Statement von Klaus Müller, Vorstand des vzbv, zu den Ergebnissen einer Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Restschuldversicherungen.
Monat: Juni 2017
Aktionswoche Schuldnerberatung im Landkreis Esslingen
Hier kommt eine Zusammenfassung, Anriss des Inhalts rein... Ggf. der Einleitungstext "blau"
Aktionswoche Schuldnerberatung der AGSBV vom 19. – 23. Juni 2017
19.06.2017: „Überschuldete brauchen starke Beratung!“ - dies ist das Motto der Aktionswoche Schuldnerberatung 2017 vom 19. - 23. Juni 2017. Bundesweit öffnen Beratungsstellen ihre Türen, setzen öffentlichkeitswirksame Aktionen um oder...
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Broschüre für Ratsuchende in Kooperation mit dem Verlag C.H.BECK
01.06.2017: Der gerade im Verlag C.H.BECK von der BAG-SB herausgegebene Ratgeber "Schulden erfolgreich bewältigen - Von der Pfändung bis zur Privatinsolvenz" bietet in verständlicher direkter Ansprache erste Antworten für die...
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Neue Pfändungstabelle zum 01.07.2017
Rolf Behn vom Diakonischen Werk des Kirchenkreises Leine-Solling hat eine sehr übersichtliche und druckbare Excel-Version der neuen Pfändungstabelle erstellt.
Diese ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien verfügbar.
Diese ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien verfügbar.
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Excel-Rechner zur neuen Pfändungstabelle 2017
Ab dem 1.7.2017 gilt die neue Pfändungstabelle. Henrik Schmidt hat dazu unseren Excel-Rechner aktualisiert, den es ab sofort hier gibt: www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2017/06/pfaendungstabelle_juli_2017_LAG_HH.xlsx.
Studie zur Tätigkeit von Bürgschaftsbanken in den Neuen Bundesländern erschienen
Gesamtwirtschaftliche und fiskalische Effekte der Tätigkeit von Bürgschaftsbanken in den Neuen Bundesländern
Das iff hat im Auftrag der Bürgschaftsbanken Berlin, [...]
BGH, Beschl. vom 04.5.2017, Az. IX ZB 92/16
BGH zur Sperrfrist
Leitsätze des Gerichts:
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen
Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden is
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insovenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Leitsätze des Gerichts:
Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen
Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden is
Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insovenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
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„Überschuldete brauchen starke Beratung!“
„Überschuldete brauchen starke Beratung!“ dies ist das Motto der Aktionswoche Schuldnerbeatung 2017, die heute startet.
BGH: keine Sperrfrist bei Aufhebung der Kostenstundung im Erstverfahren wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten
Pflichtlektüre! – Der BGH hat am 4. Mai 2017 – IX ZB 92/16 – beschlossen – Leitsätze des Gerichts:
- Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
- Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Vorinstanzen: AG Stralsund, Entscheidung vom 31.05.2016 – 92 IK 102/16 – LG Stralsund, Entscheidung vom 15.08.2016 – 8 T 114/16 –