LSG Thüringen: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung ist eine Aufrechnung / Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I grundsätzlich nicht mehr möglich

Thüringer Landessozialgericht, 08.06.2021, L 12 R 331/18. Aus der Entscheidung:

“(Rn. 34): Im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegend angefochtenen Verrechnungsbescheids vom 9. Juni 2015 fehlte es an einer Verrechnungslage analog § 387 BGB. Infolge der mit Beschluss des AG G. vom 10. Oktober 2012 – 8 IN 517/017 erteilten Restschuldbefreiung hat sich die Beitragsforderung der Beigeladenen in eine Naturalobligation, d. h. in eine unvollkommene Verbindlichkeit umgewandelt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 KR 19/14 R und BSG, Urteil vom 14. März 2013 – B 13 R 5/11 R). Die Forderung ist weiterhin erfüllbar, eine Erfüllung kann aber nicht erzwungen werden bzw. rechtlich durchgesetzt werden. Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist tauglicher Rechtsgrund, die Erfüllung einer Forderung zu behalten, sie ist aber nicht geeignet Erfüllung verlangen zu können. Eine solche Verbindlichkeit begründet keine Verrechnungslage analog § 387 BGB. Ob die Restschuldbefreiung von Amts wegen oder nur auf Einrede – wie bei der Verjährung – zu beachten ist, kann vorliegend dahinstehen. Der Kläger hat schon im Anhörungsverfahren darauf hingewiesen, dass die erteilte Restschuldbefreiung einer Verrechnung entgegenstehe. (mehr …)

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21.- Pressemitteilung des Gerichts