Weisung BA Arbeit zur Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X

Am 1.6.2021 haben wir auf das BSG-Urteil, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R, hingewiesen (hier zur Meldung). Durch die Entscheidung  wurde die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktischen Falls (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag.

Nun hat die BA Arbeit dazu eine neue Weisung herausgegeben: “Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 verjähren Erstattungsansprüche der BA nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die bisherige Rechtsauffassung der BA für die genannten Fälle wird daher aufgegeben. Die Weisung enthält Übergangsregelungen, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Weitere Regelungen folgen nach Auswertung der Urteilsgründe.”

Matthias Butenob: “Vom Fehlgebrauch der Rücknahmefiktion – oder: Der § 305 Abs. 3 InsO gehört abgeschafft!”

Unter anderem auf dieser Seite wurde der Aufruf: Übersendung von gerichtlichen Schreiben mit Hinweis auf § 305 Abs. 3 InsO (Rücknahmefiktion) gestartet. Dem Aufruf sind viele gefolgt. An dieser Stelle sei dafür ausdrücklich gedankt!

Daraus ist der Aufsatz “Vom Fehlgebrauch der Rücknahmefiktion – oder: Der § 305 Abs. 3 InsO gehört abgeschafft!” entstanden, der in der ZVI 2021, 246 erschienen ist. Da die Veröffentlichungsrechte beim Verlag liegen, kann der Beitrag hier nicht zur Verfügung gestellt werden. Allerdings gibt es eine kurze Darstellung unter wolterskluwer-online.de.

Gerichtliche Ergänzungsaufforderungen werden nach wie vor dankbar entgegengenommen; siehe o.g. Aufruf.

vzbv verklagt Inkassounternehmen der OTTO-Group

“Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingereicht. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt dann die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group. Durch dieses Vorgehen verursacht die EOS Investment GmbH nach Ansicht des vzbv künstlich hohe Kosten.

Der vzbv ruft Verbraucher auf, unter www.musterfeststellungsklagen.de/eos zu prüfen, ob sie betroffen sind und ihre Unterlagen hochladen. (mehr …)

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, Beschluss vom 08. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. (mehr …)

30. September 2021: Einladung zur Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen lädt herzlich zur Mitgliederversammlung mit anschließendem Fachtag zum Thema „Inkasso und neues Kostenrecht“ nach Rüsselsheim ein. Wir freuen uns auf Euer Kommen.

Datum: Donnerstag, 30. September 2021 – 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Ort: Hochschule Rhein-Main – Campus Rüsselsheim, Am Brückweg 26– 65428 Rüsselsheim Raum: A 038

  • Mitgliederversammlung von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr: Einladung zur Mitgliederversammlung (PDF-Format)
  • Fachtag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr: Thomas Seethaler, Schuldnerberater beim CV Heidelberg, Vorstandsmitglied bei der BAG-SB und Mitglied des Arbeitskreises AK Inkassowatch, berichtet zum Thema „Inkasso und neues Kostenrecht“. Einladung zum Fachtag (PDF-Format) Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder und Studierende der Rhein-Main-Hochschule kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

Corona-Informationen: 

Die Versammlung und der Fachvortrag wird nach dem derzeitigen Stand der Dinge in Präsenz stattfinden. Seitens der Hochschule / der Vorgaben den Landes Hessen, gibt es aber einige zu beachtende Einschränkungen:

  • Mittagessen / Verpflegung: Die Mensa wird uns leider nicht zur Verfügung stehen. Auch ist es uns nicht möglich Getränke und Verpflegung wie z.B. Kaffee, Wasser, Kekse, Obst usw. anzubieten. Wir bitten deswegen alle Teilnehmenden um Selbstversorgung.
    Für die Mittagspause gibt es in der näheren Umgebung Restaurants oder Einkaufsmöglichkeiten.
  • Zugang: Auch bei der Mitgliederversammlung gilt die sog. 3G Regelung. Das heißt, bitte entweder einen Impf- /  Genesenennachweis oder aber einen max. 24 Stunden alten negativen Test (kein Selbsttest) mitbringen. Wir werden dies beim Einlass kontrollieren müssen, also nicht vergessen!
  • Aktuelle Rechtslage im Kreis Groß-Gerau (Rüsselsheim) – Allgemeinverfügung vom 04.09.2021

Rückmeldeformular für die Mitgliederversammlung, den Fachtag sowie Bevollmächtigung für Vertreter juristischer Mitglieder (PDF-Format)

oder direkt über das folgende Online-Anmeldeformular:

[contact-form-7]

 

 

 

30. September 2021: Einladung zur Mitgliederversammlung und anschließendem Fachtag

Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung in Hessen lädt herzlich zur Mitgliederversammlung mit anschließendem Fachtag zum Thema “Inkasso und neues Kostenrecht” nach Rüsselsheim ein. Wir freuen uns auf Euer Kommen.

