Diskussionsrunde zur Reform der Verbraucherinsolvenz anlässlich der Evaluierung des Verbraucherinsolvenzrechts 2024 – Update („DRV-2024“)

Hier der Hinweis auf die Vorschläge der Arbeitsgruppe Reform der Verbraucherinsolvenz, die in der aktuellen ZVI 2025, 32 veröffentlicht sind und frei nachlesbar sind unter: www.zvi-online.de/heft-1-2025/zvi-2025-32-diskussionsrunde-zur-reform-der-verbraucherinsolvenz-anlaesslich-der-evaluierung-desverbraucherinsolvenzrechts/

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht zur Einmeldung von rückständigen Forderungen an Auskunfteien

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Schleswig vom 22.11.2024, 17 U 2/24. Die Leitsätze:

  1. Die Rechtmäßigkeit der Einmeldung rückständiger Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei (hier: SCHUFA) bestimmt sich im Ausgangspunkt nach Art. 6 DSGVO. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scoring enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung.
  2. Selbst eine nach dem Maßstab des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BDSG bei Möglichkeit einer Kündigung des zugrunde liegende Vertragsverhältnisses im Grundsatz rechtmäßige Übermittlung von Daten an die Auskunftei darf nur solche fälligen und rückständigen Forderungen betreffen, wegen derer bei Zahlungsrückstand das zugrunde liegende Vertragsverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Dies beinhaltet beim Rückstand mit Abschlagszahlungen auch den abgerechneten Saldo, da dieser nur eine umstands- und zeitbedingte Fortentwicklung der Entgeltforderung darstellt.
  3. Nicht erfasst sind hingegen Nebenforderungen, wie etwa „Mahngebühren“, „Nichterfüllungsschäden“, „Überweisungsgebühren“ oder „Verzugskosten“. Der Rückstand mit derartigen vom Bestand der Hauptforderung abhängigen Nebenforderungen lässt keine Rückschlüsse auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen des Schuldners zu.
  4. Können nach der Darstellung der Forderungen derartige Nebenforderungen und die Hauptforderung nicht klar voneinander getrennt werden, ist die gesamte Einmeldung unrechtmäßig.

Inflationsrate im Jahr 2024 bei +2,2 %

Die Verbraucherpreise in Deutschland haben sich im Jahresdurchschnitt 2024 um 2,2 % gegenüber 2023 erhöht. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, fiel die Inflationsrate im Jahr 2024 damit deutlich geringer aus als in den drei vorangegangenen Jahren.

Im Jahresdurchschnitt hatte sie 2023 bei +5,9 %, 2022 sogar bei +6,9 % und 2021 bei +3,1 % gelegen. Zuvor waren im Jahresdurchschnitt die 2 Prozent selten überschritten worden, zuletzt 2011 mit ebenfalls +2,2 %. Im Dezember 2024 lag die Inflationsrate − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – bei +2,6 %. Sie verstärkte sich damit zum Jahresende, nachdem die monatlichen Raten bereits im 4. Quartal 2024 stetig zugelegt hatten.

Quelle und mehr: Statistisches Bundesamt

Fachinfo des Paritätischen zur geltenden Gesetzeslage, zu praktischen Erfahrungen und zur aktuellen Debatte um Arbeitspflicht bzw. Jobpflicht

Hier der Hinweis auf die Seite www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/aktive-arbeitsmarktpolitik-arbeitsgelegenheiten-und-arbeitspflicht/

Aus der Einleitung: „Im politischen Raum erlebt gerade die Debatte um Arbeitspflicht eine Konjunktur, da CDU und FDP im Wahlkampf eine allgemeine Arbeitspflicht bzw. Jobpflicht für Bürgergeld-Beziehende und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fordern. Es sollen bspw. Arbeiten im öffentlichen Raum, auf Spielplätzen oder in Parks übernommen werden. Andernfalls soll es keine Sozialleistungen geben. Wie schon öfter in der Vergangenheit ist dies verbunden mit einer Stimmungsmache gegenüber Menschen, die auf Schutz und auf Sozialleistungen angewiesen sind. (…)“

Aus 4. Normative Bewertung der Forderung nach Arbeitspflicht: „Der Paritätische spricht sich aus inhaltlicher und normativer Überzeugung gegen eine Arbeitspflicht und für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus. (…)“

Familienbericht: Armutsgefährdung von Alleinerziehenden

Alleinerziehende sind überdurchschnittlich häufiger armutsgefährdet als Eltern in Paarbeziehungen. Darauf verweist der Zehnte Familienbericht der Bundesregierung (20/14510), der nun als Unterrichtung vorliegt.

