In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zeigt es auf, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Die Gutachter schlagen daher einige Maßnahmen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor. Empfohlen wird u.a., dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens erst möglich sein soll, wenn in zwei weiteren Mahnschreiben seit Verzugsbeginn auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist. Zudem sollen bei der Geltendmachung von Inkassokosten gegenüber Verbrauchern zunächst lediglich Kosten in Höhe derjenigen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig sein, die ein Rechtsanwalt für ein Schreiben einfacher Art erhält. Weitere Empfehlungen betreffen u.a. die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen.
Die Gutachter schlagen zudem vor, den Katalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern. Im Hinblick auf die Aufsicht über Inkassounternehmen schlägt das Gutachten eine Zentralisierung der Aufsicht vor.
Das Gutachten enthält Impulse zur weiteren Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung des Inkassowesens. Mit Veröffentlichung des Berichts ist es möglich, Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben.
Das Gutachten kann auf der Seite des bmjv abgerufen werden.
Quelle: www.bmjv.de
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