Hier ein Beschluss des BGH vom 01.03.2018, der Pflichtlektüre sein dürfte (Aktenzeichen: IX ZB 32/17) – Leitsatz:
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.
Dazu RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: „Mit dieser Entscheidung lassen sich die Anforderungen an den arbeitslosen oder nur teilzeitbeschäftigten Schuldner für den Praktiker gut zusammenfassen und wiederholen. (mehr …)