Alleinerziehende sind demnach überwiegend erwerbstätig, aber ihr Äquivalenzeinkommen liegt deutlich unter dem von Paarfamilien mit Kindern. Im Jahr 2021 waren 72 Prozent der alleinerziehenden Mütter und 79 Prozent der alleinerziehenden Väter mit minderjährigen Kindern erwerbstätig (in Paarfamilien: 66 Prozent beziehungsweise 90 Prozent). Dennoch haben Alleinerziehende im Durchschnitt deutlich weniger Geld zur Verfügung als Eltern in Paarfamilien. Im Jahr 2021 hatte ein Drittel der Alleinerziehenden (33,2 Prozent) ein jährliches Nettoäquivalenzeinkommen von unter 16.300 Euro. Bei Paarfamilien waren es im Vergleich nur 19,4 Prozent.

Zum Armutsrisiko schreibt die Expertenkommission: „Besonders gefährdet in Armut zu leben, sind alleinerziehende Frauen, die weder über einen Hochschul- noch über einen Berufsabschluss verfügen. Das Armutsrisiko ist zudem signifikant erhöht, wenn das jüngste Kind im Haushalt unter drei Jahre alt ist. Allein- und getrennt erziehende Eltern sind nicht nur beim Einkommen, sondern auch beim Vermögen benachteiligt. Dies betrifft insbesondere Frauen nach einer Trennung aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften.“ Das Sozialleistungssystem sei ein wichtiges Handlungsfeld, um Alleinerziehende und ihre Kinder besser zu unterstützen, stellen die Sachverständigen weiter fest und plädieren unter anderem für eine bessere Berücksichtigung umgangs- und betreuungsbedingter Mehrbelastungen im Sozial- und Steuerrecht und eine stärkere steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden. Außerdem schlägt die Kommission vor, nur noch den hälftigen Kindergeldbetrag auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen und bei einem regelmäßigen Aufenthalt des Kindes in zwei elterlichen Haushalten zu überprüfen, wie die Unterhaltsvorschussleistung gegebenenfalls aufgeteilt oder gemindert werden könne, wenn sich ein Kind regelmäßig länger im Haushalt des anderen Elternteils aufhält.

Quelle: Bundestagsmeldung – Siehe auch: Seite des BMFSFJ

Neue Kooperation: 5% Rabatt auf CAWIN Lizenzen für BAG-SB Mitglieder

Wir freuen uns, eine neue Kooperation zum Jahresbeginn bekannt zu geben: Ab dem 01.01.2025 erhalten Mitglieder der BAG-SB einen exklusiven Rabatt von 5 % auf die Vertragsgebühren des CAWIN-Update- und Supportvertrags für neue CAWIN-Lizenzen! 

Was bedeutet das konkret? 

Die Software CAWIN wird seit 1998 vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. Hamburg (iff) entwickelt und kontinuierlich an die technischen, fachlichen und rechtlichen Anforderungen angepasst. Das iff bietet den Beratungsstellen einen umfassenden Update- und Supportvertrag an, der alle Updates sowie den technischen Support abdeckt. 

  • Für neue Beratungsstellen, die auf CAWIN umsteigen
    BAG-SB-Mitglieder erhalten einen 5 % Rabatt auf die Vertragsgebühren des CAWIN-Update- und Supportvertrags. 
  • Für Bestandskunden von CAWIN
    Beratungsstellen, die bereits CAWIN nutzen und Mitglieder der BAG-SB sind, erhalten 5 % Rabatt auf alle neuen (zusätzlichen) Lizenzen, z. B. bei einer Erweiterung des Teams oder der Neueinstellung von Beratungskräften. 

Mit der Kooperation verbunden ist die Präsenz von CAWIN bei der BAG-SB Jahresfachtagung im Mai in Hamm und ein jährliches Feedbackgespräch mit dem IFF, welches voraussichtlich im Herbst 2025 erstmals stattfinden wird. Wenn Sie Anregungen, Fragen, Ideen oder Gedanken zur Software CAWIN haben, können Sie diese gerne Marion Dambeck senden, die die Kooperation bei der BAG-SB inhaltlich betreut.  

Weitere Informationen

Bilanz nach Ampel-Aus: Offene Baustellen bei privater Altersvorsorge, Fernwärme und Schutz vor Kostenfallen

<p>Die Bilanz des vzbv nach Ende der Regierungszeit ist durchwachsen: Von der eingeführten Sammelklage werden Verbraucher:innen auch künftig profitieren. Bei der Reform der privaten Altersvorsorge, mehr Transparenz bei den Fernwärmepreisen und mehr Schutz vor untergeschobenen Verträgen gab es keine Ergebnisse. Der vzbv fordert: Die nächste Bundesregierung muss die ausstehenden Vorhaben angehen.</p>

Neues Projekt: Automatisierte Kreditberatung für Privatkund:innen – Verbraucherfreundliche Implementierung von Künstlicher Intel…



Eine gute Kreditberatung ist für Verbraucher:innen entscheidend, besonders bei der Wahl eines Kredits. Ein KI-gestütztes Beratungstool bietet hier große Vorteile: Es ermöglicht eine individuelle Beratung und Risikobewertung, was den Zugang zu Kreditberatung und...



(Feed generated with FetchRSS)