Verbraucherinsolvenzen: „Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung“ stellt Musterinsolvenzplan zur Verfügung

Ein Insolvenzplan bietet dem insolventen Verbraucher die Chance, sein Insolvenzverfahren abzukürzen. Beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre, kann sich diese durch einen Insolvenzplan auf weniger als ein Jahr verkürzen. Die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein (DAV) hat einen Musterinsolvenzplan für Verbraucherinsolvenzverfahren erarbeitet, der – jeweils angepasst an das konkrete Insolvenzverfahren – insolvenzrechtlichen Praktikern als Vorlage dienen kann. (mehr …)

AG Gütersloh, Urteil vom 04.05.2018, Az.: 10 C 1099/17 (rechtskräftig)

Für ein automatisiertes Inkassoverfahren sind nur Kosten analog einer 0,5fachen Gebühr nach VV RVG zu rechtfertigen

Leitsatz (verfasst durch den Infodienst Schuldnerberatung):
Die Gebühr für eine Inkassodienstleistung analog der VV RVG ist nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Tätigkeit zu bemessen. Eine Inkassoleistung im Massengeschäft, die komplett automatisiert und ohne einzelfallbezogene Prüfung erfolgt, rechtfertigt keinen höheren Gebührensatz als einen 0,5-fachen analog Nr. 2300 VV RVG.

Quelle: www.infodienst-schuldnerberatung.de

Auf der Homepage des Infodienstes sind auch noch weitere Informationen (Anmerkung und Einordnung) zu diesem Urteil zu finden.

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Ärger um Eröffnung von Pfändungsschutzkonten: Verbraucherzentrale NRW verklagt Postbank

Wer die Umwandlung seines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, muss hierzu seiner Bank keine Bescheinigung über Pfändungsfreibeträge vorlegen, die diesen Anspruch rechtfertigt. Der Verbraucherzentrale NRW liegen acht Fälle vor, in denen die Postbank verlangt, dass Antragsteller eines P-Kontos zunächst mittels einer Bescheinigung nachweisen, wie hoch ihre unpfändbaren Zahlungseingänge sind, bevor das Geldinstitut eine Kontoumwandlung vornimmt. Mit ihrer Abmahnung stieß die Verbraucherzentrale NRW bei der Postbank bislang auf taube Ohren. Als nächsten Schritt hat sie deshalb ein Klageverfahren beim Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) gegen die Praxis des Geldinstituts eingeleitet. (mehr …)

LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 (rechtskräftig)

Die Klage der Targobank, die eine Restforderung aus einem gekündigten Ratenkredit in Höhe von 22.314 Euro geltend gemacht hat wurde vom Landgericht Hamburg abgewiesen.
Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Forderungen verjährt seien. Der Ratenkredit wurde durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des gekündigt, so dass die gesamte Restschuld fällig gestellt wurde. Dies habe zur Folge, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB (Hemmung der Verjährung bis zu 10 Jahren) keine Anwendung findet, sondern die dreijährige Regelverjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB greife.
Die komplette Entscheidung kann unter www.landesrecht-hamburg.de abgerufen werden.

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Gutachten zu Inkasso-Vorschriften veröffentlicht

Das BMJV hat den Schlussbericht zur Evaluation der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlich. Das vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführteerstellte Gutachten enthält neben Empfehlungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch solche zu Maßnahmen gegen verbotene Beitreibungsmethoden im Inkasso und zur Aufsicht über Inkassounternehmen.

In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zeigt es auf, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Die Gutachter schlagen daher einige Maßnahmen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor. Empfohlen wird u.a., dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens erst möglich sein soll, wenn in zwei weiteren Mahnschreiben seit Verzugsbeginn auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist. Zudem sollen bei der Geltendmachung von Inkassokosten gegenüber Verbrauchern zunächst lediglich Kosten in Höhe derjenigen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig sein, die ein Rechtsanwalt für ein Schreiben einfacher Art erhält. Weitere Empfehlungen betreffen u.a. die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Die Gutachter schlagen zudem vor, den Katalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern. Im Hinblick auf dieAußerdem wird empfohlen, die derzeit in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich und ineffektiv geregelte Aufsicht über Inkassounternehmen in einer Bundesbehörde zu zentralisieren und damit die Kompetenzen zu bündeln. schlägt das Gutachten eine Zentralisierung der Aufsicht vor.

Das Gutachten enthält Impulse zur weiteren Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung des Inkassowesens. Mit Veröffentlichung des Berichts ist es möglich, Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben.

Das Gutachten kann auf der Seite des bmjvBMJV abgerufen werden.

Quelle: www.bmjv.de
Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken

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Schuldner – und Insolvenz berater/innen in Bad Segeberg /Bornhöved und Kaltenkirchen gesucht

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. sucht für ihre Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Bad Segeberg/Bornhöved und Kaltenkirchen Schuldner- und Insolvenzberater/innen (39 Wochenstunden ggf. teilbar). Die Stellen sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Mehr unter: www.verbraucherzentrale.sh/…/Ausschreibung_Schuldner- und Insolvenzberater_Ost und West_2018.pdf

BGH zur Insolvenzanfechtung bei Zahlung vom Konto eines Dritten

BGH, Urteil vom 12. April 2018 – IX ZR 88/17- Leitsatz:

Weiß das Finanzamt, dass ein Dritter, welcher sich für die Steuerverbindlichkeiten des Schuldners verbürgt hat, auf Weisung und unter Verrechnung mit einer Kaufpreisforderung des Schuldners die Steuerschulden tilgt, hat es Kenntnis von der gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners

Meldedaten für Rundfunkbeitrag

Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass Anfang des Monats der sog. „Beitragsservice“ von ARD, ZDF und Deutschlandradio eine Menge Daten von den Einwohnermeldeämtern erhalten hat, die er mit seinen eigenen Datensätzen abgleicht. Wenn jemand in nächster Zeit ein Schreiben in Sachen Rundfunkbeitrag erhält, sollte er darauf unbedingt reagieren. Mehr unter www.vzhh.de/themen/rundfunkbeitrag/meldedaten-fuer-rundfunkbeitrag