AG Heilbronn zu den Kosten für Inkassoaußendienst

Das AG Heilbronn hat sich mit den Kosten für einen Inkassoaußendienst im Rahmen der Zwangsvollstreckung, genauer: als deren notwendige Kosten nach § 788 ZPO, befasst. Aus dem Beschluss vom 3.11.2022 – 5 M 6235/22:

Der Gerichtsvollzieher hat zu prüfen ob die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO angefallen sind und notwendig waren. Bei negativem Prüfungsausgang hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mitzuteilen, dass eine Vollstreckung insoweit nicht stattfindet (…)

Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Die Kosten sind möglichst gering zu halten. (…)