Der ehrbare Kaufmann zu Hamburg und seine Inkassopraktiken

Die Bürgerbewegung Finanzwende e.V. hat ihre "Finanzschelle Nummer Eins" an die EOS-Gruppe vergeben.

EOS ist als Konzerntochter der Otto Gruppe, die sich heute neudeutsch Otto Group nennt - ein gutes Beispiel für Probleme im Inkassobereich. Es gehört zu den größten Unternehmen in diesem Geschäftsfeld. Immer wieder wird von Branchenseite sinngemäß gesagt, es gibt ein paar, kleine schwarze Schafe, aber ansonsten sei doch nichts zu beanstanden. Und tatsächlich gibt es Inkassodienstleister die deutlich schlimmer als EOS sind. Probleme machen aus Kundensicht allerdings auch die Top-Player der Branche. (...)

Im Bereich der Otto-Tochter EOS (die sich in viele Einzelunternehmen unterteilt) wird überdies mit dem Weiterreichen von fremden Forderungen Geschäft gemacht: Eine EOS-Gesellschaft kauft Forderungen von anderen Unternehmen auf. Das nennt man Factoring. Auf diesem Weg geht die Schuld vom Händler auf EOS über und EOS wird neuer Gläubiger. Aber auch EOS dürfte als Gläubiger nun nur die Mahnkosten ansetzen. Die Mahnkosten spielen aber kaum Geld ein. Aus diesem Grund beauftragt man dann, obwohl die Gesellschaft sogar selbst für Inkassodienstleistungen zugelassen und damit vom Fach ist, noch ein drittes Tochterunternehmen (oft EOS DID), um die viel höheren Inkassokosten geltend zu machen.

Es geht hier also nicht um Expertise und Erfahrung mit einer bestimmten Tätigkeit, sondern ganz allein um die Maximierung des Gewinns. Sozial gerecht und nachhaltig ist das nicht.

Quelle und vollständiger Artikel:

Bürgerbewegung Finanzwende - Finanzschelle Nr. 1

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Rechtskräftiges Unterlassungsurteil gegen UGV-Inkasso wegen Verzugszinsbegründung sowie Herleitung einer Hauptforderung „aus Kontokorrent“ im Inkasso-Erstanschreiben

Inkassounternehmen müssen, wenn sie eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend machen, mit der ersten Geltendmachung zahlreiche Informationen “klar und verständlich” übermitteln. Dazu gehört

  • bei Verträgen die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses (§ 11a Abs. 1 Nr. 2 RDG)
  • wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, ein gesonderter Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 RDG)

Hierzu ist auf das Urteil des LG Frankenthal vom 18.07.2017, 6 0 82/17, hinzuweisen [hier als PDF] In der Entscheidung wurde UGV-Inkasso untersagt, (mehr …)

Bundestag: Experten loben Wohnungslosen-Statistik

Mit großer Zustimmung haben Experten auf den Gesetzentwurf (19/15651) der Bundesregierung zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen reagiert. Eine solche Statistik sei weithin überfällig, da bislang belastbare Daten für das gesamte Bundesgebiet fehlen, das Problem der Wohnungslosigkeit sich in den vergangenen Jahren aber verschärft habe. So lautete der Tenor in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montagmittag.

Positiv bewertet wurde auch die vorgesehene ergänzende Berichterstattung über Personenkreise, die bisher vom Gesetz nicht erfasst werden. Auch eine Revisionsklausel (mehr …)