Pressemitteilung: Private Überschuldung steigt deutlich – doch Zugang zu Schuldnerberatung bleibt ungewiss

Berlin, 14. November 2025 – Nach monatelanger Diskussion steht heute das Schuldnerberatungsdienstegesetz (SchuBerDG) zur Schlussabstimmung im Bundestag auf der Tagesordnung. In letzter Minute wurde der Entwurf zwar noch leicht angepasst und soll offenbar noch vor der EU-Frist am 20. November verabschiedet werden. Dabei bleiben dennoch zentrale Fragen offen: Es fehlen verbindlichen Regelungen zur Finanzierung und Sicherstellung des Zugangs zur Beratung. Deshalb liegt nun die Verantwortung für die Umsetzung bei den einzelnen Bundesländern. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e. V. warnt davor, dass Überschuldete je nach Wohnort ein unterschiedliches Unterstützungsangebot erhalten.

Vorteilhaft für alle Ratsuchenden ist die Klarstellung der Kostenfreiheit für alle Beratungsleistungen in der Schuldner- und Insolvenzberatung, von denen nur noch in „besonders begründeten Ausnahmefällen“ abgewichen werden darf. Damit greift der überarbeitete Gesetzentwurf eine zentrale Kritik aus der Anhörung der Sachverständigen auf. Darüber hinaus soll klarer definiert werden, was unter einem „unabhängigen professionellen Anbieter“ zu verstehen ist.

Die aktuelle Lage zeigt, wie dringend Handlungsbedarf besteht: Laut dem ebenfalls heute veröffentlichten Creditreform-Schuldneratlas ist die Zahl der Überschuldeten im Jahr 2024 um 111.000 Personen auf 5,67 Mio. gestiegen. Mit der Verabschiedung des SchuBerDG beginnt die Verantwortung der Bundesländer. Sie entscheiden jetzt, ob Überschuldete künftig schnell an qualifizierte Hilfe kommen können.

„Diese Ratsuchende brauchen einen verlässlichen, kostenfreien Zugang – und die Beratungsstellen endlich finanzielle Planungssicherheit.” betont Ines Moers, Geschäftsführerin der BAG-SB. „Mit der Verabschiedung des SchuBerDG ist es zukünftig Ländersache, die EU-Verbraucherkreditrichtlinie verantwortungsvoll umzusetzen“ führt sie weiter aus. „Wer diesen Auftrag ernst nimmt, muss jetzt Finanzierung, Zugang und Qualität gleichermaßen absichern – sonst bleibt das Gesetz ohne Wirkung und die Situation für Ratsuchende verschlechtert sich wohlmöglich sogar.“

Der Verband hatte in den letzten Wochen wiederholt auf gravierende Zugangslücken, mehrmonatige Wartezeiten und einen Flickenteppich in der Finanzierung hingewiesen, durch den die Schuldnerberatungsstellen in Deutschland gekennzeichnet sind. Auch unklare Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern, Kommunen und freien Trägern erschweren eine einheitliche Struktur, betonten zahlreiche Wissenschaftler_innen und Praktiker_innen. Diese Kritik greifen die Regierungsparteien in einem Entschließungsantrag des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz auf, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird eine auskömmliche Finanzierung der Beratungsstellen sicherzustellen, eine mögliche Beteiligung privater Gläubiger an der Finanzierung zu prüfen und die Digitalisierung und Verfahrensverschlankung im Insolvenz- und Beratungsprozess voranzutreiben.

Download Pressemitteilung "Private Überschuldung steigt deutlich – doch Zugang zu Schuldnerberatung bleibt ungewiss" als PDF.

 

JUMIKO sieht Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten

Letzte Woche fand die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Unter www.justiz.nrw.de/JM/jumiko/herbstkonferenz-der-justizministerinnen-und-justizminister-2025 sind die Beschlüsse veröffentlicht.

In TOP 1.12 wird ein „Änderungsbedarf bei der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftaten“ angemeldet. Die Minister:innen bitten die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz u.a. um Prüfung, „wie die Restschuldbefreiung nach klaren und sachgerechten Kriterien auch bei einem Zusammentreffen mehrerer Insolvenzstraftaten versagt werden kann“.

In dem Beschluss wird auf den BGH Bezug genommen. Vermutlich ist damit die Entscheidung des BGH vom 15.5.2025, IX ZB 8/25, gemeint. Dessen Leitsatz 2 lautet:

Bei Verurteilung des Schuldners zu einer Gesamtstrafe wegen einer oder mehrerer Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB und anderer Straftaten kann weder im Kostenstundungsaufhebungsverfahren noch im Versagungsverfahren eine „fiktive“ Gesamtstrafe allein aus den Verurteilungen wegen der Straftaten nach den §§ 283 bis 283c StGB durch das Insolvenzgericht gebildet werden.

Siehe mehr dazu unter https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2025/bgh-zur-bildung-einer-fiktiven-gesamtstrafe-im-kostenstundungsaufhebungs-bzw-versagungsverfahren/

Anhörung zum Schuldnerberatungsdienstgesetz: Bericht und Video

Wie berichtet, siehe hier, fand letzten Mittwoch die Anhörung zum Schuldnerberatungsdienstgesetz statt. Der Bericht des Bundestages sowie das Video der Anhörung ist unter www.bundestag.de/ausschuesse/recht-verbraucherschutz/sitzungen/1114020-1114020 zu lesen bzw. anzuschauen. Ebenso finden sich dort die schriftlichen Stellungnahmen zum Nachlesen.

Aus dem BT-Bericht: „Kritisiert wurde von Seiten der geladenen Expertinnen und Experten unter anderem, dass der Entwurf, mit dem Vorgaben der neu gefassten EU-Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt werden sollen, hinter dem Anspruch der Richtlinie zurückbleibe. Bemängelt wurde zudem die im Entwurf vorgesehene Kostenregelung sowie die aus Sicht der Sachverständigen nicht gesicherte Finanzierung des Vorhabens. Die beiden letzten Punkte waren auch schon in der ersten Lesung des Entwurfs im Bundestag strittig diskutiert worden.“

Kritik und Änderungsvorschläge bei der Anhörung zum SchuBerDG

Bei der Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 05. November 2025 wurde deutlich: Die Sachverständigen hielten erhebliche Nachkorrekturen am bisherigen Gesetzesentwurf des Schuldnerberatungsdienstegesetzes (SchuBerDG) für dringend nötig. Besonders kritisch bewertet wurden die unzureichenden Finanzierungsregelungen sowie die mögliche Entgelterhebung bei Ratsuchenden. Ohne eine Finanzierungssicherheit für die Schuldenberatungsstellen, so der Tenor, sei eine wirksame Umsetzung des SchuBerDG kaum möglich. 

Klar wurde auch: Schon die bisherige Beratungslandschaft, die in bisherigen Regierungsantworten stets als ausreichend beschrieben wurde, ist von diesem Zustand weit entfernt. Es gäbe jetzt schon gravierende Zugangslücken, mehrmonatige Wartezeiten und einen Flickenteppich in der Finanzierung. Auch die unklaren Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern, Kommunen und freien Trägern erschwerten schon jetzt eine einheitliche Struktur der Beratung. Mehrere Sachverständige warnten zudem, dass der aktuelle Entwurf dazu führen könnte, dass viele Betroffene zu spät Hilfe suchen – und Prävention weiterhin zu kurz kommt. Ohne grundlegende Änderungen drohen außerdem übermäßige Bürokratie und uneinheitliche Qualitätsanforderungen, die einer flächendeckenden, wirksamen Schuldnerberatung entgegenstehen.