Die Schulung wird in Vechta stattfinden.
Ausschreibung und Kosten werden wir in den nächsten Tagen bekanntgeben.
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Das Landgericht Hamburg hat eine Entscheidung getroffen, die jede/r Schuldnerberater/in kennen sollte; Pflichtlektüre also (zumindest ab I.2a der Gründe): Urteil vom 29.12.2017, 307 O 142/16 (rechskräftig)
(Leitsätze von RA Matthias Butenob)
In der nächsten Ausgabe der BAG-SB-Informationen wird es dazu eine Anmerkung geben.
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Den 15. Deutschen Insolvenzrechtstag (DIT) nutzte die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sannierung des Deutschen Anwaltvereins um ihre Forderung nach einer Verkürzung der Laufzeit von Verbraucherinsolvenzen zu bekräftigen. Eine Restschuldbefreiung soll bereits nach drei Jahren möglich sein.
Aktuell beträgt die reguläre Laufzeit bei Privatinsolvenzen fünf oder sechs Jahre. Nur wenn 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten beglichen sind, kann ein insolventer Verbraucher sich nach drei Jahren vorzeitig aus seiner Insolvenz befreien. Der gewünschte Erfolg dieser Regelung blieb aus: „Die in der deutschen Insolvenzordnung festgeschriebene 35 Prozent – Quote ist unrealistisch und für den durchschnittlichen Schuldner de facto kaum erreichbar“, konstatiert Kai Henning, (mehr …)
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Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat ein Konzept „Soziale Schuldnerberatung“ veröffentlicht.
Aus der Einleitung: „Die vorliegende Beschreibung stellt zusammenfassend dar, welche vielältigen Aufgaben, Leistungen und Funktionen die Soziale Schuldnerberatung erfüllt. Sie beinhaltet zentrale Aussagen zum Tätigkeitsumfang und zum Profil. Es werden grundlegende Informationen vermittelt, wie die Leistungen einer Sozialen Schuldnerberatung erbracht werden, welche Voraussetzungen für eine qualitativ wirksame Beratung gegeben sein müssen und unter welchen rechtlichen, institutionellen und organisatorischen Rahmenbedingungen Schuldnerberatung geleistet wird.“ – Quelle: AG SBV