Datum: Donnerstag, 30. September 2021 – 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Ort: Hochschule Rhein-Main – Campus Rüsselsheim, Am Brückweg 26– 65428 Rüsselsheim Raum: A 038

  • Mitgliederversammlung von 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr: Einladung zur Mitgliederversammlung (PDF-Format)
  • Fachtag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr: Thomas Seethaler, Schuldnerberater beim CV Heidelberg, Vorstandsmitglied bei der BAG-SB und Mitglied des Arbeitskreises AK Inkassowatch, berichtet zum Thema „Inkasso und neues Kostenrecht“. Einladung zum Fachtag (PDF-Format) Der Fachtag ist für Vereinsmitglieder und Studierende der Rhein-Main-Hochschule kostenfrei, sonstige Interessierte können gegen einen Unkostenbeitrag von 25 Euro teilnehmen.

Rückmeldeformular für die Mitgliederversammlung, den Fachtag sowie Bevollmächtigung für Vertreter juristischer Mitglieder (PDF-Format)

oder direkt über das folgende Online-Anmeldeformular:

[contact-form-7]

 

 

 

Fast 13 Prozent der Mieterhaushalte in deutschen Großstädten haben nach Abzug der Miete weniger als das Existenzminimum zur Verfügung

“Die hohe Mietbelastung, die insbesondere viele Haushalte mit niedrigen Einkommen tragen müssen, führt knapp 1,1 Millionen oder 12,9 Prozent aller Mieterhaushalte in den deutschen Großstädten in eine extrem prekäre wirtschaftliche Lage. Diesen Haushalten mit rund 2,1 Millionen Menschen bleibt weniger als das im Sozialrecht festgelegte Existenzminimum übrig, nachdem sie Miete und Nebenkosten (bruttowarm) bezahlt haben. Dabei sind eventuelle Sozialtransfers und Wohngeld bereits berücksichtigt. Besonders stark betroffen sind Haushalte von Alleinerziehenden. (mehr …)

Kinderfreizeitbonus – Antrag auf Kinderwohngeld kann sinnvoll sein

Pflichtlektüre!: Bernd Eckhardt befasst sich ab Seite 13 in seinem wieder vorzüglichen https://sozialrecht-justament.de mit dem Kinderfreizeitbonus (§ 71 SGB II, § 16 AsylbLG, bzw. § 6d BKGG). Bei laufenden Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG wird der »Bonus« ohne Antrag erbracht.

Was aber ist, wenn Kinder in einem SGB II-Haushalt leben, aber aufgrund eigenen Einkommens selbst keine SGB II-Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten?

Die Situation wird ausführlich mit Beispiel dargestellt. Im Ergebnis: Soll der Kinderfreizeitbonus gesichert werden, muss der Antrag auf Kinderwohngeld noch im August 2021 gestellt werden.

Im Jahresdurchschnitt 2020 waren bundesweit 1,76 Millionen bzw. 12,9 Prozent der Kinder unter 18 Jahren im SGB II-Leistungsbezug.

MdB Katrin Werner (LINKE) befragte die Bundesregierung u.a. zur Anzahl sowie der Quote der Personen unter 18 Jahren in SGB-II-Bezug. Aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/31308, Fragen 57+58):

Im Jahresdurchschnitt 2020 waren bundesweit 1,76 Millionen bzw. 12,9 Prozent der Kinder unter 18 Jahren im SGB II-Leistungsbezug. Es gab bundesweit rund 510.000 Alleinerziehenden‑Bedarfsgemeinschaften (entspricht einer SGB II-Hilfequote der Alleinerziehenden‑Bedarfsgemeinschaften von  33,5 Prozent).

Für Statistik-Fans: Die Regierung wies auf die monatlich veröffentlichten Standardpublikation der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den SGB II-Hilfequoten hin, die unter https://bpaq.de/bmas-a53 abrufbar sind.