BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 – XI ZR 308/15: Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende „Kontogebühr“ unwirksam ist. Zur Pressemitteilung des Gerichts – siehe auch: tagesschau.de
Monat: Mai 2017
Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können
Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Der Finanzausschuss fasste am 26.4.2017 einen entsprechenden Beschluss und fügte eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184) ein. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Paragraf 169 der Abgabenordnung sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, soll das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld „regelmäßig zeitnah“ gestellt würden. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung
Konferenz-Reader, 12. Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen 2017
Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können
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Aktionswoche Schuldnerberatung
Anlässlich der bundesweiten Aktionswoche der Schuldnerberatung laden die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Berlin e. V. und die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände Fachpublikum und Interessierte ein, mit Vertretern der Wissenschaft, der Politik und der
Schuldnerberaterpraxis zum Thema ”Überschuldete brauchen starke Beratung“ zu diskutieren.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage www.aktionswoche-schuldnerberatung.de
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Stellenausschreibungen Bad Segeberg
Die VZ Schleswig-Holstein sucht für ihre Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle in Bad Segeberg zu sofort eine/n Schuldner- und Insolvenzberater/in sowie eine Verwaltungskraft.
P-Konto-Bescheinigung wurde aktualisiert
Wichtig: Die Bescheinigung ist erst ab 01.07.2017 gültig!
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Berliner Fachtag – Überschuldete brauchen starke Beratung
BGH zur Verwaltervergütung
RA Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf BGH, Beschl. vom 6.4.2017, IX ZB 48/16 hin, in dem das Gericht sich mit der Verwaltervergütung befasst. Leitsätze:
- Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
- Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
- Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.
Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht
In Deutschland beziehen zwischen sieben und acht Millionen Menschen Leistungen aus den Mindestsicherungssystemen. Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen dabei mit knapp sechs Millionen Menschen die größte Gruppe. Dazu gehören auch die sogenannten Aufstocker, die ergänzend zum Erwerbseinkommen SGB-II-Leistungen in Anspruch nehmen müssen.
Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 283
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