Ein Virus für die Wirtschaft? Anstieg der Privatinsolvenzen ist wahrscheinlich

Das Handelsblatt greift das aktuelle Positionspapier des iff zu diesem Thema auf und fasst in einem Beitrag die aus der Pandemie resultierende Problematik für Verbraucherinnen und Verbraucher zusammen. Dabei wird auch in Frage gestellt, ob die Maßnahmen der Bundesregierung ausreichen, um die Betroffenen zu entlasten.

Die dem Coronavirus geschuldete, aktuelle Situation legt die Wirtschaft in großen Teilen lahm. Was für Unternehmen problematisch ist, wirkt sich auch auf die Verbraucherinnen und Verbraucher aus. Arbeitslosigkeit und reduzierte Arbeit sind oftmals die Ursache für Überschuldung, wie die iff-Überschuldungsreports der vergangenen Jahre zeigen. Durch das Virus ist hier mit steigenden Zahlen zu rechnen. Auch Prof. Dr. Udo Reifner, Dr. Sally Peters und Michael Feigl zeigen sich im Namen des iff besorgt: „Überschuldung wird eines der Hauptprobleme der nächsten Monate werden.“

Die von der Regierung beschlossenen Maßnahmen versprechen eine Milderung der wirtschaftlichen Konsequenzen für Verbraucherinnen und Verbraucher. So darf beispielsweise niemandem die Wohnung gekündigt oder Strom, Wasser oder Telekommunikationszugang verwehrt werden, der oder die aufgrund der Corona-Situation die Rechnungen nicht zahlen kann. Entsprechende Regelungen soll es auch für die Rückzahlung von Darlehen geben. Die Sparkassen kündigten ebenfalls ein Entgegenkommen bezüglich Zins- und Tilgungsleistungen von Verbraucherkrediten an. Auch von Inkassounternehmen wird in diesen Zeiten entsprechende Kulanz erwartet.

Aus iff-Überschuldungsreports der vergangenen Jahre ist bereits bekannt, dass es besonders für Menschen mit wenig Einkommen schwierig ist, auf unerwartete wirtschaftliche Ereignisse zu reagieren und dass sie besonders gefährdet sind, sich zu überschulden. Ob die bisher beschlossenen Maßnahmen ausreichen, um einem Anstieg an Privatinsolvenzen entgegenzuwirken, wird sich zeigen.

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Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. “Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die “Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel” vom Tisch zu sein.

Aus der aktuellen PM des BMJV: “Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor:

  • So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.
  • Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.
  • Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
  • Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sieht das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.
  • Schließlich wird auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.”

Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. “Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die “Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel” vom Tisch zu sein.

Aus der aktuellen PM des BMJV: “Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor:

  • So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.
  • Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.
  • Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
  • Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sieht das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.
  • Schließlich wird auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.”

Aktualisiert 6.4.2020: Handreichung Beratungsschritte für von Corona betroffene Selbstständige vom Expertenforum Selbstständige BAG-SB

Handreichung, anhand derer man wie mit eine Schablone möglichst schnell die Existenz des Selbstständigen, seiner Familie und eben seiner wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu sichern versuchen kann.