Es gibt zahlreiche Webseiten, die sich mit den Änderungen zum Jahreswechsel befassen. Hier seien zwei von diesen genannt:
SWR2 Wissen – Podcast: Mentale Buchführung – Unser irrationaler Umgang mit Geld
Hier der Hinweis auf den Podcast von SWR2 Wissen: “Mentale Buchführung – Unser irrationaler Umgang mit Geld”
Am Ende der Seite steht das Manuskript auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.
Konferenz – Finanzielle Bildung für das Leben
“Am Dienstag, den 5. Dezember, und Mittwoch, den 6. Dezember, fand die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen ausgerichtete Konferenz „Finanzielle Bildung für das Leben“ im WECC – Westhafen Event & Convention Center in Berlin statt.
Wie wichtig das Thema „Finanzielle Bildung“ ist, haben Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger und Bundesfinanzminister Christian Lindner mit dem Start der Initiative Finanzielle Bildung gezeigt. Durch diese soll die finanzielle Bildung in Deutschland weiter gestärkt und die Entwicklung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angestoßen werden.” – Quelle und mehr (Tagungsdokumentation): https://www.konferenz-finanzielle-bildung.de/2023
Siehe auch auf der Seite des iff: https://www.iff-hamburg.de/2023/12/19/konferenz-finanzielle-bildung/
Mentale Buchführung – Unser irrationaler Umgang mit Geld
Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (BGH IX ZR 162/22)
Weiterer Termin Online-Update Recht in der Schuldnerberatung
Kreditrückzahlung: Degussa Bank darf Kund:innen zusätzliche Gebühr nicht pauschal in Rechnung stellen
Das Alpha und das Omega…
AWO Beratungsdienste gGmbH
BGH zur Abführungspflicht eines selbständig tätigen Schuldners, von dem eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann
Der BGH hat am 12.10.2023 unter dem Aktenzeichen IX ZR 162/22 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Sie betrifft Konstellationen, die nicht täglich vorkommen, aber wenn doch, sollten diese Leitsätze bekannt sein:
- Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
- Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.
Rn 16: Für einen Schuldner, der dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, hat dies zur Folge, dass er nicht gegen die Erwerbsobliegenheit verstößt, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher auch keine Zahlungen leisten kann. Übt der Schuldner aber gleichwohl eine selbständige Tätigkeit aus, ist er mithin überobligatorisch tätig, entspricht es der Zielrichtung des § 35 InsO, die Gläubiger an diesen Einkünften und Gewinnen teilhaben zu lassen. (…)