BGH: Betreuungsleistungen eines Elternteils und Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte i.S.d. § 850c Abs. 4 ZPO des unterhaltsberechtigten Kindes.

RA Kai Henning weist in seinem neuen InsO-Newsletter auf den Beschluss des BGH vom 19.12.19 zum Aktenzeichen IX ZB 83/18 hin, dessen Leitsatz lautet:

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Anmerkung RA Henning: “Der 9. Zivilsenat des BGH klärt hier zwei offene Fragen zur sehr praxisrelevanten Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO, der über § 36 Abs. 1 S. 2 InsO auch in den Verfahren der natürlichen Personen Anwendung findet. Die von einem Elternteil gegenüber dem Kind erbrachten Betreuungsleistungen und ausgezahltes Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte der unterhaltsberechtigten Kinder. Offen lässt der BGH die Frage, ob Bafög-Leistungen (mehr …)