SWR2 Wissen – Podcast: Mentale Buchführung – Unser irrationaler Umgang mit Geld

Hier der Hinweis auf den Podcast von SWR2 Wissen: “Mentale Buchführung – Unser irrationaler Umgang mit Geld”

https://www.swr.de/swr2/wissen/mentale-buchfuehrung-unser-irrationaler-umgang-mit-geld-swr2-wissen-2023-12-14-102.html

Am Ende der Seite steht das Manuskript auch als PDF-Datei zum Download zur Verfügung.

Konferenz – Finanzielle Bildung für das Leben

“Am Dienstag, den 5. Dezember, und Mittwoch, den 6. Dezember, fand die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen ausgerichtete Konferenz „Finanzielle Bildung für das Leben“ im WECC – Westhafen Event & Convention Center in Berlin statt.

Wie wichtig das Thema „Finanzielle Bildung“ ist, haben Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger und Bundesfinanzminister Christian Lindner mit dem Start der Initiative Finanzielle Bildung gezeigt. Durch diese soll die finanzielle Bildung in Deutschland weiter gestärkt und die Entwicklung einer nationalen Finanzbildungsstrategie in Zusammenarbeit mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) angestoßen werden.” – Quelle und mehr (Tagungsdokumentation): https://www.konferenz-finanzielle-bildung.de/2023

Siehe auch auf der Seite des iff: https://www.iff-hamburg.de/2023/12/19/konferenz-finanzielle-bildung/

Kreditrückzahlung: Degussa Bank darf Kund:innen zusätzliche Gebühr nicht pauschal in Rechnung stellen

<p>Die Degussa Bank darf Kund:innen, die einen Immobilienkredit vorzei-tig zurückzahlen, neben der üblichen Vorfälligkeitsentschädigung kei-nen „Institutsaufwand“ von 300 Euro pauschal in Rechnung stellen. Dieses Entgelt sei wegen einer fehlenden Information an die Verbrau-cher:innen unzulässig, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.</p>

BGH zur Abführungspflicht eines selbständig tätigen Schuldners, von dem eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann

Der BGH hat am 12.10.2023 unter dem Aktenzeichen IX ZR 162/22 eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen. Sie betrifft Konstellationen, die nicht täglich vorkommen, aber wenn doch, sollten diese Leitsätze bekannt sein:

  1. Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
  2. Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbständig tätig ist.

Rn 16: Für einen Schuldner, der dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, hat dies zur Folge, dass er nicht gegen die Erwerbsobliegenheit verstößt, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und daher auch keine Zahlungen leisten kann. Übt der Schuldner aber gleichwohl eine selbständige Tätigkeit aus, ist er mithin überobligatorisch tätig, entspricht es der Zielrichtung des § 35 InsO, die Gläubiger an diesen Einkünften und Gewinnen teilhaben zu lassen. (…)