BGH: keine Verfahrenskostenstundung, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020, IX ZB 39/19, entschieden, an seiner sog. Vorwirkungsrechtsprechung auch nach der InsO-Reform 2013 festzuhalten. Der Leitsatz lautet:

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Aus der Entscheidung: (Rn 11): “Für den hier in Rede stehenden Fall, dass eine Restschuldbefreiung unabhängig vom Vorliegen eines Versagungsgrundes offensichtlich nicht erreicht werden kann, weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. (mehr …)