AG Zeven zur Übertragung von Guthaben auf dem P-Konto

Das AG Zeven hat am 13.03.2020 eine sehr wichtige und richtige Entscheidung getroffen:

Wird Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und darf dieses gemäß S 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst nach Ablauf des nächsten Monats, der auf den Zahlungseingang folgt, an den Drittschuldner ausgezahlt werden, dann kann dieses Guthaben in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden, soweit der Schuldner über das Guthaben nicht verfügt und dabei seinen Pfändungsfreibetrag nicht ausschöpft. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt auch für das Sperrguthaben aus S 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO (in Anwendung von BGH Urteil vom 4.12.2014 ? IX ZR 115/14).

Das Urteil steht als Scan unter Arbeitsmaterialien zur Verfügung.

AG Zeven Urteil vom 13.03.2020

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