Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können

Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können. Der Finanzausschuss fasste am 26.4.2017 einen entsprechenden Beschluss und fügte eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/11132, 18/11184) ein. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Paragraf 169 der Abgabenordnung sieht die Neuregelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, soll das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld „regelmäßig zeitnah“ gestellt würden. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung

Kindergeld soll in Zukunft nicht mehr für mehrere Jahre rückwirkend gezahlt werden können

Der Finanzausschuss des Bundestages fasste am 26.04.2017 einen entsprechenden Beschluss und fügte eine Änderung in den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BT-Drs. 18/11132) ein. Die Neuregelung sieht vor, dass Kindergeld, abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren nach § 169 AO, nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Hintergrund ist, dass das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminiums sicherstellen soll. Hierfür sei eine mehrjährige Rückwirkung nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld "regelmäßig zeitnah" gestellt würden.

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Aktionswoche Schuldnerberatung

Vom 19.06. bis 23.06.2017 findet die Aktionswoche Schuldnerberatung statt. Thema der diesjährigen Aktionswoche ist "Überschuldete brauchen starke Beratung".

Anlässlich der bundesweiten Aktionswoche der Schuldnerberatung laden die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Berlin e. V. und die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände Fachpublikum und Interessierte ein, mit Vertretern der Wissenschaft, der Politik und der
Schuldnerberaterpraxis zum Thema ”Überschuldete brauchen starke Beratung“ zu diskutieren.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage www.aktionswoche-schuldnerberatung.de

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BGH zur Verwaltervergütung

RA Henning weist in seinem aktuellen InsO-Newsletter auf BGH, Beschl. vom 6.4.2017, IX ZB 48/16 hin, in dem das Gericht sich mit der Verwaltervergütung befasst. Leitsätze:

  1. Geht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem Verbraucherinsolvenzverfahren tatsächlich nicht über die Tätigkeit eines Treuhänders nach §§ 313f InsO aF hinaus, kann dies nach den Umständen des Einzelfalls einen Abschlag rechtfertigen, der dazu führt, dass sich der Vergütungssatz des Insolvenzverwalters im Ergebnis am bisherigen Vergütungssatz für einen Treuhänder orientiert.
  2. Für die Frage, ob die Zahl der Gläubiger gering ist, kommt es auf die Zahl der Gläubiger an, die sich am Insolvenzverfahren beteiligen.
  3. Die Ermäßigung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters in Verbraucherinsolvenzverfahren ist auf Fälle, in denen die Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV zum Tragen kommt, weder direkt noch analog anzuwenden.

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Fünfter Armuts- und Reichtumsbericht

Die Armutsrisikoquote in Deutschland lag im Jahr 2014 bei knapp 16 Prozent. Das ergibt sich aus dem Fünften Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung, der nun als Unterrichtung (18/11980) vorliegt. Trotz der guten Konjunktur und der Beschäftigungszuwächse sei "eher ein Anstieg" zu verzeichnen. Insbesondere Arbeitslose, Alleinerziehende und niedrig Qualifizierte haben dem Bericht zufolge ein sehr hohes Risiko, von Armut betroffen zu sein. Weiterhin seien Kinder und Jugendliche überdurchschnittlich betroffen.

In Deutschland beziehen zwischen sieben und acht Millionen Menschen Leistungen aus den Mindestsicherungssystemen. Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stellen dabei mit knapp sechs Millionen Menschen die größte Gruppe. Dazu gehören auch die sogenannten Aufstocker, die ergänzend zum Erwerbseinkommen SGB-II-Leistungen in Anspruch nehmen müssen.

Quelle: hib - heute im Bundestag Nr. 283

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