hamburger arbeit GmbH sucht Beraterin / Berater (m/w/d) für die Schuldner- und Insolvenzberatung

Update: Die Bewerbungsfrist wurde verlängert bis zum 04.04.2022.


Die Schuldner- und Insolvenzberatung der hamburger arbeit GmbH unterstützt seit über 15 Jahren im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg Menschen mit geringem Einkommen bei der Bewältigung ihrer Schuldenprobleme. Neben der Überwindung von Überschuldung ist auch die Vermeidung von Verschuldung durch verschiedene Präventionsangebote Gegenstand unserer Tätigkeit. Als nach § 305 InsO anerkannte geeignete Stelle bieten wir offene Beratungsangebote, langfristige Einzelberatung, verhandeln mit Gläubigern, bereiten bei Bedarf das Insolvenzverfahren vor und führen Informationsveranstaltungen und Präventionsangebote durch.

Zur Verstärkung unseres Teams Schuldner- und Insolvenzberatung suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Schuldnerberaterin oder einen Schuldnerberater (m/w/d) in Vollzeit/Teilzeit für unseren Standort in Eilbek. Vergütung nach E 9b TV-AVH. Frist: 23.02.2022 04.04.2022. Zur Stellenausschreibung.

FHH / BA Eimsbüttel sucht Berater:in in der Schuldner- und Insolvenzberatung der Straffälligen- und Gerichtshilfe

Das Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe nimmt in Hamburg bezirksübergreifend die vielfältigen Aufgaben der ambulanten staatlichen Straffälligenhilfe wahr. 

Ein spezielles Angebot bietet die Schuldnerberatungsstelle des Fachamtes. Wir beraten verschuldete Bürger:innen, die Bewährungshelfer:innen unterstellt sind und das Angebot freiwillig nutzen. Damit fördern wir die Resozialisierung.

Es gibt eine Stelle, unbefristet, schnellstmöglich zu besetzen (Bezahlung nach Entgeltgruppe S12 TV-L). Bewerbungsfrist: 21.2.2022. Zur Stellenausschreibung.

BAKinso e. V.: Stellungnahme zur Länderumfrage „Modernisierung des Insolvenzrechtes“ des Bayrischen Staatsministeriums für Justiz v. 28.10.2021

Der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte (BAKinso e.V.) hat eine Länderumfrage des Bayrischen Staastministeriums veröffentlicht und seine Stellungnahme dazu. Die Stellungnahme ist auch in der aktuellen ZVI (Seite 41) zu finden.

Einige Themen:

  • Einführung einheitlicher Antrags- und Verzeichnis-Formulare auch in IN-Verfahren
  • Übertragung der IK-Verfahren auf die Rechtspfleger
  • Straffung des Verfahrensablaufs bei Restschuldbefreiung
  • Klarstellung hinsichtlich der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen (mehr …)

LSG Thüringen: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Aufrechnung / Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I grundsätzlich nicht mehr möglich

Thüringer Landessozialgericht, 08.06.2021, L 12 R 331/18. Aus der Entscheidung:

“(Rn. 34): Im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Verrechnungsbescheids vom 9. Juni 2015 fehlte es an einer Verrechnungslage analog § 387 BGB. Infolge der mit Beschluss des AG G. vom 10. Oktober 2012 – 8 IN 517/017 erteilten Restschuldbefreiung hat sich die Beitragsforderung der Beigeladenen in eine Naturalobligation, d. h. in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 KR 19/14 R und BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 5/11 R). Die Forderung ist weiterhin erfüllbar, eine Erfüllung kann aber nicht erzwungen werden bzw. rechtlich durchgesetzt werden. Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist tauglicher Rechtsgrund, die Erfüllung einer Forderung zu behalten, sie ist aber nicht geeignet Erfüllung verlangen zu können. Eine solche Verbindlichkeit begründet keine Verrechnungslage analog § 387 BGB. Ob die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder nur auf Einrede – wie bei der Verjährung – zu beachten ist, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat schon im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung einer Verrechnung entgegenstehe. (mehr …)

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21.- Pressemitteilung des Gerichts