Morgen im Bundestag: 1. Lesung Schuldnerberatungsdienstegesetz

Die Bundesregierung will die EU-Richtlinie 2023 / 2225 über Verbraucherkreditverträge umsetzen und zugleich ein neues Stammgesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher schaffen. Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ (21/1851) steht am Donnerstag, 9. Oktober 2025, [16:25 Uhr] ebenso zur ersten Lesung an wie der Entwurf „über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz, 21/1847). Nach halbstündiger Debatte sollen die beiden Vorlagen an die Ausschüsse überwiesen werden. Bei den weiteren Beratungen soll der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Federführung übernehmen. 

Quelle und mehr: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw41-de-verbraucherkreditvertraege-1111798

Siehe auch die Bundesrats-Drucksache 436/1/25, https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0436-1-25.pdf, mit den Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat.

Im Gespräch mit der Politik in Berlin – Austausch mit Dr. Till Steffen, MdB

Das Wahlkreisbüro von Dr. Till Steffen, dem neuen verbraucherpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, liegt in direkter Nähe zum Büro der beiden Hamburger BAG-SB Mitarbeiterinnen Ines Moers und Charlotte Bischoff. Da lag es nahe, sich auf einen Kaffee zu treffen und persönlich über den Entwurf des neuen Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG) zu sprechen.

Dr. Till Steffen, der sich in den letzten Jahren als rechtspolitischer Sprecher vor allem mit den insolvenzrechtlichen Fragen der Schuldnerberatung auseinandergesetzt hat, betreut in seiner neuen Funktion die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie und im Zuge dessen auch das SchuBerDG. Im Austausch wurde deutlich, dass Dr. Till Steffen die Kernforderungen der BAG-SB - Kostenfreiheit, Qualität und bundeseinheitliche Finanzierung der Schuldnerberatung - klar unterstützt. Dr. Till Steffen sagte: „Die Vorteile für Ratsuchende, Gläubiger und auch den Staat liegen klar auf der Hand.“ Er zeigte großes Verständnis für die Anliegen aus der Beratungspraxis und betonte, wie wichtig eine verlässliche Umsetzung des SchuBerDG für Ratsuchende und Beratungsstellen ist.

Darüber hinaus brachte Dr. Till Steffen seine große politische Erfahrung ein: Er erläuterte, an welchen Stellen im weiteren Gesetzgebungsprozess noch Gestaltungsspielräume bestehen und gab Hinweise, wie die Anliegen der Schuldnerberatung im politischen Verfahren gut platziert werden können. Die BAG-SB nimmt diese Anregungen mit und wird den Austausch fortsetzen, um die Positionen der Schuldnerberatung in die anstehenden politischen Entscheidungen einzubringen.

 

BGH zur Bildung einer „fiktiven“ Gesamtstrafe im Kostenstundungsaufhebungs- bzw. Versagungsverfahren

Der BGH hat am 15.5.2025 unter IX ZB 8/25 entschieden – Leitsatz 2:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Zur Erinnerung: nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn „der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,“

Aus der BGH-Entscheidung: (Rn 13:) 3. Die Fragen, ob es für die Erheblichkeitsschwelle des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beim Vorliegen mehrerer Straftaten auf die jeweilige Einzelstrafe oder die Gesamtstrafe ankommt und ob beim Zusammentreffen von Straftaten nach §§ 283 bis 283c StGB mit anderen Straftaten aus den Katalogtaten durch das Insolvenzgericht eine fiktive Gesamtstrafe zu bilden und zu berücksichtigen ist, sind bisher höchstrichterlich nicht geklärt. (…)