht zu haben, abzuschaffen.

Internationale Fachtagung: „Armutsbekämpfung durch Schuldenprävention“

„Wie muss die Schuldenprävention gestaltet und organisiert werden, damit sie einen Beitrag zur Armutsbekämpfung leisten kann?“ Mit dieser Fragestellung heissen wir Sie an der internationalen Fachtagung „Armutsbekämpfung durch Schuldenprävention“ am 9./10. November 2017 herzlich in Olten/Schweiz (Tagungsflyer) willkommen. Sie richtet sich an Fachpersonen der Armutsbekämpfung, von Budget oder Schuldenfachstellen, Sozialdiensten, der öffentlichen Verwaltung und anderer Institutionen, die Schuldenprävention anbieten oder das Thema im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit aufnehmen wollen.

Plenumsreferate, Workshops, ein „Markt der Möglichkeiten“ und Posterpräsentationen beleuchten den aktuellen theoretischen Diskurs und zeigen das vorhandene Angebot auf. (mehr …)

„Qualitätsmerkmal Kostenfreiheit?“ (Butenob, BAG-SB Informationen 3-2016)

„Im Beitrag „Qualitätsmerkmal Kostenfreiheit – Zugang, Abgrenzung zu Unseriösen und Klientenmitfinanzierung“ stellt Dick [in BAG-SB Informationen 3_2015] die These auf, dass die Kostenfreiheit ein Qualitätsmerkmal Sozialer Schuldner- und Insolvenzberatung sei. Daher sei für sie einzutreten. Meines Erachtens bedarf der Beitrag kritischer Anmerkungen. Dies soll unter besonderer Berücksichtigung des Positionspapiers „Recht auf Schuldnerberatung“ der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG-SBV) vom 14. September 2015 geschehen.“ – zum ganzen Beitrag von Matthias Butenob in BAG-SB Informationen 3-2016